In seinem nicht veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es an der Voraussetzung der Zusammenballung der Einkünfte fehlt und damit keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen.
In seinem Urteil vom 25. November 2025 (X B 27/25) entscheidet der BFH über die Qualifizierung der Corona-Finanzhilfen als außerordentliche Einkünfte.
Leitsatz
Erhält ein Gewerbetreibender Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend erfasst werden, für den sie bewilligt worden sind, fehlt es an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung von Einkünften.
Gründe
Selbst wenn diese Frage noch ungeklärt sein sollte, wäre sie im Streitfall jedenfalls nicht klärungsfähig. Denn es ist zum einen nicht zu einer Zusammenballung von Einnahmen gekommen, weil die Betriebseinnahmen im Jahr 2020 wesentlich geringer waren als in den Vorjahren. Zum anderen ist es auch nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen. Im Streitjahr sind weder andere Einkünfte angefallen, die in den Vorjahren nicht vorhanden gewesen wären, noch sind beim Kläger Einkünfte zu erfassen, die eigentlich anderen Veranlagungszeiträumen zuzurechnen wären.
Zwar sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb höher als in den Vorjahren. Dies beruht aber nicht auf einer Zusammenballung, sondern schlicht darauf, dass die – wie sonst auch jahresbezogene – Gewinnermittlung auf anderen Ausgangsgrößen als sonst beruhte. Der Kläger hatte zwar drastische Einnahmenrückgänge zu verzeichnen. Es war ihm aber auch gelungen, seine Betriebsausgaben erheblich zu reduzieren. Schließlich hat er Finanzhilfen erhalten, die nicht nur den betrieblichen Verlust bei weitem überstiegen, sondern auch zu einem höheren Gewinn als in den Vorjahren führten. Das ist allerdings nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit in einem bestimmten Jahr einen ungewöhnlich hohen Gewinn erzielt hätte. Allein der Umfang einer bestimmten Einnahme, hier der Finanzhilfen, oder der Einkünfte insgesamt ist nicht mit einer Zusammenballung von Einkünften gleichzusetzen. Dass die Einkünfte von Jahr zu Jahr schwanken, zuweilen auch beträchtlich, ist gerade bei den gewerblichen Einkünften ein normaler Vorgang, der nicht zur Annahme „außerordentlicher“ Einkünfte führt.