Durch das Aktivrentengesetz wurde zum 01.01.2026 eine Steuerbefreiung für nichtselbstständige Arbeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eingeführt.
Gesetzliche Grundlage
Mit Wirkung vom 01.01.2026 wurde der neue § 3 Nr. 21 EStG eingeführt, der Gehaltszahlungen an Mitarbeiter, die das gesetzliche Renteneintrittsalter überschritten haben, bis zu EUR 24.000 jährlich steuerfrei stellt. Entgegen früheren Absichten unterliegt das Gehalt auch nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG; damit entsteht aus diesem Sachverhalt alleine keine Abgabepflicht für eine Steuererklärung.
Ziel
Politisches Ziel ist die Bekämpfung des Fachkräftemangels. Zu diesem Zweck sollen berufliche Tätigkeiten über das Renteneintrittsalter hinaus gefördert und die Lebensarbeitszeit verlängert werden.
Voraussetzungen
Die Steuerbefreiung gilt für Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen für ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen zufließen. Begünstigt ist das Gehalt für die laufende Tätigkeit; die Begünstigung gilt insbesondere nicht für Zahlungen, die bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze erdient wurden (z. B. Abfindungen).
Die Regelaltersgrenze ist zwingende Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung. Damit sind vorgezogene Altersrenten wie die Altersrente für langjährig Versicherte, die sog. „Rente mit 63“, nicht von der Begünstigung erfasst. Zudem ist irrelevant, ob überhaupt eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Soweit die Voraussetzungen nicht im gesamten Jahr vorliegen, erfolgt eine zeitanteilige Berücksichtigung für die Monate, in denen die Voraussetzungen vorliegen (Zwölftelung).
Die Begünstigung kann im Lohnsteuerabzugsverfahren generell in den Steuerklassen I bis V in Anspruch genommen werden. Dies ist auch in Steuerklasse VI möglich, wenn der Arbeitnehmer bescheinigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat das Bundesministerium der Finanzen um zeitnahe Bereitstellung eines FAQ-Kataloges, insbesondere zu komplexen Abgrenzungsfällen, Lohnarten, technischen Umsetzungsfragen u. ä. aufgefordert.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Im Zusammenhang mit der Aktivrente stellen sich aus arbeitsrechtlicher Sicht eine Vielzahl von Themen hinsichtlich der Frage der Beendigung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen sowie eines eventuellen Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts für Zwecke der Aktivrente.
Kritik
Die Neuregelung stößt in verschiedener Hinsicht auf Kritik. Dies betrifft insbesondere die Ungleichbehandlung der Einkunftsarten sowie die Begünstigung nur einer bestimmten Altersgruppe. Ob die jeweiligen Begründungen des Gesetzgebers der Rechtsprechung standhalten, bleibt abzuwarten.
Überprüfung
Die Regelung soll voraussichtlich Ende 2029 einer Überprüfung unterzogen werden, um den Erfolg oder Misserfolg der Regelung zu ermitteln.
Hinweis
Die Regelungen zur Aktivrente sind komplex, können hier nur stichpunktartig hinsichtlich einiger ausgewählter, insbesondere steuerlicher Aspekte dargestellt werden und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte im Einzelfall an unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht und/oder unsere Steuerberater.