Gemäß der Verfügung der obersten Finanzbehörden der Länder sind Einsprüche zurückzuweisen, welche den Rechnungszinsfuß von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen als verfassungswidrig beanstanden.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 18. März 2026 eine Allgemeinverfügung erlassen, die anhängige Einsprüche gegen Steuerfestsetzungen zurückweist, soweit diese den Rechnungszinsfuß von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG als verfassungswidrig beanstanden.
Die Verfügung nimmt auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2023, 2 BvL 22/17 und vom 21. Februar 2025, 1 BvR 2267/23 Bezug.
„Am 18. März 2026 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG, gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sowie gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18. März 2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.“