Nachdem bereits das Finanzgericht Hessen die Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer gestattet hat, hat nun auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entsprechend entschieden.
Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg zur Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer (10 K 10106/23)
Leitsätze
- Deutsche Gewerbesteuer und amerikanische Income Tax (hier: non-resident withholding tax) sind gleichartige Steuern i. S. d. Art. 2 Abs. 1 DBA USA.
- Einbehaltene US-amerikanische Quellensteuer auf Kapitalerträge ist auf die Gewerbesteuer anzurechnen, obwohl das Gewerbesteuergesetz keine § 34c EstG und § 26 KStG entsprechenden Vorschriften enthält. Insoweit besteht eine offene Regelungslücke, die durch analoge Anwendung dieser Vorschriften zu schließen ist.
- Feststellungen über die Anrechnung dem Grunde und der Höhe nach sind im Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag zu treffen.
Beim Bundesfinanzhof wurde Revision eingelegt (I R 2/26).
Gründe
Nach Art. 10 Abs. 1 DBA USA können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, in dem anderen Staat besteuert werden. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person der Nutzungsberechtigte der Dividenden ist und dieser Nutzungsberechtigte mehr als 10 % der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
Bei der deutschen Gewerbesteuer und der amerikanischen Income Tax (hier in Gestalt einer non-resident withholding tax) handelt es sich ebenfalls um gleichartige Steuern im Sinne dieser Vorschrift. Denn gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b) DBA USA gilt das Abkommen für die Bundeseinkommensteuer der USA sowie für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer in Deutschland. Die Vertragsstaaten orientieren sich an den tatsächlich von ihnen erhobenen Steuern, sodass grundsätzlich gilt, dass alles, was Bemessungsgrundlage für eine ausländische Steuer i. S. d. § 34c EStG sein kann, unter den abkommensrechtlichen Begriff „Einkommen“ bzw. „Teile des Einkommens“ fällt.
Auch der Umstand, dass es sich bei der Gewerbesteuer um eine sogenannte Objektsteuer handelt, die an die Existenz eines Gewerbebetriebs und an die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Inland anknüpft, spricht nicht gegen eine Einbeziehung der Gewerbesteuer für Zwecke der Anrechnung.
Eine Anrechnung scheitert auch nicht daran, dass es im deutschen Gewerbesteuerrecht keine den § 34c EStG und § 26 KStG entsprechenden Vorschriften und damit keine rechtliche Grundlage gibt, die eine Anrechnung ausländischer Steuern regelt.