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Erbauseinandersetzung: Anwaltskosten können steuerlich abzugsfähig sein (BFH)

Kosten für anwaltliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Nachlasses können unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich berücksichtigt werden und die Erbschaftsteuer senken. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer streitigen Erbauseinandersetzung entschieden (Urteil vom 11.03.2026, Az. II R 10/23).

Hintergrund

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind bei der Erbschaftsteuer jene Kosten abzugsfähig, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses zusammenhängen. Nicht berücksichtigt werden hingegen Kosten der reinen Nachlassverwaltung. In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig.

Streitfall

Im Streitfall erbten zwei Brüder gemeinschaftlich verschiedene Vermögenswerte ihres verstorbenen Vaters, darunter Mietimmobilien und Wertpapierdepots. In den Jahren nach dem Erbfall kam es zum Streit über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und in der Folge zu mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Aufteilung des Nachlasses. Unter anderem wurden Teilungsversteigerungen der Immobilien beantragt.

Für die rechtliche Begleitung der Verfahren entstanden einem der Brüder Rechtsanwaltskosten von insgesamt EUR 104.156,19, die er als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung steuerlich geltend machen wollte. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

Das FG Köln (Urteil vom 09.02.2023, Az. 7 K 1362/21) erkannte hingegen den Großteil der angefallenen Rechtsanwaltskosten (EUR 95.200,00) als abzugsfähige Kosten der Nachlassverteilung an, soweit die Kosten die Erbauseinandersetzung und die Teilungsversteigerungen betrafen. Lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Mietkonten wurden nicht berücksichtigt.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte diese Sichtweise nun ausdrücklich. Nach Auffassung des Gerichts gehören Kosten, die im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstehen, grundsätzlich zu den abzugsfähigen Nachlassverteilungskosten. Dazu zählen insbesondere auch Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit Teilungsversteigerungen oder sonstigen Streitigkeiten zwischen Miterben.

Abgrenzung zur Nachlassverwaltung

Nicht abzugsfähig bleiben dagegen Kosten, die erst nach Abschluss der eigentlichen Nachlassregelung im Rahmen der laufenden Verwaltung des Vermögens entstehen. Entscheidend ist daher, ob die Aufwendungen noch der Verteilung des Nachlasses dienen oder bereits der späteren Nutzung und Verwaltung des geerbten Vermögens zuzuordnen sind.

Das Finanzamt hatte eingewandt, dass die Erben die Immobilien bereits in Besitz genommen und weitervermietet hätten. Deshalb fehle später der Zusammenhang mit dem Erbfall.

Dem folgte der BFH jedoch nicht und sah im vorliegenden Fall den Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung als gegeben an. Dass die Immobilien zunächst weitervermietet wurden, ändere daran nichts. Erst mit der endgültigen Aufteilung des Nachlasses werde das jeweilige Alleineigentum der Miterben begründet.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch nach längerer gemeinsamer Verwaltung eines Nachlasses später entstehende Kosten der Erbauseinandersetzung steuerlich abzugsfähig sein können. Gerade bei streitigen Nachlassaufteilungen sollten entsprechende Aufwendungen daher sorgfältig dokumentiert und steuerlich geprüft werden.

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