Unternehmen, die ihrer NIS-2-Registrierungspflicht bislang noch nicht nachgekommen sind, erhalten vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mehr Zeit. Nach Angaben des BSI können betroffene Unternehmen ihre Registrierung noch bis 31. Juli 2026 nachholen. Grund dafür ist die bislang geringe Zahl an Registrierungen.
NIS-2-Registrierung: BSI gewährt Nachfrist bis 31. Juli 2026
Die NIS-2-Registrierungsfrist ist bereits abgelaufen. Das BSI duldet Nachmeldungen bis 31. Juli 2026 – die gesetzliche Pflicht nach § 33 BSIG bleibt bestehen. Jetzt handeln.
Unternehmen, die ihrer NIS-2-Registrierungspflicht bislang noch nicht nachgekommen sind, erhalten vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mehr Zeit. Nach Angaben des BSI können betroffene Unternehmen ihre Registrierung noch bis 31. Juli 2026 nachholen. Grund dafür ist die bislang geringe Zahl an Registrierungen: Von rund 29.500 betroffenen Unternehmen in Deutschland hatten sich bis zum gesetzlichen Fristablauf am 6. März 2026 lediglich rund 11.500 registriert – bis Ende Mai waren es rund 18.500. Damit fehlt weiterhin ein erheblicher Teil der Pflichtigen.
Über das Thema NIS-2 hatten wir bereits für Sie ausführlich berichtet (vgl. Newsbeitrag vom 02.02.2026).
Trotz häufiger Berichte über eine NIS-2-Fristverlängerung ist die rechtliche Lage eindeutig: Die gesetzliche Registrierungsfrist wurde nicht verlängert. Sie endete bereits am 6. März 2026. Das BSI hat vielmehr angekündigt, verspätete Registrierungen bis Ende Juli zu dulden und in diesem Zeitraum auf unmittelbare Maßnahmen zu verzichten. Juristisch handelt es sich daher um eine Vollzugskulanz beziehungsweise eine behördliche Duldung – nicht um eine Änderung der gesetzlichen Frist.
Für betroffene Unternehmen bedeutet dies, dass die Registrierungspflicht nach NIS-2 weiterhin uneingeschränkt besteht. Wer sich bislang noch nicht im BSI-Portal registriert hat, sollte die verbleibende Zeit nutzen und die Anmeldung schnellstmöglich abschließen. Nach Ablauf der Duldungsfrist ist damit zu rechnen, dass das BSI die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben konsequenter überwacht. Ein Verstoß bleibt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, die nach § 65 BSIG mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Zusätzlich haftet die Geschäftsleitung nach § 38 BSIG persönlich für die Einhaltung der NIS-2-Pflichten.
Handlungsempfehlung für Unternehmen
Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob sie unter die Vorgaben der NIS-2-Regelungen fallen und ihre Registrierung beim BSI bereits erfolgt ist. Wer die gesetzliche Frist versäumt hat, sollte die vom BSI eingeräumte Duldung bis zum 31. Juli 2026 nutzen, um mögliche aufsichtsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Fazit
Rechtlich bleibt die ursprüngliche Frist bestehen – das BSI gewährt lediglich eine befristete Duldung für verspätete Registrierungen. Angesichts von Bußgeldern bis 500.000 Euro und persönlicher Haftung der Geschäftsleitung sollten betroffene Unternehmen die verbleibende Zeit konsequent nutzen.
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