Die Europäische Kommission hat am 28.05.2026 die nachträgliche Anerkennung weiterer beihilfeberechtigter Sektoren nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) genehmigt. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgte am 12.06.2026. Betroffene Unternehmen – unter anderem Härtereien, Beschichter, Draht- und Kaltbandhersteller, Molkereien, Kaffeeröster sowie Gemüsebau- und Pilzzuchtbetriebe – können rückwirkend eine Kompensation für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 beantragen. Die Frist endet am 14.09.2026 und ist eine materielle Ausschlussfrist.
Die Europäische Kommission hat am 28.05.2026 die beihilferechtliche Genehmigung für die nachträgliche Anerkennung weiterer beihilfeberechtigter Sektoren und Teilsektoren nach Abschnitt 6 BECV sowie für die Anpassung der Kompensationsgrade im Besonderen Einstufungsverfahren nach Abschnitt 7 BECV erteilt (SA.122480 (2026/N)). Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die nachträglich anerkannten Sektoren und Teilsektoren sowie die im Besonderen Einstufungsverfahren angepassten Kompensationsgrade am 12.06.2026 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht (Bekanntmachung vom 03.06.2026, BAnz AT 12.06.2026 B2).
Mit der Bekanntmachung läuft die Dreimonatsfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 BECV. Anträge auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage sind damit bis zum 14.09.2026 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist; eine spätere Antragstellung ist nicht zulässig. Je nach (Teil-)Sektor umfasst der Antrag die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 oder 2023 bis 2025, die wahlweise jahresweise oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – gebündelt in einem Antrag zu stellen sind.
Für Unternehmen, die bereits vor der Erweiterung antragsberechtigt waren, gilt eine Besonderheit: Der reguläre Antrag für das Abrechnungsjahr 2025 war bis zum 30.06.2026 ohne die nachträglich anerkannten Brennstoff- und Wärmemengen zu stellen. Diese Mengen sind bis zum 14.09.2026 in einem gesonderten Antrag nachzumelden.
Die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag – mit Ausnahme der Angaben zu den ökologischen Gegenleistungen – sind nach § 13 Abs. 4 BECV durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft zu prüfen und zu bescheinigen. Nach den Vorgaben der DEHSt erfolgt die Prüfung grundsätzlich mit hinreichender Sicherheit bei einer erwarteten Gesamtbeihilfesumme bis 100.000 Euro lässt die DEHSt eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit und den Verzicht auf einen gesonderten Prüfungsbericht zu. Die ökologischen Gegenleistungen nach §§ 10 bis 12 BECV werden gesondert durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigt.
Betroffen sind nach der Bekanntmachung vom 12.06.2026 insbesondere Unternehmen der Metallbe- und -verarbeitung (Wärmebehandlung von Metallen, Plastifizieren und Pulverbeschichtung, anodische Oxidation, Kaltband mit einer Breite unter 600 mm, kaltgezogener Draht aus unlegiertem und legiertem Stahl, ab dem Abrechnungsjahr 2023 auch Gesenkschmiedeteile aus Stahl und warmgeformte Schraubenfedern), der Lebensmittelindustrie (Milchverarbeitung, gerösteter Kaffee und Kaffeeextrakte, Kakaomasse, aufgeblähte oder geröstete Getreideerzeugnisse, homogenisierte und diätetische Nahrungsmittel, Luzernemehl und -pellets), der Rohstoff- und Chemieindustrie (Quarzsand, anderer Ton und Lehm, Gelatine) sowie der Landwirtschaft (spezialisierte Gemüsebaubetriebe Unterglas und Pilzzuchtbetriebe). Darüber hinaus wurden im Besonderen Einstufungsverfahren die Kompensationsgrade für Palmöl, eisenhaltige Freiformschmiedestücke, Backhefe und Malz angehoben; auch hierfür gilt die Frist bis zum 14.09.2026.
Neben der inhaltlichen Vorbereitung des Antrags sind die verfahrenstechnischen Voraussetzungen zu beachten: Die Einrichtung eines Postfachs bei der virtuellen Poststelle, die Vergabe des DEHSt-Aktenzeichens und die Beschaffung einer qualifizierten elektronischen Signatur nehmen jeweils eigene Bearbeitungszeit in Anspruch.