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FG Münster: Überführung von Gesellschafterforderungen führt nicht zu jungen Finanzmitteln (ErbSt)

Die Übertragung einer Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage stellt keine Einlage und Entnahme im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG dar. Für die Beurteilung, ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen wurden, sind vielmehr die Grundsätze des Ertragsteuerrechts maßgeblich. Dies entschied das FG Münster mit Urteil vom 16.07.2026 (Az. 3 K 682/24 EW).

Hintergrund: 

Junge Finanzmittel sind nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG der positive Saldo aus eingelegten und entnommenen Finanzmitteln, die dem Betrieb zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Sie gelten stets als schädliches Verwaltungsvermögen, sind von Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen ausgeschlossen und nehmen an keiner Schuldenverrechnung teil.

Sachverhalt: 

Der Schenker und der Kläger waren als Kommanditisten an einer KG beteiligt. Im November 2018 übertrugen beide zur Stärkung des Eigenkapitals ihre Gesellschafterforderungen gegenüber der KG in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Die Übertragung wurde buchhalterisch durch eine Gutschrift zugunsten der gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage umgesetzt.

Zum 31.03.2019 übertrug der Schenker seine Kommanditanteile unentgeltlich auf den Kläger. Das Finanzamt setzte daraufhin den gemeinen Wert der jungen Finanzmittel für Zwecke der Schenkungsteuer mit EUR 356.575,00 fest. Nach Auffassung des Finanzamts führten die Zuführungen der Kommanditisten zum Gesamthandsvermögen im November 2018 aus Sicht des Zeitpunkts der Schenkung (März 2019) zur Entstehung junger Finanzmittel, auch wenn die Mittel aus deren Sonderbetriebsvermögen stammten.

Entscheidung des FG Münster: 

Das FG Münster folgte dieser Auffassung jedoch nicht und stellte den Wert der jungen Finanzmittel zum 31.03.2019 mit EUR 0,00 fest. Maßgeblich sei, ob nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts eine Einlage oder Entnahme vorliege. Die Buchungen zulasten des jeweiligen Gesellschafterfremdkapitals und zugunsten der Kapitalrücklage seien danach weder als Entnahme noch als Einlage zu qualifizieren.

Junge Finanzmittel sind der (positive) Saldo der eingelegten und entnommenen Finanzmittel, welche dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind. Die Legaldefinition knüpfe damit ausdrücklich an die Begriffe „Einlage“ und „Entnahme“ an, sodass kein Gleichklang mit dem jungen Verwaltungsvermögen vorliege. Eine Übertragung der Rechtsprechung zum jungen Verwaltungsvermögen auf den vorliegenden Sachverhalt der „Umbuchung“ von Fremdkapital zu Eigenkapital sei daher nicht ohne Weiteres möglich.

Da die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft – obwohl damit ein Rechtsträgerwechsel einhergeht – ertragsteuerlich keine Entnahme und Einlage darstellt, gilt dies nach Ansicht des FG auch für die Bestimmung der jungen Finanzmittel.

Ergänzend stellte der Senat klar: Selbst wenn man die Vorgänge als Entnahmen und Einlagen qualifizieren würde, ergäbe sich aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Saldierung im Rahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG kein positiver Betrag. Die jungen Finanzmittel wären somit ebenfalls mit EUR 0,00 anzusetzen.

Die Revision zum BFH wurde zugelassen, da Rechtsprechung zu jungen Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG bisher nicht bekannt ist.

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