Mit Schreiben vom 23.03.2026 hat das BMF den steuerfreien Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG rückwirkend zum 01.01.2026 von EUR 250,00 auf EUR 275,00 monatlich angehoben, die Tagespauschale steigt von EUR 8,00 auf EUR 9,00. Mehrere Bundesländer haben die Änderung inzwischen in eigenen Erlassen für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren konkretisiert, zuletzt Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern.
Hintergrund:
Zahlt eine öffentliche Kasse, etwa eine Gemeinde, ehrenamtlich tätigen Personen eine Aufwandsentschädigung, bleibt diese nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 LStR bis zu einem monatlichen Mindestbetrag steuerfrei, ohne dass der tatsächliche Aufwand im Einzelfall nachgewiesen werden muss.
Üben ehrenamtliche Funktionsträger, etwa in der Freiwilligen Feuerwehr, zugleich eine ausbildende Tätigkeit aus, kommt zusätzlich die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht, die Einnahmen bis EUR 3.300,00 im Kalenderjahr steuerfrei stellt. Dieser Betrag gilt erstmals für das Kalenderjahr 2026.
Beide Befreiungsvorschriften lassen sich kombinieren, sofern die Aufwandsentschädigung anteilig auf eine Ausbildertätigkeit entfällt.
Die Änderung durch das BMF-Schreiben vom 23.03.2026:
Mit Schreiben vom 23.03.2026 (IV C 5, S 2337/00030/002/005) hat das Bundesministerium der Finanzen den nach R 3.12 Abs. 3 LStR maßgeblichen steuerfreien Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für das Jahr 2026 von bisher EUR 250,00 auf nunmehr EUR 275,00 monatlich angehoben.
Die Tagespauschale steigt parallel von EUR 8,00 auf EUR 9,00. Voraussetzung für die Steuerfreiheit bleibt, dass die Entschädigung nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt wird und den tatsächlichen Aufwand der begünstigten Person nicht offensichtlich übersteigt.
Die beiden vorstehenden Erhöhungen gelten rückwirkend erstmals für das Kalenderjahr 2026.
Ist die gewährte Entschädigung niedriger als der Mindestbetrag, bleibt nur der tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei, wobei eine Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge innerhalb desselben Kalenderjahres zulässig ist. Dies gilt insbesondere für kommunale Mandatsträger und ehrenamtliche Funktionsträger, sofern die jeweilige Landesregelung dies ausdrücklich vorsieht.
Die bundesweite Anhebung wirkt sich unmittelbar auf die zahlreichen landesrechtlichen Feuerwehr-Entschädigungsverordnungen aus. Mehrere Landesfinanzministerien haben die neuen Beträge inzwischen in eigenen, an die jeweilige Verordnung angepassten Erlassen für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren umgesetzt.
Auswirkungen auf die Praxis:
Für Kommunen als Zahlstellen bedeutet die Anhebung, dass die Lohnabrechnung ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger für 2026 rückwirkend an die neuen Freibeträge anzupassen ist. Bereits abgerechnete Monate sind entsprechend zu korrigieren. Für die betroffenen Ehrenamtlichen erhöht sich der steuerfreie Anteil ihrer Aufwandsentschädigung spürbar, insbesondere in Kombination mit der Übungsleiterpauschale bei ausbildend tätigen Funktionsträgern.
Da bislang nicht alle Bundesländer eigene Umsetzungserlasse veröffentlicht haben, empfiehlt es sich für Kommunen und Feuerwehrverbände in anderen Ländern, die Veröffentlichungen der jeweiligen Landesfinanzministerien zu beobachten, um die Aufteilungssätze rechtzeitig in die Lohnabrechnung 2026 zu übernehmen. Das BMF-Schreiben erlaubt jedoch die unmittelbare Anwendung der erhöhten Beträge ab dem 01.01.2026 auch ohne abwartenden Landeserlass, um Mehraufwand durch spätere Korrekturen zu vermeiden.