Das Finanzgericht (FG) Münster hat im Urteil vom 17.03.2026 (Az. 2 K 2199/23 E) entschieden, dass im Fall einer Zahlung für einen Bergschadensverzicht kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) gebildet werden darf. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass ein bloß wirtschaftlicher Bezug der Zahlung zu zukünftigen Zeiträumen nicht genügt. Der Zahlungsempfänger muss nach dem Abschlussstichtag noch eine rechtlich durchsetzbare Gegenleistung erbringen.
Voraussetzungen eines PRAP
Nach § 250 Abs. 2 HGB und § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Einnahmen vor dem Abschlussstichtag passiv abzugrenzen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ein gegenseitiger Vertrag ist hierfür nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Zahlung ein Entgelt für eine nach dem Abschlussstichtag noch zu erbringende Leistung darstellt.
Streitfall:
Im Streitfall erhielt der Kläger eine Vergleichszahlung für den Verzicht auf bestehende und zukünftige Ansprüche wegen bergbaulicher Schäden.
Das FG Münster lehnte die Bildung eines PRAP ab: Mit Abschluss der Vereinbarung war der Verzicht erklärt und die geschuldete Leistung vollständig erbracht. Eine weitere Verpflichtung nach dem Bilanzstichtag bestand nicht.
Dass bei der Höhe der Zahlung auch zukünftige Schäden oder Einnahmeausfälle berücksichtigt wurden, änderte daran nichts. Dieser Zukunftsbezug betraf lediglich die Bemessung der Entschädigung, nicht deren zeitliche Zuordnung.
Bedeutung für die Praxis
Bei Abfindungs-, Vergleichs- und Entschädigungszahlungen kommt es darauf an, ob der Empfänger nach dem Abschlussstichtag noch eine rechtlich durchsetzbare Gegenleistung erbringen muss. Bezieht sich die Zahlung lediglich auf den bereits erklärten Verzicht auf gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche, ist die Bildung eines PRAP grundsätzlich nicht möglich.