Die Löschung einer KG im Handelsregister schützt Gesellschafter nicht automatisch vor Ansprüchen der Gläubiger. Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (III ZR 6/24) hat der BGH klargestellt: Wer sich auf die Sonderverjährung beruft, muss beweisen, dass die Gesellschaft tatsächlich aufgelöst wurde.
Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (III ZR 6/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich Gesellschafter nur dann auf die Sonderverjährung nach § 159 HGB a. F. berufen können, wenn sie neben der Registereintragung auch die tatsächliche Auflösung der Gesellschaft darlegen und im Streitfall beweisen.
Der Fall
Ein Ehepaar erwarb im Jahr 2005 eine Eigentumswohnung für 136.900 EUR. Verkäuferin war eine GmbH & Co. KG. Später verlangten die Käufer (Kläger), dass der Kauf rückabgewickelt wird, und erhoben einen Anspruch auf Schadensersatz von rund 154.000 EUR wegen einer behaupteten Falschberatung. Da dieKG mit Eintragung in das Handelsregister am 2. Juni 2008 aufgelöst und gelöscht wurde, trat in die Gesamtrechtsfolge die Komplementärin ein. Die Komplementärin, die nach § 128 HGB a. F. i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB persönlich haftet, erhob gegenüber den von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB). Das LG Regensburg sowie das OLG Nürnberg wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Aus Sicht des BGH genügt die Eintragung der Auflösung allein nicht. Die beklagte Komplementärin als Schuldnerin der geltend gemachten Ansprüche muss darlegen und im Streitfall beweisen, dass die Auflösung eingetragen wurde und zuvor tatsächlich erfolgt ist.
Das Gericht hielt in seinem Urteil an den folgenden Grundsätzen fest:
- Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren nach § 159 Abs. 1 HGB a. F. in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern der Anspruch gegen die Gesellschaft nicht einer kürzeren Verjährung unterliegt. Die Norm setzt eine tatsächliche Auflösung voraus.
- Die Frist zur Verjährung beginnt mit der Eintragung der Auflösung im Handelsregister (§ 159 Abs. 2 HGB a. F.). Wird der Anspruch erst später fällig, beginnt sie erst mit Eintritt der Fälligkeit (§ 159 Abs. 3 HGB a. F.).
- Kein Schutz durch das Register: Aus dem Handelsregisterauszug und der notariell beglaubigten Anmeldung folgt keine Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit der Auflösung. § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB gilt nur für richtige Tatsachen.
- Vermögenslosigkeit: Auch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit kann eine tatsächliche Auflösung begründen.
- Anwachsung: § 159 HGB a. F. gilt nicht, wenn die Gesellschaft durch Zusammenfallen aller Gesellschaftsanteile in einer Hand erlischt. Dann ist § 160 HGB a. F. einschlägig.Die Vorschrift kommt in diesem Fall nur dem ausgeschiedenen Gesellschafter zugute.Nach heutiger Rechtslage regelt § 712a BGB – im Recht der Handelsgesellschaften über § 105 Abs. 3 HGB ergänzend relevant – das Erlöschen ohne Liquidation und den Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Position von Gläubigern: Eine Gesellschaft kann sich nicht allein deshalb auf die fünfjährige Sonderverjährung berufen, weil ihre Auflösung im Handelsregister eingetragen wurde. Der Gesellschafter muss vielmehr nachweisen, dass die Gesellschaft tatsächlich aufgelöst worden ist.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Auflösungs- und Liquidationsvorgänge sorgfältig vorbereitet, dokumentiert und beweissicher aufbewahrt werden sollten. Bei der Anwendung des seit 2024 geltenden § 151 HGB ist allerdings zwischen dem entschiedenen Fall nach altem Recht und der heutigen Anknüpfung an das Erlöschen der Gesellschaft zu unterscheiden.