Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige von Bedeutung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. VIII R 15/24) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Selbstständigen eine doppelte Haushaltsführung vorliegt und wann Fahrten zwischen dem Tätigkeitsort und dem eigenen Hausstand als Familienheimfahrten einzuordnen sind.
Hintergrund:
Für Arbeitnehmer ist die doppelte Haushaltsführung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geregelt. Danach liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer „außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt“. Ein eigener Hausstand setzt nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG insbesondere voraus, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung innehat und sich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligt.
Eine doppelte Haushaltsführung kann nicht nur bei Arbeitnehmern, sondern auch bei Selbstständigen vorliegen. Steuerlich können die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten für die Unterkunft am Tätigkeitsort sowie bestimmte Fahrt- und Verpflegungskosten grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden. Dadurch kann sich der steuerpflichtige Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG gelten für Selbstständige grundsätzlich die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung entsprechend. Danach setzt eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass außerhalb des Ortes der beruflichen Tätigkeit ein eigener Hausstand besteht und zugleich am Ort der beruflichen Tätigkeit gewohnt wird.
Streitfall:
Der Kläger war als Freiberufler tätig und hatte einen eigenen Hausstand an seinem Wohnort. Im Streitzeitraum war er nahezu ausschließlich für einen Auftraggeber mit Sitz in einer anderen Stadt tätig. Dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus.
Zusätzlich zu seinem eigenen Hausstand am Wohnort mietete der Kläger daher eine Wohnung an seinem Tätigkeitsort an. Für private und berufliche Fahrten nutzte er ein geleastes Fahrzeug, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde.
In seinen Gewinnermittlungen behandelte der Kläger unter anderem die Mietkosten für die Wohnung am Tätigkeitsort sowie die Aufwendungen für das Fahrzeug als Betriebsausgaben. Die private Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigte er über entsprechende Entnahmen. Das ursprünglich zuständige Finanzamt veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß. Nach einer bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung war die Betriebsprüferin jedoch der Auffassung, dass der Kläger am Betriebssitz des Kunden seine (einzige) Betriebsstätte gehabt habe. Bei den Fahrten des Klägers zwischen Wohn- und Tätigkeitsort handele es sich daher um Familienheimfahrten, für die Aufwendungen nur für eine wöchentliche Familienheimfahrt und nur in Höhe der Entfernungspauschale von EUR 0,30 für jeden vollen Kilometer der kürzesten Entfernung abgezogen werden könnten.
Das Finanzamt erhöhte daher den Gewinn um die positive Differenz zwischen den bislang angesetzten anteiligen Aufwendungen für die Familienheimfahrten, für deren Berechnung der Kläger ein Fahrtenbuch zugrunde gelegt hatte, und den abzugsfähigen Aufwendungen, die sich für eine wöchentliche Familienheimfahrt unter Zugrundelegung der Entfernungspauschale ergaben. Die bislang unbeschränkt als Betriebsausgaben berücksichtigten Verpflegungsmehraufwendungen kürzte die Betriebsprüferin auf die ersten drei Monate ab dem Zeitpunkt der Begründung der doppelten Haushaltsführung am Tätigkeitsort. Verpflegungsmehraufwendungen für Aufenthalte des Klägers außerhalb von Wohn- und Tätigkeitsort erkannte sie weiterhin an.
Der Kläger wandte sich gegen diese Behandlung. Der Fall gelangte schließlich zum BFH.
Entscheidung des BFH:
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.06.2024, Az. 1 K 1219/21). Nach Auffassung des BFH lag im vorliegenden Fall eine doppelte Haushaltsführung vor, da der Kläger einen eigenen Hausstand am Wohnort unterhielt und zusätzlich am Ort seiner schwerpunktmäßigen Tätigkeit wohnte. Die Revision sei daher unbegründet und wurde zurückgewiesen. Das FG habe im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Fahrten des Klägers zwischen Tätigkeits- und Wohnort Familienheimfahrten waren, die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom FG erkannten Höhe geführt haben. Ebenso habe das FG ohne Rechtsfehler die als Betriebsausgaben anzusetzenden Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung begrenzt.
Zur Argumentation führte der BFH an, dass der Zweck der Regelung darin bestehe, dass ein Gewinnermittler für Familienheimfahrten im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht mehr Aufwand steuerlich geltend machen kann als ein Arbeitnehmer mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
Für die Bestimmung des Tätigkeitsschwerpunkts sei entscheidend, wo die betriebliche Tätigkeit schwerpunktmäßig ausgeübt wird. Sofern die einzige Betriebsstätte eines Selbstständigen an einem bestimmten Ort liegt, befinde sich dort jedenfalls auch der Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit.
Praxishinweis:
Für Selbstständige, die neben ihrem eigenen Hausstand an einem anderen Ort eine Wohnung unterhalten, ist insbesondere zu prüfen, wo sich der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit bzw. die maßgebliche Betriebsstätte befindet. Hiervon kann abhängen, ob Fahrten als Familienheimfahrten gelten und entsprechenden Abzugsbeschränkungen unterliegen.