Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf zur Einführung einer nationalen Steuer auf Kunststoffverpackungen mit Bearbeitungsstand vom 30.09.2026 vorgelegt. Mit dem geplanten Kunststoffverpackungssteuergesetz (KunststoffVStG-E) sollen zusätzliche Einnahmen für den Bundeshaushalt erzielt und zugleich Anreize zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststoffverpackungen geschaffen werden. Die Steuer soll ab dem 01.07.2027 erhoben werden.
Steuergegenstand und Höhe der Steuer
Der Gesetzentwurf sieht eine Besteuerung bestimmter Kunststoffverpackungen und -folien vor. Erfasst werden unter anderem Kunststoffverpackungen und -verschlüsse, bestimmte Folien sowie Schaumfolien. Auch ausgewählte Verbundverpackungen aus Papier, Spinnstoffen oder Metall unterliegen der Steuer, sofern der Kunststoffanteil mehr als 5 % beträgt.
Die Steuer bemisst sich nach dem Gewicht des in der Verpackung enthaltenen Kunststoffs. Vorgesehen ist ein Steuersatz von 550 Euro je 1.000 Kilogramm Kunststoff.
Steuerpflicht und Entlastungsmöglichkeiten
Je nach Sachverhalt knüpft die Steuerpflicht an die Herstellung, das Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr der betroffenen Verpackungen an. Als Steuerschuldner kommen insbesondere inländische Hersteller, gewerbliche Bezieher aus anderen EU-Mitgliedstaaten, Versandhändler bzw. deren steuerrechtliche Vertreter sowie Zollschuldner bei der Einfuhr in Betracht.
Für Kunststoffverpackungen aus recyceltem Kunststoff sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit einer Steuerentlastung vor. Die konkreten Voraussetzungen und Nachweispflichten hierfür sollen durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Auch für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und Ausfuhren sind Steuerentlastungen vorgesehen. Diese sollen grundsätzlich auf Antrag gewährt werden. Für die unentgeltliche Weitergabe von Kunststoffverpackungen zwischen Privatpersonen ist eine Steuerbefreiung vorgesehen.
Anzeige- und Erklärungspflichten
Das geplante Gesetz orientiert sich an der bestehenden Systematik des Verbrauchsteuerrechts. Anstelle einer allgemeinen Erlaubnispflicht sollen für die betroffenen Tätigkeiten grundsätzlich Anzeigepflichten gelten. Die Steuer ist im Regelfall bis zum zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats anzumelden und zu entrichten. Für die Durchführung und Überwachung der Besteuerung ist die Zollverwaltung zuständig.
Für Unternehmen ergeben sich daraus zusätzliche Anforderungen an die Ermittlung und Dokumentation der steuerrelevanten Mengen. Insbesondere müssen die erfassten Verpackungsarten, das enthaltene Kunststoffgewicht und die Voraussetzungen für eine Steuerentlastung nachvollziehbar bestimmt werden können.
Zeitplan und finanzielle Auswirkungen
Der Entwurf sieht vor, dass das Gesetz am 01.01.2027 in Kraft tritt. Die Besteuerung soll jedoch erst für nach dem 30.06.2027 verwirklichte Sachverhalte gelten. Für das Jahr 2027 werden Steuermehreinnahmen von rund 805 Millionen Euro erwartet. Ab dem Jahr 2028 werden rund 1,5 Milliarden Euro prognostiziert.
Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen
Unternehmen, die Kunststoffverpackungen herstellen oder aus anderen Mitgliedstaaten beziehen bzw. einführen, sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Produkte unter die vorgesehenen zolltariflichen Positionen fallen. Zudem empfiehlt sich eine Überprüfung der vorhandenen Daten zu Verpackungsarten, Kunststoffgewichten und Rezyklatanteilen. So können mögliche Steuerbelastungen und erforderliche Nachweise rechtzeitig eingeschätzt werden.
Da es sich jedoch bislang nur um einen Gesetzentwurf handelt, bleibt der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Auch die konkrete Ausgestaltung der vorgesehenen Steuerentlastungen durch Rechtsverordnung steht noch aus.