Das Bundesministerium der Finanzen verlängert mit Schreiben vom 05.10.2026 (Az. 1900/01934/009/057; DOK: COO.7005.100.3.15869389) die steuerlichen Sonderregelungen für Vermietungsgenossenschaften und -vereine, die Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen. Die bisherigen Erleichterungen gelten somit bis zum 31.12.2027.
Aufgrund des anhaltenden Krieges in der Ukraine sind weiterhin zahlreiche Menschen auf eine Unterbringung in Deutschland angewiesen. Bereits mit dem Schreiben vom 31.03.2022 (BStBl I S. 345) hat das BMF Regelungen geschaffen, um Vermietungsgenossenschaften und -vereinen die Bereitstellung von Wohnraum für ukrainische Kriegsflüchtlinge steuerlich zu erleichtern. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 05.10.2026 wird der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erneut verlängert.
Steuerliche Behandlung der Wohnraumüberlassung
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG können Vermietungsgenossenschaften und -vereine unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit sein. Dabei dürfen die Einnahmen aus anderen als den gesetzlich begünstigten Tätigkeiten eine Grenze von 10 % der gesamten Einnahmen grundsätzlich nicht überschreiten.
Das BMF-Schreiben vom 31.03.2022 sieht hierfür eine Sonderregelung für die Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge vor. Demnach bleiben Einnahmen aus der Überlassung von Wohnraum an Personen, die nicht Mitglied der jeweiligen Vermietungsgenossenschaft oder des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 %-Grenze unberücksichtigt. Dies gilt sowohl für die entsprechenden Einnahmen selbst als auch für die Ermittlung der gesamten Einnahmen aus den § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG genannten Tätigkeiten.
Damit soll verhindert werden, dass die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum an ukrainische Kriegsflüchtlinge die steuerliche Begünstigung der betroffenen Genossenschaften und Vereine gefährdet.
Verlängerung bis zum 31.12.2027
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 05.10.2026 wird die ursprünglich bis zum 31.12.2022 vorgesehene Sonderregelung nun zum fünften Mal bis zum 31.12.2027 verlängert. Hintergrund ist der anhaltende russische Angriffskrieg gegen die Ukraine und der daraus resultierende Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für geflüchtete Menschen.
Die Verlängerung bedeutet für die betroffenen Vermietungsgenossenschaften und -vereine, dass sie auch weiterhin von den steuerlichen Erleichterungen bei der Wohnraumüberlassung an ukrainische Kriegsflüchtlinge profitieren können. Die Regelung trägt somit dazu bei, die Bereitstellung von Wohnraum zu unterstützen, ohne dass allein aufgrund der genannten Einnahmen nachteilige Folgen für die 10 %-Grenze entstehen.