Betroffene Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr müssen ihren ersten Ertragsteuerinformationsbericht für das Geschäftsjahr 2025 bis zum 31.12.2026 dem Unternehmensregister übermitteln. Bei abweichendem Geschäftsjahr gilt jeweils eine Frist von zwölf Monaten nach Ende des Berichtszeitraums.
- Hintergrund
Die Pflicht zur Offenlegung länderbezogener Ertragsteuerinformationen ist für viele Unternehmen erstmals praktisch relevant: Die §§ 342 bis 342p HGB gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 21.06.2024 beginnen. Für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr ist daher regelmäßig das Geschäftsjahr 2025 erstmals zu berichten. Der Ertragsteuerinformationsbericht (EIB, auch „public CbCR“) ist jährlich zu erstellen und dem Unternehmensregister zur Offenlegung zu übermitteln, sofern keine Befreiung greift.
- Betroffene Unternehmen
Erfasst vom Public-Country-by-Country-Reporting werden insbesondere multinationale Unternehmensgruppen und bestimmte unverbundene Unternehmen, deren (bei Gruppen konsolidierte) Umsatzerlöse an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils mehr als EUR 750 Mio. betragen. Die Pflicht entfällt wieder, wenn dieser Schwellenwert an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unterschritten wird. Die Pflicht kann nicht nur das in Deutschland ansässige oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen treffen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch inländische Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU und des EWR betroffen.
Für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen gelten besondere Voraussetzungen und Befreiungsmöglichkeiten. Ein inländisches Tochterunternehmen ist nur erfasst, wenn es mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 HGB ist. Eine Zweigniederlassung ist nur erfasst, wenn ihre Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils EUR 12 Mio. übersteigen. Eine ausführlichere Darstellung des Anwendungsbereichs und der Berichtsinhalte finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 30.03.2023.
Der EIB richtet sich an die Öffentlichkeit und unterscheidet sich damit vom vertraulichen steuerlichen Country-by-Country-Reporting nach §§ 138a ff. AO. Er soll Informationen zu den Geschäftstätigkeiten und Ertragsteuerzahlungen eines Unternehmens nach Ländern aufgeschlüsselt zugänglich machen.
- Die maßgeblichen Fristen
Der EIB ist spätestens zwölf Monate nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums dem Unternehmensregister zu übermitteln. Für kalendergleiche Geschäftsjahre ergibt sich daher eine Frist bis spätestens 31.12.2026.
Bei abweichendem Geschäftsjahr ist die Frist anhand des jeweiligen Geschäftsjahresendes zu berechnen. Ein Unternehmen mit einem Geschäftsjahr vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2025 musste den Bericht beispielsweise spätestens bis zum 30.06.2026 übermitteln. Ist die Frist bereits verstrichen, sollte die Offenlegung umgehend nachgeholt werden.
Die Berichtspflicht gilt anschließend für jedes weitere Geschäftsjahr, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Form und Format
Für den Bericht sind das von der EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952 festgelegte Formblatt und das vorgeschriebene maschinenlesbare Format zu verwenden. Die Anforderungen an Form und Format sollten daher frühzeitig in die Erstellung und die Abstimmung der erforderlichen Daten einbezogen werden.
Des Weiteren ist der Bericht innerhalb derselben Frist auf der Internetseite des offenlegenden Unternehmens zu veröffentlichen und dort für mindestens fünf Jahre zugänglich zu halten. Alternativ kann auf der Internetseite darauf hingewiesen werden, dass der Bericht auf der Internetseite des Unternehmensregisters kostenlos zugänglich ist.
Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Abschlussprüfung zu beurteilen, ob das Unternehmen für das vorausgehende Geschäftsjahr zur Offenlegung eines EIB verpflichtet war und – falls ja – ob es dieser Verpflichtung nachgekommen ist (§ 317 Abs. 3b HGB). Bei kalendergleichem Geschäftsjahr betrifft dies erstmals die Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2026. Diese gesetzliche Prüfung der Offenlegungspflicht ist von einer freiwilligen inhaltlichen Prüfung des EIB zu unterscheiden. Verstöße gegen die Offenlegungspflichten können zudem mit Bußgeldern geahndet werden.
- Fazit
Betroffene Unternehmen sollten zeitnah prüfen, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, welcher erste Berichtszeitraum maßgeblich ist und wann die Einreichungsfrist abläuft. Außerdem sollten sie die erforderlichen Informationen und Datenquellen, die Zuständigkeiten im Konzern sowie die Einhaltung der Formatvorgaben festlegen. Bei inländischen Tochterunternehmen mit einer Muttergesellschaft außerhalb der EU und des EWR ist insbesondere zu klären, ob ein Bericht der Muttergesellschaft vorliegt und ob eine Befreiungsmöglichkeit greift.
Das IDW hat 2026 eine Arbeitshilfe mit Fragen und Antworten zu den Anforderungen des EIB veröffentlicht und am 06.05.2026 ergänzt. Im Juni 2026 folgte der Entwurf eines Prüfungsstandards, IDW EPS 440. Beide Veröffentlichungen bieten praktische Orientierung, ersetzen aber nicht die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.