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ESEF-Prü­fung: Stan­dard IDW PS 410 (10.2021) in fina­ler Fas­sung verab­schiedet

Nachdem der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW im Oktober 2020 einen Entwurf eines Prüfungsstandards zur ESEF-Prüfung veröffentlich hat, wurde nun der finale IDW Prüfungsstandard: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021)) verabschiedet. Im Vergleich zum Entwurf vom Oktober 2020 ist es zu Änderungen hinsichtlich einiger Aspekte gekommen.

Mit der Verabschiedung des finalen IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergabe von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021)), gibt es nun einen Standard, den Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der elektronischen Abschlüsse und Lageberichte von bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen anwenden müssen. Diese bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen sind gemäß § 328 Abs. 1 S. 4 HGB Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften gemäß § 264a HGB, die als Inlandsemittenten gemäß § 2 Abs. 14 WpHG Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 WpHG begeben und keine Gesellschaft gemäß § 327a HGB sind.

In der nun verabschiedeten Fassung des IDW PS 410 ist es im Vergleich zum im Oktober 2020 veröffentlichten Entwurf im Wesentlichen zu folgenden Änderungen gekommen:

  • Die Beschreibungen zum Format und zum Prozess der Einreichung der geprüften ESEF-Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers wurden auf das Nötigste reduziert. In diesem Zusammenhang wurde auch das Instrument „Einreichungsdatei“ aus dem Standard herausgenommen.
  • Die Prüfung der Inhaltsgleichheit der XHTML-Wiedergabe kann auf die Bildschirmausgabe beschränkt werden. Es muss sich in der Folge nicht auf die Bildschirmausgaben beschränken.
  • Im Bestätigungsvermerk eines dem ESEF-Regime unterliegenden Emittenten ist fortan stets ein Hinweis aufzunehmen, wonach der Bestätigungsvermerk immer im Zusammenhang mit dem geprüften Abschluss, dem geprüften Lagebericht und den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen ist und es sich bei dem in das ESEF-Format überführten Abschluss und Lagebericht lediglich um elektronische Wiedergaben des geprüften Abschlusses und des geprüften Lageberichts handelt, die nicht an deren Stelle treten. Es ist ein Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt zu geben.
  • Die Beschreibungen zu den Möglichkeiten der Verbindung des ESEF-Prüfungsurteils mit den geprüften ESEF-Unterlagen wurden für den Fall der handschriftlichen Erteilung des Bestätigungsvermerks in Papierform und für den Fall der originär elektronischen Erteilung des Bestätigungsvermerks mit qualifizierter elektronischer Signatur überarbeitet.
  • In die Anwendungshinweise wurde eine (ausdrückliche) Öffnungsklausel aufgenommen. So können die Regelungen des Standards in denjenigen Konstellationen mit einigen Besonderheiten entsprechend angewandt werden, in denen das Unternehmen zwar keinen Satzungssitz im Inland hat, aber wegen Inanspruchnahme eines organisierten Marktes dennoch Inlandsemittent im Sinne des WpHG ist.

Die Regelungen zur Durchführung der ESEF-Prüfung, insbesondere zur Dreiteilung in technische Gültigkeit, XHTML-Wiedergabe und iXBRL-Auszeichnung, wurden im Wesentlichen unverändert in die finale Verlautbarung übernommen.

Der nun vorliegende Prüfungsstandard IDW PS 410 gibt wichtige Hilfestellungen für die Praxis. Insbesondere dient er den verantwortlichen Abschlussprüfern als wertvolle Arbeitshilfe im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungspflicht der ESEF-Daten.

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