Für ein vom Vater zu Ostern gewährtes Geldgeschenk in Höhe von EUR 20.000 fällt Schenkungsteuer an, da es nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG anzusehen ist (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 04.12.2025, Az. 4 K 1564/24).
Streitfall:
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG bleiben übliche Gelegenheitsgeschenke für Zwecke der Schenkungsteuer steuerfrei. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, war im vorliegenden Fall streitig.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 60-jährige Kläger hatte von seinem Vater seit März 2006 wiederholt Geldzuwendungen erhalten, die sich auf Beträge zwischen EUR 10.000 und EUR 50.000 beliefen; in einem Fall betrug die Schenkung sogar EUR 100.000. Bereits bis zur streitigen Zuwendung zum Osterfest 2015 summierten sich die Geldgeschenke auf EUR 450.000 und überschritten damit den für den Kläger maßgeblichen persönlichen Freibetrag von EUR 400.000, der innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren in Anspruch genommen werden kann. Bis Juli 2017 erhöhte sich der Gesamtbetrag der Schenkungen auf insgesamt EUR 610.000.
Der Vater erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 aus seiner Beteiligung an einer GmbH & Co. KG jährliche Einkünfte zwischen rund EUR 1,7 Mio. und EUR 3,7 Mio. Sein Vermögen belief sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Osterschenkung im Jahr 2015 auf etwa EUR 30 Mio. In der Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als steuerfreie „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem ErbStG zu qualifizieren seien. Hierzu zählte er auch die am 31.03.2015 gewährte Osterschenkung in Höhe von EUR 20.000.
Das beklagte Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass für diese Zuwendung zwar keine Erbschaftsteuer, jedoch Schenkungsteuer festzusetzen sei, und setzte diese mit Bescheid vom 31.05.2024 auf EUR 1.400 fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch sowie die anschließende Klage blieben erfolglos.
Entscheidung des Gerichts:
Das FG Rheinland-Pfalz schloss sich der Meinung des Finanzamts an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Begriff der „üblichen Gelegenheitsgeschenke“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, der durch Auslegung näher zu bestimmen sei. Dabei könne die Üblichkeit nicht allein an den individuellen Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten beziehungsweise an den Gepflogenheiten bestimmter sozialer Kreise ausgerichtet werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass in vermögenden Kreisen auch sehr hohe Zuwendungen steuerfrei blieben, während gleichartige Geschenke in weniger begüterten Verhältnissen als unüblich und damit steuerpflichtig zu behandeln wären.
Zwar wird in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass unterschiedliche gesellschaftliche Verhältnisse auch unterschiedliche Maßstäbe der Üblichkeit rechtfertigen können. Das Gericht lehnte diese Sichtweise jedoch unter Hinweis auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ab. Maßgeblich sei vielmehr die allgemeine Verkehrsanschauung. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gelangte das FG zu dem Ergebnis, dass ein Geldgeschenk in Höhe von EUR 20.000 zu Ostern nicht mehr als übliches Gelegenheitsgeschenk anzusehen ist und daher der Schenkungsteuer unterliegt.
Praxishinweis:
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Der BFH soll klären, ob für die Beurteilung der Üblichkeit auf die allgemeine Verkehrsanschauung abzustellen ist oder ob die Auffassungen der jeweiligen sozialen Kreise des Schenkers oder des Beschenkten maßgeblich sein können.