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Finale Fassung des neuen IDW S 1 i. d. F. 2026 veröffentlicht

Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) hat im April die finale Fassung des neuen IDW S 1 i. d. F. 2026 veröffentlicht, welche den 18 Jahre lang gültigen Standard IDW S 1 i. d. F. 2008 ersetzt. Die grundlegende Systematik des Bewertungsstandards bleibt zwar erhalten, die Neufassung bringt jedoch wichtige Änderungen für die Bewertungspraxis mit sich.

1.             Einführung

Der Standard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) ist ein in Bewertungspraxis und Rechtsprechung angewandtes und anerkanntes Regelwerk zur Bewertung von Unternehmen. Für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist dieser sogar verbindlich anzuwenden. Der IDW S 1 enthält berufsständische Grundsätze und Leitlinien, die regelmäßig auch bei der Erstellung gerichtlicher Gutachten zugrunde gelegt werden. Trotz sich wandelnder makroökonomischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen blieb der Standard seit dem Jahr 2008 weitgehend unverändert, als die letzte inhaltliche Anpassung im Zuge der Unternehmensteuerreform erfolgte. Im Jahr 2016 erfolgte lediglich eine redaktionelle Überarbeitung.

Vor diesem Hintergrund hat der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) den IDW S 1 in mehreren Punkten fortentwickelt und im April 2026 eine Neufassung veröffentlicht. Obwohl die grundlegende Systematik erhalten bleibt, enthält die Neufassung wesentliche Änderungen, die in der Bewertungspraxis und insbesondere bei der Dokumentation der Bewertungsergebnisse zu berücksichtigen sind.

Der IDW S 1 i. d. F. 2026 ist erstmals auf Bewertungsstichtage nach Veröffentlichung des Standards anzuwenden und daher ab dem 08. April 2026 (Erscheinungsdatum in der Ausgabe 04/2026 der Zeitschrift IDW Life). Eine Anwendung auf Bewertungsstichtage vor dem 08. April 2026 ist nur zulässig, wenn dies im Auftrag entsprechend vereinbart ist. In diesem Zusammenhang ist bei gerichtlich veranlassten Bewertungen das Optimierungsgebot des BGH zu beachten. Der BGH hat entschieden (BGH-Beschluss v. 29.09.2015 – II ZB 23/14), dass im aktienrechtlichen Spruchverfahren die Bewertungsmethode anzuwenden ist, die das zum Bewertungsstichtag verlässlichste Ergebnis liefert. Daher sind methodische Weiterentwicklungen zu berücksichtigen, wenn diese zu einem angemesseneren Ergebnis führen. Im Ergebnis ist bei gerichtlich veranlassten Bewertungen mit Bewertungsstichtagen vor dem 08. April 2026 ebenfalls der neue IDW S 1 i. d. F. 2026 zu berücksichtigen, wenn dies zu einem angemesseneren Ergebnis führt.

2.             Änderungen durch den IDW S 1 i. d. F. 2026

2.1          Vorbemerkung

Der IDW S 1 i. d. F. 2026 bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, die teilweise eher redaktioneller Natur sind, sich aber auch materiell auf die Bewertung, insbesondere die Dokumentation, auswirken können. Im Folgenden gehen wir auf die wesentlichen Neuerungen ein.

2.2          Neuerungen bei den Wertkonzepten und den Funktionen des Wirtschaftsprüfers

2.2.1       Plausibilisierter Entscheidungswert und atomistischer Anteilseigner

Im IDW S 1 i. d. F. 2008 gab es folgende drei Wertkonzepte:

  • Objektivierter Unternehmenswert: typisierter, intersubjektiv nachvollziehbarer Zukunftserfolgswert aus Sicht eines typisierten inländischen Anteilseigners
  • Subjektiver Entscheidungswert: Grenzwert eines konkreten Käufers oder Verkäufers unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse
  • Schiedswert: Einigungswert zwischen den Interessen verschiedener Parteien zur Konfliktlösung

Im neuen IDW S 1 i. d. F. 2026 wird das bisherige Wertkonzept „subjektiver Entscheidungswert“ durch den „plausibilisierten Entscheidungswert“ ersetzt. Der plausibilisierte Entscheidungswert setzt im Gegensatz zum subjektiven Entscheidungswert eine interne und externe Plausibilitätsbeurteilung durch den Bewerter voraus und stellt somit eine Konkretisierung des bisher als subjektiven Entscheidungswert bezeichneten Wertkonzepts dar. Der plausibilisierte Entscheidungswert soll die finanziellen Interessen eines spezifischen Entscheidungsträgers, dessen Erwartungen und Annahmen angemessen berücksichtigen.

Beim objektivierten Unternehmenswert wurde die Perspektive atomistischer Anteilseigner ergänzt. Der IDW S 1 i. d. F. 2026 konkretisiert, dass die typisierten Eigenkapitalgeber ausschließlich auf die erwartete Ertragskraft des von einem im Unternehmensinteresse handelnden Management geführten Unternehmens abstellen und keine weiteren, in ihrer Person begründeten Interessen einbringen.

2.2.2       Einführung der Funktion des neutralen Sachverständigen

Im IDW S 1 i. d. F. 2008 waren folgende drei Funktionen des Wirtschaftsprüfers definiert:

  • Neutraler Gutachter: Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger, der mit einer nachvollziehbaren Methodik den objektivierten Unternehmenswert ermittelt.
  • Schiedsgutachter/Vermittler: Wirtschaftsprüfer wird als Vermittler in einer Konfliktsituation tätig und ermittelt den Schiedswert
  • Berater: Wirtschaftsprüfer ermittelt als Berater den subjektiven Entscheidungswert

Der neue IDW S 1 i. d. F. 2026 ergänzt die Funktion als neutralen Sachverständigen. Der Begriff des neutralen Sachverständigen ist von anderen Sachverständigenbegriffen, insbesondere demjenigen nach den §§ 404 ff. ZPO, abzugrenzen.

In der Funktion des neutralen Sachverständigen nimmt der Wirtschaftsprüfer eine im Sinne des IDW S 1 i. d. F. 2026 ausreichende Plausibilitätsbeurteilung vor, aber keine vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung wie in der Rolle des neutralen Gutachters. Nach dem IDW S 1 i. d. F. 2026 ist stets unter Berücksichtigung des konkreten Bewertungsanlasses zu beurteilen, ob die verfügbaren Informationen eine ausreichende Plausibilitätsbeurteilung ermöglichen. Aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs ist diese regelmäßig mit einer höheren Unsicherheit hinsichtlich des ermittelten Unternehmenswerts verbunden als eine vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung.

Die Konkretisierung verdeutlicht zugleich, dass der neutrale Sachverständige nicht lediglich die von den Auftraggebern bereitgestellten Informationen übernimmt, sondern diese eigenständig auf ihre Plausibilität überprüft. Umfang und Intensität dieser Prüfung richten sich jedoch nach dem jeweiligen Bewertungsauftrag sowie der verfügbaren Informationsbasis. In der Funktion des neutralen Sachverständigen kann der Wirtschaftsprüfer folglich den plausibilisierten Entscheidungswert oder den objektivierten Unternehmenswert i. S. d. IDW S 1 i. d. F. 2026 ermitteln. Die Berichterstattung kann bei einer ausreichenden Plausibilitätsbeurteilung jedoch nur in Form einer Stellungnahme erfolgen. Die Berichterstattung in einem Gutachten ist gem. dem neuen IDW S 1 aber nur bei einer vollumfänglichen Plausibilitätsbeurteilung möglich.

Im Ergebnis schafft der Standard mit der Einführung der Funktion des neutralen Sachverständigen eine ausgewogene Balance zwischen den Anforderungen an eine objektive Unternehmensbewertung und den praktischen Grenzen der Informationsbeschaffung.

2.2.3       Klarstellung der Funktion des Beraters

Der IDW S 1 i. d. F. 2026 stellt klar, dass der Wirtschaftsprüfer in der Funktion des Beraters weder einen objektivierten Unternehmenswert noch einen plausibilisierten Entscheidungswert, sondern ausschließlich einen Wert in Anlehnung an die methodischen und rechnerischen Grundsätze der beiden Wertkonzepte ermitteln kann. Weiter stellt der IDW S 1 i. d. F. 2026 klar, dass die Berichterstattung eines Bewerters in der Funktion des Beraters in der Form einer Wertberechnung zu erfolgen hat.

2.3          Änderungen bei der bewertungsrelevanten Planungsrechnung

2.3.1       Plausibilisierung der bewertungsrelevanten Planung und Bezugnahme auf bestehende IDW Praxishinweise

Die Unternehmensplanung ist das zentrale Element einer jeden Unternehmensbewertung. Gemäß dem neuen IDW S 1 i. d. F. 2026 ist zukünftig deutlicher zwischen der vorhandenen Managementplanung als Ausgangsbasis und der Zukunftserfolgsplanung als eigentliche Bewertungsgrundlage zu unterscheiden. Dabei soll die Managementplanung einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. Im Zusammenhang mit der Plausibilisierung von Planungsrechnungen nimmt der neue IDW S 1 i. d. F. 2026 explizit auf den IDW Praxishinweis: Beurteilung einer Unternehmensplanung bei Bewertung, Restrukturierungen, Due Diligence und Fairness Opinion (IDW Praxishinweis 2/2017) Bezug. Diese Konkretisierung war im bisherigen IDW S 1 i. d. F. 2008 nicht enthalten.

2.3.2       Hervorhebung der Eigenverantwortlichkeit des Gutachters und Plausibilisierung der Planung

Die Unternehmensplanung ist das zentrale Element einer jeden Unternehmensbewertung. Der neue IDW S 1 i. d. F. 2026 unterscheidet deutlicher zwischen der vorhandenen Managementplanung als Ausgangsbasis und der Zukunftserfolgsplanung als eigentlicher Bewertungsgrundlage. Der Bewerter soll beurteilen, ob die Managementplanung als Bewertungsgrundlage geeignet ist, und diese anschließend in eine Zukunftserfolgsplanung überführen, falls Anpassungen erforderlich sind.

2.3.3       Explizite Würdigung der ewigen Rente

Insgesamt hebt der neue IDW S 1 die langfristigen Erwartungen in der ewigen Rente und den Planungshorizont des Bewertungsobjekts stärker als bisher hervor. Zukünftig sollen u. a. Transformationsprozesse, Trends oder Profitabilitätserwartungen größeren Einfluss auf die Ableitung des nachhaltigen Ergebnisses in der ewigen Rente haben. Es sollen außerdem langfristig erzielbare Umsatzniveaus und Margenerwartungen (wie beispielsweise EBITDA- oder EBIT-Marge) berücksichtigt werden.

2.4          Kapitalkosten

2.4.1       Tax-CAPM zur Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes

Der IDW S 1 i. d. F. 2026 sieht vor, dass Wirtschaftsprüfer bei Bewertungsfällen, in denen die zu diskontierenden Zukunftserfolge um persönliche Ertragsteuern vermindert werden, die risikoäquivalente Renditeforderung der Eigenkapitalgeber auf Basis des Tax-CAPM ermitteln können. Die ausdrückliche Aufnahme des Tax-CAPM in den Bewertungsstandard IDW S 1 i. d. F. 2026 trägt der bereits seit Jahren bestehenden Bewertungspraxis Rechnung. Durch die Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern sowohl bei den künftigen Zahlungsüberschüssen als auch bei der Renditeforderung der Kapitalgeber wird eine methodisch konsistente Bewertung ermöglicht.

2.4.2       Konkretisierung der Marktrisikoprämie

Im IDW S 1 i. d. F. 2026 wird der Begriff der Marktrisikoprämie konkretisiert. Diese wird als die erwartete Renditedifferenz zwischen einer Investition in das aus Aktien bestehende Marktportfolio und einer Anlage in (quasi) risikolose öffentliche Anleihen definiert. Dabei müssen der zur Ableitung der Marktrisikoprämie herangezogene risikolose Basiszinssatz und der im Bewertungskalkül verwendete risikolose Basiszinssatz dem Äquivalenzprinzip entsprechen.

Die Neufassung enthält konkrete Vorgaben zur Ableitung der erwarteten Marktrisikoprämie. Der Rückgriff auf repräsentative Aktienindizes wird dabei als sachgerecht angesehen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass sowohl historisch beobachtete Aktienrenditen als auch im Rahmen von Ex-ante-Analysen ermittelte implizite Aktienrenditen in die Ableitung einzubeziehen sind.

Die Konkretisierung der Marktrisikoprämie erhöht die Transparenz bei der Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes. Da bereits geringe Veränderungen der Marktrisikoprämie erhebliche Auswirkungen auf den Unternehmenswert haben können, kommt einer nachvollziehbaren und konsistenten Herleitung dieses Parameters besondere Bedeutung zu. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung historischer Kapitalmarktdaten sowie impliziter Renditeerwartungen schafft der IDW S 1 einen methodischen Rahmen, der sowohl vergangenheitsbezogene Erkenntnisse als auch aktuelle Markterwartungen berücksichtigt.

2.5          Option zur (Nicht-)Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern

Bei der Bewertung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen soll zukünftig die Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Eigenkapitalgeber nicht zwingend erforderlich sein. Bei der Bewertung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zu beachten, dass diese – bei einer Personengesellschaft vorbehaltlich einer Optierung nach § 1a KStG – zwar der Gewerbesteuer, aber keiner Einkommensbesteuerung unterliegen. Daher kann bei der Bewertung von Personengesellschaften nicht einfach auf die Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern verzichtet werden.

Der IDW S 1 i. d. F. 2026 schlägt bei der (Nicht-)Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern bei Personengesellschaften vor, die Personengesellschaft mittels Fiktion einer Körperschaft als Eigenkapitalgeber und Verwendung des Körperschaftsteuersatzes zu rechnen. Alternativ kann auch typisierend mittels einer Körperschaftsfiktion und Verwendung des Körperschaftsteuersatzes gerechnet werden. Im letzteren Fall sowie im Fall eines körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschafterkreises würde die Personengesellschaft im Ergebnis wie eine Kapitalgesellschaft vor persönlichen Ertragsteuern bewertet werden (Rechnung vor persönlichen Ertragsteuern). Die verwendete Berechnungsmethode ist im Gutachten bzw. in der Stellungnahme anzugeben.

2.6          Relevanz von Synergieeffekten

Während der IDW S 1 i. d. F. 2008 noch zwischen „echten“ und „unechten“ Synergieeffekten unterschied, findet sich eine entsprechende Differenzierung in der Neufassung des IDW S 1 i. d. F. 2026 nicht mehr. In der bisherigen Fassung wurden „echte Synergien“ als wirtschaftliche Vorteile beschrieben, die erst infolge der Durchführung einer Strukturmaßnahme entstehen. „Unechte Synergien“ hingegen beschrieben jene Synergieeffekte, die auch ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zugrunde liegenden Maßnahme realisiert werden konnten.

Der IDW S 1 i. d. F. 2026 stellt nunmehr klar, dass bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts positive oder negative Veränderungen von Zukunftserfolgen aus einem zum Bewertungsstichtag bereits bestehenden Verbund als Synergien zu berücksichtigen sind. Besteht hingegen lediglich die konkrete Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Verbund einzugehen, zu intensivieren oder zu erweitern, ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen, ob und in welcher Höhe die daraus resultierenden positiven Effekte in die Bestimmung des objektivierten Unternehmenswertes einzubeziehen sind.

Bei der Ermittlung eines plausibilisierten Entscheidungswerts sind sämtliche als plausibel einzuschätzenden

Maßnahmen und Synergien abzubilden, die vom spezifischen Entscheidungsträger, aus dessen Sicht die Bewertung durchgeführt wird, erwartet werden.

Die Neuregelung zur Berücksichtigung von Synergieeffekten trägt der wirtschaftlichen Realität Rechnung, dass bewertungsrelevante finanzielle Überschüsse häufig maßgeblich durch bestehende Unternehmensverbünde beeinflusst werden. Entscheidend ist dabei die Frage, ob deren Eintritt zum Bewertungsstichtag hinreichend wahrscheinlich ist. Für die Bewertungspraxis bedeutet dies eine stärkere Orientierung an den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bewertungsobjekts.

Insgesamt konkretisiert der IDW S 1 i. d. F. 2026 damit die Berücksichtigung von Synergieeffekten bei der Bewertung von Unternehmen und schafft die Definition von echten und unechten Synergien ab.

2.7          Weitere Neuerungen

Neben den bereits beschriebenen Neuerungen hinsichtlich der Wertkonzepte und Funktionen des Wirtschaftsprüfers, der Bedeutung der bewertungsrelevanten Planungsrechnung, der Kapitalkosten, der (Nicht-)Berücksichtigung von persönlichen Steuern sowie der Behandlung von Synergieeffekten gibt es mit der Einführung des IDW S 1 i. d. F. 2026 im Wesentlichen folgende Neuerungen:

  • Besonderheiten bei der Bewertung von KMU: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von kapitalmarktorientierten Großunternehmen. Sie sind häufig stärker von der Person des Unternehmers geprägt, verfügen oftmals über weniger ausdifferenzierte Planungs- und Controllingsysteme und weisen eine höhere Abhängigkeit von einzelnen Kunden, Lieferanten oder Finanzierungspartnern auf. Der IDW S 1 i. d. F. 2026 berücksichtigt diese Gegebenheiten anders als der IDW S 1 i. d. F. 2008 explizit und nimmt auf den bestehenden IDW Praxishinweis 1/2014 Bezug. Es ist insbesondere hervorzuheben, dass eine pauschale Erhöhung des Kapitalisierungszinssatzes wie beispielsweise ein Fungibilitätszuschlag ohne Begründung nicht zulässig ist.
  • Ersatz des Begriffs „nicht betriebsnotwendiges Vermögen“ durch „gesondert bewertetes Vermögen“: Im neuen IDW S 1 i. d. F. 2026 wird der Begriff des „nicht betriebsnotwendigen Vermögens“ durch den Begriff des „gesondert bewerteten Vermögens“ ersetzt. Gesondert zu bewertende Vermögenswerte werden im Rahmen der Ableitung der Zukunftserfolge nicht oder nur unvollständig abgebildet. Daher ist das gesondert zu bewertende Vermögen durch den erzielbaren Veräußerungserlös abzgl. erforderlicher Veräußerungskosten sowie steuerlicher Folgen zu bewerten. Schulden, die im Zusammenhang mit dem gesondert zu bewertenden Vermögen stehen, sind ebenfalls bei der gesonderten Bewertung zu berücksichtigen.
  • Substanzwert als mögliche Bewertungsmethode nach IDW S 1 i. d. F. 2026: Nach dem alten IDW S 1 i. d. F. 2008 kam dem Substanzwert bisher keine eigenständige Bedeutung zu. Nach dem neuen IDW S 1 i. d. F. 2026 kann die Anwendung des Substanzwertverfahrens in bestimmten Fällen sachgerecht sein wie beispielsweise bei Unternehmen in der Startphase.
  • Multiplikatorverfahren: Im neuen IDW S 1 i. d. F. 2026 finden sich deutlich umfangreichere Ausführungen zu den Multiplikatorverfahren und es sind klare Vorgaben zur Vorgehensweise bei einer Multiplikatorbewertung enthalten. Die grundsätzliche Einordnung von Multiplikatorverfahren zum Zweck einer vereinfachten Preisfindung sowie der Plausibilitätsbeurteilung zukunftserfolgsorientierter Bewertung bleibt jedoch unverändert.
  • Abgrenzung zum IDW S 17 „Beurteilung der Angemessenheit börsenkursbasierter Kompensationen“: Eine wichtige Klarstellung betrifft die Abgrenzung zwischen dem IDW S 1 i. d. F. 2026 und dem ebenfalls neuen Standard IDW S 17. Die Klarstellung schafft für Unternehmensbewerter eine höhere Rechtssicherheit. Während der IDW S 1 i. d. F. 2026 weiterhin den objektivierten Unternehmenswert als zentralen Bewertungsmaßstab in den Mittelpunkt stellt, behandelt der IDW S 17 eigenständige Fragestellungen im Zusammenhang mit börsenkursbasierten Kompensationsleistungen. Dadurch werden die jeweiligen Anwendungsbereiche deutlich voneinander abgegrenzt. Der Börsenkurs bleibt aber unabhängig von einer Bewertung nach IDW S 17 bei speziellen Bewertungsanlässen (z. B. Abfindung und Ausgleich gemäß §§ 304, 305 AktG, § 320 b AktG sowie §§ 327 a ff. AktG) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 – 1 BvR 1614/94) als Wertuntergrenze relevant.
  • Aufsummierung von Anteilswerten: Weiter wird im IDW S 1 i. d. F. 2026 beim Wert und Preis von Unternehmen und Unternehmensanteilen nun erläutert, dass die Summe aller Anteilswerte dem Unternehmenswert als Ganzes entsprechen muss. Damit wird klargestellt, dass die Aufteilung des Unternehmenswerts auf einzelne Anteile oder Anteilsklassen insgesamt wertkonsistent zu erfolgen hat.

3.             Fazit

Die Neufassung des IDW S 1 i. d. F. 2026 stellt keine grundlegende Abkehr von der bisherigen Bewertungssystematik dar, enthält jedoch in mehreren zentralen Bereichen inhaltliche Präzisierungen, strukturelle Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen. Viele in eine Unternehmensbewertung einfließende Aspekte, welche bislang durch Rechtsprechung, Fachliteratur oder Verlautbarungen des FAUB (fort-)entwickelt wurden, sind nun unmittelbar im Bewertungsstandard verankert. Für die Bewertungspraxis bedeutet die Neufassung vor allem eine stärkere Konkretisierung bestehender Grundsätze. Dadurch erhalten sowohl ausführende Unternehmensbewerter als auch Gerichte und Auftraggeber eine verlässlichere Orientierung für die Durchführung und Beurteilung von Unternehmensbewertungen. Gleichzeitig rückt der neue IDW S 1 i. d. F. 2026 auch die Eigenverantwortlichkeit des Bewerters stärker in den Fokus. Mit der Ablösung des IDW S 1 i. d. F. 2008 durch den IDW S 1 i. d. F. 2026 hat sich an der grundsätzlichen Vorgehensweise und Bewertungsmethodik (z. B. bei der Ableitung der bewertungsrelevanten Cashflows sowie des Kapitalisierungszinssatzes) jedoch nichts geändert.

Der IDW S 1 i. d. F. 2026 ersetzt den IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i. d. F. 2008) vom 04.07.2016. Er ist erstmals auf Bewertungsstichtage nach Veröffentlichung von IDW S 1 i. d. F. 2026 (08.04.2026; Erscheinungsdatum im IDW Life) anzuwenden. Eine Anwendung auf Bewertungsstichtage vor Veröffentlichung dieses Standards ist nur zulässig, wenn dies im Auftrag entsprechend vereinbart ist (vgl. IDW S 1 i. d. F. 2026, Rn. 7). Es ist das Optimierungsgebot des BGH zu beachten.

In der Praxis werden der „neue“ IDW S 1 i. d. F. 2026 und der „alte“ IDW S 1 i. d. F. 2008 noch lange parallel fortbestehen, da es regelmäßig auch im Jahr 2026 und darüber hinaus zu einer Auseinandersetzung mit Bewertungsfragen der Vergangenheit und Bewertungsstichtagen vor April 2026 kommen wird.

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