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ISA 570 (Revised 2024): Erweiterte Prüfungspflichten und neue Berichtsanforderungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit

Das IDW hat ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) „Fortführung der Geschäftstätigkeit“ veröffentlicht, der IDW PS 270 n. F. ersetzt. Zentrale Neuerungen: Der Betrachtungszeitraum beginnt künftig zwölf Monate ab Abschlussgenehmigung (nicht ab Stichtag), was zu einer faktischen Verlängerung führt. Neu ist die Pflicht zu einem separaten Abschnitt „Fortführung der Geschäftstätigkeit“ im Bestätigungsvermerk – auch ohne wesentliche Unsicherheit. Der Standard verschärft die Risikobeurteilung und reagiert damit auf internationale Unternehmensinsolvenzen.

Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den Entwurf von ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) „Fortführung der Geschäftstätigkeit“ veröffentlicht, der den internationalen Standard ISA 570 (Revised 2024) für die Anwendung im deutschen Prüfungsumfeld adaptiert und IDW PS 270 n. F. (10.2021) in seiner finalen Fassung ersetzen soll. Der Standard führt wesentliche Änderungen ein, die die Beurteilung der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Abschlussprüfer deutlich erweitern und die Transparenz im Bestätigungsvermerk erhöhen. ISA [DE] 570 (Revised 2024) gilt für Prüfungen von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2026 beginnen. Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 30.09.2026 abgegeben werden.

Erweiterter Betrachtungszeitraum

Eine der zentralen Neuerungen betrifft die Ausdehnung des Beurteilungszeitraums für die Fortführung der Geschäftstätigkeit. Während bislang der Zwölfmonatszeitraum ab dem Abschlussstichtag maßgeblich war, beginnt der Betrachtungszeitraum nun mindestens zwölf Monate ab dem Datum der Genehmigung des Abschlusses. Das Datum der Genehmigung des Abschlusses wird in ISA [DE] 560, Tz. 5 (b) definiert als das Datum, an dem alle Bestandteile des Abschlusses einschließlich der dazugehörigen Abschlussangaben erstellt sind und die dafür Verantwortlichen erklärt haben, dass sie die Verantwortung für diesen Abschluss übernommen haben. Dies bedeutet für die Praxis eine faktische Verlängerung des Betrachtungszeitraums.

Erweiterte Berichterstattung im Bestätigungsvermerk

Eine wesentliche Änderung betrifft die Berichterstattung im Bestätigungsvermerk. Der Abschlussprüfer hat künftig auch dann einen gesonderten Abschnitt zur Fortführung der Geschäftstätigkeit bzw. Unternehmenstätigkeit in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit angemessen ist und keine wesentliche Unsicherheit besteht.

Damit wird die Berichterstattung und Transparenz im Bestätigungsvermerk deutlich erweitert. Bislang war ein separater Abschnitt zur Unternehmensfortführung lediglich aufzunehmen, wenn wesentliche Unsicherheiten im Hinblick auf den Fortbestand des Unternehmens gegeben waren. Der Entwurf enthält in Anlage D deutsche Mustervermerke, die die Anforderungen des ISA 570 (Revised 2024) unter Berücksichtigung der deutschen Besonderheiten abbilden.

Terminologie und Begriffsverwendung

Der Standard passt die Terminologie an deutsche Rechtsvorschriften an. Wenn die Einheit ein von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB erfasstes Unternehmen ist oder es sich um einen IFRS-Abschluss handelt, wird im Bestätigungsvermerk zur Abbildung der Formulierung im HGB der Begriff „Unternehmenstätigkeit“ verwendet. Ebenso verwendet dieser ISA [DE] den Begriff „Unternehmenstätigkeit“, wenn auf die Vorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Bezug genommen wird.

Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses liegt bei den gesetzlichen Vertretern. Der ISA [E-DE] verwendet den Begriff „Management“, sofern nicht eine Textziffer Bezug auf die Regelungen in deutschen gesetzlichen Vorschriften nimmt bzw. explizit die gesetzlichen Vertreter der Einheit gemeint sind.

Insolvenzrechtliche Aussagen bleiben bestehen

Die aus IDW PS 270 n. F. (10.2021) bekannten insolvenzrechtlichen Aussagen werden in ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) fortgeführt. Der Entwurf stellt insbesondere klar, dass die Abschlussprüfung nicht darauf ausgerichtet ist zu prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht im Sinne der Insolvenzordnung besteht. Diese Abgrenzung bleibt für die Praxis von hoher Bedeutung, um Missverständnisse über den Prüfungsumfang zu vermeiden.

Praktische Umsetzung und Übergangsfrist

Der Standardentwurf sowie der Entwurf der Folgeänderungen stehen bis zu ihrer endgültigen Verabschiedung im Internet unter der Rubrik „Verlautbarungen“ zur Verfügung. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge können schriftlich bis zum 30.09.2026 eingereicht werden.

Die Übergangsfrist bis zum 15.12.2026 bietet ausreichend Zeit für die Implementierung der neuen Anforderungen in die Prüfungspraxis. Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, ob ihre bestehenden Verfahren zur Beurteilung der Fortführung der Geschäftstätigkeit den künftig verschärften Anforderungen genügen. Für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr betrifft die Neuregelung erstmals Jahresabschlüsse zum 31.12.2027.

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