Mit nur wenigen Anpassungen im Vergleich zum Referentenentwurf hat das Bundeskabinett am 12.08.2026 den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 beschlossen.
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 12.08.2026 nach diversen Terminverschiebungen den Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) behandelt und diesen verabschiedet. Das JStG 2026 sieht Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Förderung der Digitalisierung und zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen vor. Zudem werden Verfahrensfragen und Zuständigkeiten aktualisiert. Andere Anpassungen sind aufgrund von Änderungen des Rechts der Europäischen Union oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs notwendig. Außerdem reagiert die Bundesregierung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Vergleich zum Referentenentwurf (vgl. für eine ausführliche Übersicht der geplanten Maßnahmen die News vom 02.06.2026) haben sich nur vereinzelt Änderungen ergeben.
Eine für die Praxis bedeutsame Änderung des JStG 2026 betrifft die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Geplant ist ein „Erklärungsmodell“ für die umsatzsteuerliche Organschaft, sodass eine umsatzsteuerliche Organschaft zukünftig nur bei ausdrücklicher Erklärung durch den Organträger vorliegt. Bislang knüpft das Umsatzsteuerrecht hier an materiell-rechtliche Merkmale an. Zunächst geplant war die Abgabe von entsprechenden Erklärungen ab dem 01.07.2028 mit Wirkung ab dem 01.01.2029. Der nunmehr beschlossene Regierungsentwurf sieht eine Abgabe von Erklärungen der Organträger ab dem 01.07.2029 mit Wirkung ab dem 01.01.2030 vor.
Im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten sind die Regelungen zur Erweiterung der Datenverarbeitungsbefugnis der Finanzverwaltung auf den laufenden Betrieb von KI-Systemen sowie die Neuregelung zur Umsatzsteuerbefreiung von Post-Universaldienstleistungen. Beide Maßnahmen wurden ersatzlos gestrichen.
Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Maße der nun verabschiedete Gesetzentwurf zum JStG 2026 im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch angepasst wird. Hier zeigen die Erfahrungen vergangener steuerlicher Gesetzgebungsverfahren, dass es noch ein langer Weg zum finalen Gesetz sein kann.