Nach Auffassung des FG Münster ist der Katalog des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG abschließend geregelt und eng auszulegen. Dem Wortlaut entsprechend sind von der Rückausnahme nur unmittelbare Nutzungsüberlassungen erfasst, sodass mittelbare Nutzungsüberlassungen – durch Zwischenschaltung einer anderen Person – zu steuerschädlichem Verwaltungsvermögen führen.
In seinem Urteil vom 03.07.2025 hat sich das FG Münster (3 K 469/24 F) zum Vorliegen von Verwaltungsvermögen durch mittelbare Nutzungsüberlassung eines Grundstücks geäußert. Demnach ist für die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Satz 2 lit. a) Alt. 2 ErbStG auf die Unmittelbarkeit der Nutzungsüberlassung abzustellen. Andernfalls kommt die Rückausnahme nicht zur Anwendung und es liegt steuerschädliches Verwaltungsvermögen vor.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Kläger (K) ist alleiniger Gesellschafter einer GmbH, an der seine Mutter (spätere Erblasserin (E)) atypisch still beteiligt war. E war Eigentümerin eines betrieblich genutzten Grundstücks, das sie an K verpachtete; K wiederum verpachtete das Grundstück an die von ihm beherrschte GmbH. Ertragsteuerlich wurde das Grundstück als Sonderbetriebsvermögen II der E bei der GmbH & atypisch still behandelt.
Nach dem Tod der E erbte K sowohl die atypisch stille Beteiligung als auch das Grundstück. Das Finanzamt qualifizierte die Immobilie erbschaftsteuerlich als Verwaltungsvermögen, da sie zivilrechtlich an K und damit an einen „Dritten“ überlassen worden sei (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). K berief sich auf die Begünstigung für Sonderbetriebsvermögen II nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a Alt. 2 ErbStG sowie hilfsweise auf eine ausreichende mittelbare Nutzungsüberlassung an die GmbH.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG Münster ist der Katalog des § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG abschließend. Mithin ist die Überlassung von Grundstücken an Dritte steuerschädlich, wobei Dritter i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG jede Person ist, die nicht mit dem Nutzungsüberlassenden identisch ist. Die mittelbare Nutzungsüberlassung vom Gesellschafter an die Gesellschaft reiche hingegen nicht für die erbschaftsteuerliche Begünstigung aus. Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück von E an den K (einem Dritten) überlassen, sodass die Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nach Auffassung des FG Münster nicht einschlägig war und damit steuerschädliches Verwaltungsvermögen vorlag.
Ausblick:
Das FG Münster ließ die Revision zu; das Verfahren ist aktuell beim BFH (Az. II R 38/25) anhängig. Bis zur Revisionsentscheidung bleibt offen, ob der BFH die strikte Ablehnung mittelbarer Nutzungsüberlassungen und die enge Wortlautauslegung hinsichtlich der nutzenden Gesellschaft bestätigt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung besteht nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit, insbesondere für Gestaltungen mit Sonderbetriebsvermögen II und mehrstufigen Personengesellschaften. Bestehende Immobilien- und Beteiligungsstrukturen sollte daher auf erbschaftsteuerlich Risiken überprüft werden.