Mit Urteil vom 11.6.2026 (VI R 29/24) hat der BFH entschieden, dass Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung weiterhin nur mit Gewinnen aus derselben Tätigkeit verrechnet werden dürfen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG). Das gilt auch dann, wenn Verluste dadurch im Einzelfall nicht mehr genutzt werden können und endgültig verfallen (Definitiveffekt). Diese Ungleichbehandlung gegenüber anderen Verlusten ist laut BFH mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Auch das subjektive Nettoprinzip gebietet keine Umqualifizierung in unbeschränkt ausgleichsfähige Verluste.
Hintergrund
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ein Abzug nach § 10d EStG ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen sowie in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Sonderregelung einen klaren agrarpolitischen Schutzzweck: Die traditionelle, bodengebundene Landwirtschaft soll vor dem Wettbewerb einer industriell betriebenen Tierproduktion geschützt werden. Typische Anwendungsfälle sind Betriebe, die aufgrund zu hoher Tierbestände im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche als gewerblich (und nicht mehr als landwirtschaftlich) einzustufen sind.
Der Streitfall
Der Kläger war Kommanditist einer KG, die aufgrund zu hoher Tierbestände gemessen an ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche als gewerblicher Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieb einzustufen war. Weder die KG noch der Kläger hielten im Streitjahr Tiere, und auch künftig sah sich der Kläger aus persönlichen Gründen nicht in der Lage, die Tierhaltung selbst wieder aufzunehmen. Das Finanzamt stellte für ihn einen entsprechenden Verlustvortrag fest, versagte jedoch den Ausgleich dieser Verluste mit seinen anderen Einkünften. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Niedersachsen ohne Erfolg (Urteil vom 23.10.2024, 4 K 15/24). Der Kläger reichte gegen die Entscheidung Revision beim BFH ein.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hat mit Urteil vom 11.06.2026 (VI R 29/24) die Revision zurückgewiesen und die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt.
Der BFH betont in seinem Urteil die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung: Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung bilden einen abgeschlossenen Verlustverrechnungskreis. Sie können ausschließlich mit Gewinnen derselben Tätigkeit verrechnet werden – und zwar nur mit den Gewinnen des unmittelbar vorangegangenen sowie der folgenden Wirtschaftsjahre. Eine Umqualifizierung in „normal“ ausgleichsfähige gewerbliche Verluste kommt nicht in Betracht.
Der BFH sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber darf den Verlustausgleich grundsätzlich auf bestimmte Einkunftsarten beschränken, solange die Regelung nicht willkürlich ist. Das ist hier nicht der Fall: Die Beschränkung schützt die bodengebundene Landwirtschaft vor industrieller Konkurrenz und ist dazu geeignet.
Besonders bedeutsam ist die Bestätigung des sog. Definitiveffekts: Können aufgelaufene Verluste bis zum Ende der persönlichen Steuerpflicht nicht vollständig mit Gewinnen aus derselben Tätigkeit verrechnet werden, verfallen sie endgültig, ohne sich je steuermindernd ausgewirkt zu haben. Ein Anspruch auf ein garantiertes Mindestmaß an Verlustverrechnung besteht nach Auffassung des BFH weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch aus dem subjektiven Nettoprinzip. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsschutz) wird verneint. Verlustvorträge genießen keinen vermögenswerten Schutz.
Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung
Die Entscheidung reiht sich in eine Reihe von BFH- und BVerfG-Entscheidungen ein, die Definitiveffekte bei Verlusten grundsätzlich für hinnehmbar halten, solange keine Willkür vorliegt. So hat etwa das BVerfG auch bei der Mindestbesteuerung (§ 10d EStG in der Fassung für Körperschaftsteuersubjekte) bestätigt, dass ein endgültiger Untergang von Verlustvorträgen verfassungsrechtlich nicht per se verboten ist. Maßgeblich ist das Willkürverbot.
Der BFH hat in jüngerer Zeit zudem andere Verlustbeschränkungen (etwa § 15a EStG bei negativen Kapitalkonten von Mitunternehmern) ebenfalls als verfassungsgemäß bestätigt. Die Linie ist damit klar: Der Gesetzgeber kann aus Lenkungs- und Missbrauchsvermeidungsgründen Verlustverrechnungen beschränken, auch wenn dies im Einzelfall zu einem vollständigen Verfall führt.
Fazit
Der BFH stellt mit VI R 29/24 klar, dass die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß ist und auch der Definitiveffekt hinzunehmen ist. Für die Praxis bedeutet dies: Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung sind ein abgeschlossenes Verrechnungssystem ohne Auffanglösung. Wer solche Verluste hat, muss aktiv planen, um sie zu nutzen – andernfalls verfallen sie endgültig.