Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.06.2026 (Az. II R 25/23) die steuerliche Behandlung des Erbfallkosten-Pauschbetrags bei grenzüberschreitenden Erbfällen klargestellt.
Hintergrund:
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG kann für bestimmte mit dem Erbfall zusammenhängende Kosten ein Pauschbetrag vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Abzugsfähig sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu beachten ist, dass Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht abzugsfähig sind. Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten wird insgesamt ein Pauschalbetrag von (mittlerweile) EUR 15.000,00 ohne weiteren Nachweis berücksichtigt.
Sachverhalt:
Im entschiedenen Fall lebte die Erblasserin in Großbritannien und wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland ansässige Klägerin erhielt lediglich ein Geldvermächtnis. Obwohl ihr selbst nur geringe tatsächliche Kosten von EUR 13,20 entstanden waren, begehrte sie in der eingereichten Erbschaftsteuererklärung den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von (damals noch) EUR 10.300,00.
Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass nur die tatsächlichen Kosten von EUR 13,20 abzugsfähig seien. Die hiergegen eingereichte Klage hatte teilweise Erfolg – das Finanzgericht (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.06.2023, Az. 3 K 169/21) berücksichtige den Pauschbetrag anteilig entsprechend dem Verhältnis des Vermächtnisses zum gesamten Nachlass und argumentierte, dass die Klägerin durch Gewährung des vollen Pauschbetrags von EUR 10.300,00 sonst übermäßig begünstigt würde.
Dieser Einschätzung erteilte der BFH jedoch eine Absage.
Entscheidung des BFH – Auch Vermächtnisnehmer können den Pauschbetrag nutzen:
Der BFH stellte zunächst klar, dass der Pauschbetrag nicht auf Erben beschränkt ist. Auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können ihn grundsätzlich in Anspruch nehmen. Allerdings wird die Pauschale für einen Erbfall insgesamt nur einmal gewährt. Das bedeutet: Gibt es mehrere Erwerber, kann der Pauschbetrag nicht von jedem Beteiligten vollständig geltend gemacht werden.
Besonders relevant ist die Entscheidung für Erbfälle mit Auslandsbezug. Der BFH entschied, dass der Pauschbetrag nicht anteilig gekürzt werdendarf, wenn neben einem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen etwas aus dem Nachlass erhalten, deren Erwerbe in Deutschland nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.
Ist bei einem Erbfall nur ein Erwerber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, kann dieser den gesamten Erbfallkosten-Pauschbetrag geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn es weitere Erwerber gibt, deren Erwerbe nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen.
Fazit:
Die Entscheidung schafft damit insbesondere bei internationalen Nachlassgestaltungen und Erbfällen mit Auslandsbezug mehr Klarheit und verhindert, dass ein Teil des gesetzlich vorgesehenen Pauschbetrags allein aufgrund der fehlenden deutschen Steuerpflicht anderer Erwerber ungenutzt bleibt.