Das FG Baden-Württemberg erkennt die Kosten einer tiefen Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter Depressionen ab 2022 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG an (Urteil vom 20.03.2026, Az. 8 K 236/26). Die Behandlung gilt insoweit als wissenschaftlich anerkannt und medizinisch indiziert. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes waren im entschiedenen Fall nicht erforderlich.
Hintergrund:
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen. Abgezogen wird der Teil der Kosten, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.
Zwangsläufig sind Aufwendungen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG dann, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und sie notwendig und angemessen sind – typische Fälle sind Krankheits-, Pflege- oder Beerdigungskosten. Die zumutbare Belastung liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte und wird stufenweise ermittelt, weshalb es sich lohnt, planbare Aufwendungen in einem Jahr zu bündeln.
Streitfall:
Der Kläger litt unter einer therapieresistenten Depression. Nachdem herkömmliche Behandlungsmethoden keinen ausreichenden Erfolg gebracht hatten, ließ er sich einen sogenannten „Hirnschrittmacher“ einsetzen (auch bezeichnet als „Tiefe Hirnstimulation“). Die hierfür entstandenen und von ihm selbst getragenen Kosten machte er in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass es sich bei der Tiefen Hirnstimulation um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV handele. Für derartige Behandlungsmethoden seien grundsätzlich besondere Nachweise erforderlich, etwa ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts jedoch nicht. Ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist, müsse anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden. Dabei können insbesondere medizinische Fachgutachten, wissenschaftliche Studien und einschlägige Behandlungsleitlinien herangezogen werden.
Nach Ansicht des Gerichts war die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter Depressionen jedenfalls ab dem Jahr 2022 als wissenschaftlich anerkannt einzustufen. Das Gericht stützte sich dabei maßgeblich auf die Nationalen Versorgungsleitlinien zur unipolaren Depression. Diese führen die Tiefe Hirnstimulation sowohl als experimentelles neurostimulatives Verfahren als auch im Zusammenhang mit Therapieoptionen bei einem Nichtansprechen auf herkömmliche Behandlungsmethoden und bei Therapieresistenz auf. Da die Behandlungsmethode im konkreten Zusammenhang als wissenschaftlich anerkannt angesehen wurde, verlangte das Finanzgericht keinen besonderen Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV. Der Kläger musste daher insbesondere kein im Voraus erstelltes amtsärztliches Gutachten und keine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vorlegen.
Das Gericht bewertete die Behandlung als medizinisch indiziert. Sie sei als letztes Mittel eingesetzt worden, nachdem andere Behandlungsmöglichkeiten erfolglos geblieben waren. Die Aufwendungen waren deshalb typisierend als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Prüfung der Zwangsläufigkeit im Einzelfall nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.
Auch das Argument des Finanzamts, der Kläger habe auf eine mögliche Erstattung durch seine Krankenkasse durch seinen Wunsch, die Behandlung in einer Privatklinik durchführen zu lassen, verzichtet, überzeugte das Gericht nicht. Ein freiwilliger Verzicht auf einen bestehenden Erstattungsanspruch könne grundsätzlich dazu führen, dass die steuerliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entfällt. Dies gilt beispielsweise, wenn Versicherte bewusst auf eine Kostenerstattung verzichten, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. Im vorliegenden Fall lag jedoch kein solcher freiwilliger Verzicht vor. Der Kläger hatte vielmehr versucht, die Erstattung der Behandlungskosten durch seine Krankenkasse auf dem Sozialrechtsweg durchzusetzen. Das Verfahren blieb zwar erfolglos, die Entscheidung des Landessozialgerichts wurde rechtskräftig. Daraus folge jedoch nicht, dass der Kläger freiwillig auf eine Erstattung verzichtet habe.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung zeigt, dass eine Behandlungsmethode steuerlich auch dann als wissenschaftlich anerkannt gelten kann, wenn sie nicht zur allgemeinen Regelversorgung gehört und ihre Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Maßgeblich ist der jeweilige Stand der medizinischen Wissenschaft im betreffenden Veranlagungszeitraum. Das Urteil ist rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen.