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Unterhaltszahlungen sind bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben abzugsfähig

Unterhaltszahlungen an den dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten können für den zahlenden Ehepartner steuerlich von Bedeutung sein. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 23.07.2026 (Az. 9 K 2776/25 E) zu klären, unter welchen Voraussetzungen solche Zahlungen bereits während des Trennungsjahres als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG eine vorherige Scheidung voraussetzt oder ob das dauernde Getrenntleben der Ehegatten ausreicht.

Hintergrund:

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend gemacht werden. Das sogenannte Realsplitting ist grundsätzlich auf EUR 13.805 pro Jahr begrenzt. Voraussetzung ist insbesondere, dass der zahlende Ehegatte den Abzug beantragt und der empfangende Ehegatte diesem zustimmt. Zudem muss ein Antrag auf Einzelveranlagung gestellt werden.

Sachverhalt:

Im entschiedenen Fall lebte der Kläger von seiner weiterhin mit ihm verheirateten Ehefrau dauerhaft getrennt. Im Streitjahr, welches zugleich das Trennungsjahr war, wählte das Ehepaar die Einzelveranlagung, in der der Kläger die geleisteten Unterhaltszahlungen i. H. v. EUR 12.250 als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend machte.

Das Finanzamt lehnte den Ansatz mit der Begründung ab, dass ein Ansatz von Unterhaltsleistungen im Jahr der Trennung ausgeschlossen sei, da zu diesem Zeitpunkt nach §§ 26, 26b EStG noch die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung bestehe.

Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge daher im Trennungsjahr noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft, sodass das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt werde.

Entscheidung des Gerichts:

Das Finanzgericht Düsseldorf stellte klar, dass Unterhaltszahlungen an einen dauernd getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich bereits vor der Scheidung als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Eine rechtskräftige Scheidung ist für den Abzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG somit nicht erforderlich. Entscheidend sei vielmehr, dass die Ehegatten dauerhaft getrennt leben, tatsächlich Unterhalt geleistet wurde und die weiteren Voraussetzungen des sogenannten Realsplittings erfüllt sind.

Dazu muss der Unterhaltszahlende den Sonderausgabenabzug beantragen und der empfangende Partner seine Zustimmung erteilen. Die Zahlungen müssen außerdem der Deckung des Lebensunterhalts dienen. Reine Vermögensübertragungen, Zahlungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung oder die Übernahme gemeinsamer Verbindlichkeiten sind davon zu unterscheiden und nicht ohne Weiteres als Unterhaltsleistung abziehbar.

Die Zustimmung des empfangenden Partners, in diesem Fall der Ehefrau, führt dazu, dass sie die entsprechenden Beträge grundsätzlich als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss. Der Sonderausgabenabzug beim Unterhaltszahlenden bewirkt damit eine Verlagerung der steuerlichen Belastung auf die Unterhaltsempfängerin. Ein etwaiger steuerlicher Nachteil der (in diesem Fall) Ehefrau ist regelmäßig auszugleichen.

Das Gericht betonte, dass die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting nicht ausreichend sei, um die steuerliche Begünstigung zu versagen. Vielmehr sprächen für die Anwendung des Realsplittings auch in der vorliegenden Konstellation der Sinn und Zweck, die Gesetzessystematik sowie die Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.

Fazit:

Das Urteil bestätigt damit, dass der Sonderausgabenabzug nicht erst nach der Scheidung möglich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob im jeweiligen Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des dauernden Getrenntlebens, der tatsächlichen Unterhaltszahlung und der Zustimmung zum Realsplitting vorlagen.

Der Senat ließ die Revision zu, da die maßgebliche Rechtsfrage bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig.

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