Der Deutsche Bundestag setzt die EmpCo-Richtlinie im UWG um, die Regelungen gelten ab 27.09.2026. Das Inverkehrbringen nicht regelkonformer Produkte sollte ab dem Zeitpunkt verboten sein (z. B. Verpackungen mit irreführenden Umweltaussagen). Kurzfristig sorgt der Gesetzgeber nun für Erleichterung: Für bereits vorhandene Waren gilt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die den Weiterverkauf bis September 2028 teilweise sichert. Damit soll der massenhaften Vernichtung von bereits produzierten Waren allein aufgrund der EmpCo-Regelung verhindert werden.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Designrechts (DesignG) hat der Deutsche Bundestag am 24.09.2026 auch weitere Anpassungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen, mit dem die EU-Richtlinie 2024/825 („EmpCo“) in nationales Recht umgesetzt wird (vgl. News vom 05.03.2026). Die strengen Neuregelungen gelten bereits ab dem 27.09.2026. Mit der jüngsten Modifikation werden kurzfristig zusätzliche Erleichterungen in das UWG gebracht.
Konkret wird eine neue Übergangsregelung für bereits in Verkehr gebrachte Waren geschaffen, die eigentlich ab dem 27.09.2026 nicht mehr erlaubt sind: Für von der EmpCo betroffene Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, soll bis September 2028 bei Unterlassungsansprüchen eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten.
Damit soll berücksichtigt werden, dass Unternehmen zum Stichtag noch Bestandsware, Verpackungen oder bereits produzierte Produkte im Markt haben, die vor Inkrafttreten der neuen Vorgaben rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden. Die Regelung soll insbesondere verhindern, dass solche Waren allein aufgrund der neuen Anforderungen vorzeitig vernichtet oder schlagartig vom Markt genommen werden müssen.
Die Regelung stellt jedoch keine pauschale Abverkaufsfrist bzw. -erlaubnis bis September 2028 dar. Die EmpCo-Vorgaben gelten grundsätzlich unverändert ab dem 27.09.2026. Die Übergangsregelung betrifft vielmehr die Frage, wie bei bereits zuvor in Verkehr gebrachten Waren mit einem Unterlassungsanspruch umzugehen ist. In diesen Fällen soll bis September 2028 die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung greifen.
Für Produkte, die erst ab dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht werden, gelten die neuen EmpCo-Anforderungen ohne diese besondere Übergangsregelung für den Altbestand. Entscheidend ist somit der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht allein der Zeitpunkt der Produktion oder der Herstellung.
Der Deutsche Bundestag hat die Änderung am 24.09.2026 in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Nach Behandlung durch den Deutschen Bundesrat und Ausfertigung durch den Bundespräsidenten sowie Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt ist aktuell noch ungewiss.