Leistungen einer EU-Kapitalgesellschaft gelten ohne gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG als steuerpflichtige Gewinnausschüttung. Das FG Köln hat mit Urteil vom 18.03.2026 (9 K 2340/17) entschieden, dass Anteilseigner eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr nur mit einer Überleitungsrechnung der ausländischen Handelsbilanz in das deutsche Steuerrecht nachweisen können. Damit stellt sich das Gericht gegen die Auffassung des BMF. Die Revision ist beim BFH anhängig.
Bezüge aus einer Einlagenrückgewähr sind beim Anteilseigner nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerbar. Sie mindern die Anschaffungskosten der Beteiligung. Soweit die Leistung die Anschaffungskosten übersteigt oder keine Anschaffungskosten vorhanden sind, kann jedoch ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Bei Kapitalgesellschaften aus einem anderen EU-Mitgliedstaat setzt dies voraus, dass die Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG auf Antrag der Gesellschaft gesondert festgestellt wird. Fehlt die Feststellung, gilt die Leistung nach der gesetzlichen Fiktion des § 27 Abs. 8 KStG als Gewinnausschüttung.
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 04.05.2021 (VIII R 14/20) Zweifel geäußert, ob diese Regelung mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, sofern der Anteilseigner die Einlagenrückgewähr nicht selbst nachweisen kann. Wie ein solcher individueller Nachweis zu führen ist, hat nun das FG Köln mit Urteil vom 18.03.2026 (9 K 2340/17) konkretisiert und dabei strenge Anforderungen gestellt.
Sachverhalt
Der Kläger hielt Aktien der britischen Vodafone Group Plc. Im Rahmen eines sogenannten „Return of Value“ erhielten die Aktionäre 2014 Aktien der Verizon sowie eine Sonderbardividende. Die Depotbank behielt hierauf Kapitalertragsteuer ein, welche das Finanzamt bei der Veranlagung des Klägers berücksichtigte. Der Kläger machte geltend, es handle sich um eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr und nicht um eine Gewinnausschüttung. Zum Nachweis berechneten sie ein fiktives steuerliches Einlagekonto der Vodafone ab 1997 – ausschließlich auf Grundlage der ausländischen Handelsbilanzen.
Im ersten Rechtsgang hatte das FG der Klage stattgegeben. Der BFH hob das Urteil im Zuge eines Revisionsverfahren auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht (Urteil vom 04.05.2021 – VIII R 14/20).
Entscheidung des Gerichts
Das FG Köln hat im zweiten Rechtsgang die Klage abgewiesen. Die Leistungen sind steuerpflichtige Kapitalerträge.
Für den Nachweis der Einlagenrückgewähr ist nach Auffassung des Gerichts zwar zunächst die ausländische Handelsbilanz maßgeblich. Sie erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen, um als alleinige Grundlage korrekt das steuerliche Einlagekonto nachzuvollziehen. Erforderlich ist zusätzlich eine Überleitungsrechnung in das deutsche Steuerrecht in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 2 EStDV. Damit folgt das Gericht nicht dem BMF-Schreiben vom 21.04.2022 (BStBl I 2022, 647), nach dem für den individuellen Nachweis bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften keine nach deutschem Recht aufgestellte Handelsbilanz und keine Überleitungsrechnung entsprechend § 60 Abs. 2 EStDV erforderlich sind.
Zur Begründung führt das Gericht an, dass Anteilseigner ausländischer Gesellschaften nicht besser gestellt werden dürfen als in Inlandsfällen. Zudem würde das Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 8 KStG sonst seinen Sinn verlieren. Die praktischen Schwierigkeiten für Kleinaktionäre erkennt das Gericht an, sie rechtfertigen aus seiner Sicht aber keine materielle Besserstellung.
Da die Kläger keine Überleitungsrechnung vorgelegt hatten, war ihre Berechnung nicht überprüfbar. Ein erfolgreicher Nachweis war nach Auffassung des FG nicht geführt. Auf die unionsrechtlichen Zweifel kam es deshalb nicht an. Eine Vorlage an den EuGH unterblieb.
Kernaussagen
- Ohne Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 8 KStG gelten Leistungen einer EU-Kapitalgesellschaft als steuerpflichtige Gewinnausschüttung. Die unionsrechtliche Zulässigkeit dieser Rechtsfolge bei fehlender individueller Nachweismöglichkeit ist im Revisionsverfahren weiterhin offen.
- Ein individueller Nachweis der Einlagenrückgewähr erfordert nach Auffassung des Finanzgerichts eine Überleitungsrechnung in das deutsche Steuerrecht. Die ausländische Handelsbilanz allein genügt nicht.
- Das FG Köln stellt damit höhere Anforderungen als der im BMF-Schreiben vom 21.04.2022 für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften vorgesehene Nachweismaßstab.
Fazit
Für Privatanleger mit Beteiligungen an börsennotierten EU-Gesellschaften dürfte eine Überleitungsrechnung ohne Mitwirkung der Gesellschaft kaum zu leisten sein. Anteilseigner sollten daher frühzeitig klären, ob die ausschüttende Gesellschaft einen Antrag auf gesonderte Feststellung gestellt hat.
Das Urteil des FG Köln ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 13/26 anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH der strengeren Auffassung des FG Köln folgt.