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Firmenwagenüberlassung an Grenzgänger: Leistungsort richtet sich nach dem Arbeitnehmer­wohnsitz

Das LfSt Niedersachsen bestätigt: Die private Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer gilt umsatzsteuerlich als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. Bei im EU-Ausland ansässigen Arbeitnehmern kann dadurch eine Umsatzsteuerpflicht am Wohnsitz des Arbeitnehmers entstehen – der Vorsteuerabzug des Arbeitgebers bleibt jedoch grundsätzlich unberührt.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat mit Verfügung vom 26.03.2026 (S 7117-e-St 183-5510/2026) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer Stellung genommen.

Die private Fahrzeugüberlassung wird in Deutschland grundsätzlich als entgeltliche Leistung angesehen. Die private Nutzung gilt dabei als Teil der Gegenleistung für die Arbeitsleistung und unterliegt der Lohnsteuer. Umsatzsteuerlich wird der Vorgang als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels eingeordnet.

Leistungsort im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers

Bei einer langfristigen Vermietung an einen Arbeitnehmer als Nichtunternehmer bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG. Maßgeblich ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.

Ist der Arbeitnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig, kann die Umsatzsteuerpflicht daher grundsätzlich in diesen Staat verlagert werden. Der Arbeitgeber muss daher prüfen, ob dort umsatzsteuerliche Registrierungspflichten oder andere Erklärungspflichten bestehen.

Abweichende Behandlung in anderen EU-Staaten

Die Mitgliedstaaten beurteilen die private Firmenwagenüberlassung teilweise unterschiedlich. Einige Staaten erkennen darin keine Vermietungsleistung, sondern beispielsweise eine unentgeltliche Wertabgabe. Sie stellen unter anderem auf das EuGH-Urteil vom 20.01.2021, C-288/19, ab, wonach eine Vermietungsleistung grundsätzlich einen klassischen Mietzins voraussetzt.

In diesen Fällen wird die Leistung teilweise nach der allgemeinen B2B-Regel am Sitz des Arbeitgebers lokalisiert. Dadurch können Doppel- oder Nichtbesteuerungen entstehen. Nach der Verfügung des LfSt Niedersachsen sind solche Unterschiede aufgrund der abweichenden nationalen Rechtsauffassungen hinzunehmen. Eine weitergehende Korrektur oder unionsweite Harmonisierung wird nicht angeordnet.

Keine Kürzung des Vorsteuerabzugs

Eine ausländische Nichtbesteuerung der Fahrzeugüberlassung führt allein deshalb nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs des Arbeitgebers.

Sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt und wurde das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zugeordnet, bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder dem Leasing grundsätzlich erhalten. Eine Vorsteuerkorrektur ist daher nicht allein deshalb vorzunehmen, weil der ausländische Staat die private Nutzung abweichend beurteilt oder nicht besteuert.

Praktische Bedeutung

Arbeitgeber mit im Ausland ansässigen Arbeitnehmern sollten insbesondere prüfen:

  • den Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitnehmers,
  • die umsatzsteuerliche Einordnung im jeweiligen Tätigkeits- oder Wohnsitzstaat,
  • mögliche Registrierungs- und Erklärungspflichten im Ausland sowie
  • die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach deutschem Recht.

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