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Ergänzung des BMF zur steuerrechtlichen Behandlung von Umlaufgeschäften mit eigenen Anteilen

Mit Schreiben vom 16.10.2026 (IV C 2 – S 2742/00111/003/021) hat das BMF die bisherigen Vorgaben zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile aus seinem Schreiben vom 27.11.2013 (BStBl. I S. 1615) konkretisiert. Bei kurzfristigem Eigenhandel mit eigenen Anteilen ist für die Veränderung des steuerlichen Einlagekontos nicht jeder einzelne An- und Verkauf maßgeblich, sondern die Bestandsveränderung zum jeweiligen Bilanzstichtag.

Handelsrechtliche Behandlung eigener Anteile

Nach § 272 Abs. 1a und 1b HGB werden eigene Anteile nicht als Vermögensgegenstände auf der Aktivseite ausgewiesen. Stattdessen wird ihr Nennbetrag auf der Passivseite offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abgesetzt.

Eine Aktivierung eigener Anteile bei gleichzeitiger Bildung einer entsprechenden Rücklage kommt nicht mehr in Betracht. § 272 Abs. 1a Sätze 2 und 3 sowie Abs. 1b HGB enthalten Regelungen zur handelsbilanziellen Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile.

Der Unterschiedsbetrag zwischen der Gegenleistung für den Erwerb der eigenen Anteile und dem anteiligen Nennbetrag dieser Anteile ist handelsrechtlich mit den frei verfügbaren Gewinn- und Kapitalrücklagen zu verrechnen. Die mit dem Erwerb verbundenen Aufwendungen werden als Aufwand des Geschäftsjahres erfasst.

Bei der Veräußerung eigener Anteile durch die Gesellschaft handelt es sich wirtschaftlich nicht um einen Veräußerungsvorgang, sondern um eine Kapitalerhöhung. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens „Gezeichnetes Kapital“ nach § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB entfällt. Das gezeichnete Kapital wird in Höhe des Nennbetrags dieser Anteile durch Minderung des Absetzungsbetrags wieder ausgewiesen. Ein Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen Nennbetrag der eigenen Anteile und der Gegenleistung für deren Erwerb ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrags in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen. Die mit der Veräußerung verbundenen Aufwendungen werden als Aufwand des Geschäftsjahres erfasst.

Die Einziehung eigener Anteile ist grundsätzlich ein bilanz- und erfolgsneutraler Vorgang. Der Abzug der eigenen Anteile vom gezeichneten Kapital entfällt dabei ebenfalls.

Steuerrechtliche Behandlung auf Ebene der Gesellschaft

Der Erwerb eigener Anteile ist steuerlich wie eine Herabsetzung des Nennkapitals zu behandeln. In Höhe des Nennbetrags der eigenen Anteile ist § 28 Abs. 2 KStG entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG ist ein bestehender Sonderausweis nicht zu mindern. Der Betrag, der über die Rückzahlung des herabgesetzten Nennkapitals hinausgeht, stellt eine Leistung der Gesellschaft an den veräußernden Anteilseigner dar. Diese führt zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos, soweit sie den maßgebenden ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Werden eigene Anteile zu einem angemessenen Kaufpreis unterhalb des Nennbetrags erworben, ergeben sich keine Änderungen beim steuerlichen Einlagekonto und bei einem etwaigen Sonderausweis. In Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Nennbetrag der Anteile ist von einer Kapitalherabsetzung ohne Auszahlung an den Gesellschafter auszugehen. Danach mindert der Differenzbetrag einen bestehenden Sonderausweis. Übersteigt der Differenzbetrag den Sonderausweis, erhöht sich der Bestand des steuerlichen Einlagekontos entsprechend. Kapitalertragsteuer ist auch auf den Teil der Leistung, der das steuerliche Einlagekonto nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 3 oder § 28 Abs. 2 Satz 3 KStG mindert, nicht einzubehalten und abzuführen, da der Vorgang auf Ebene des Anteilseigners eine Veräußerung darstellt. Wird ein überhöhter Kaufpreis gezahlt, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. In diesen Fällen ist gegebenenfalls Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Ein überhöhter Kaufpreis ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Anteile über die Börse oder im Tender-Verfahren erworben werden.

Die Weiterveräußerung eigener Anteile wird steuerlich wie eine Erhöhung des Nennkapitals behandelt. Bei der Gesellschaft entsteht grundsätzlich kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn oder -verlust. In Höhe des Nennbetrags ergeben sich keine Auswirkungen auf den Bestand des steuerlichen Einlagekontos oder einen bestehenden Sonderausweis. Ein den Nennbetrag übersteigender Betrag führt zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos. Bei einem Verkauf unterhalb des Nennbetrags kann sich das steuerliche Einlagekonto vermindern und führt, soweit der Bestand nicht ausreicht, zur Bildung bzw. Erhöhung eines Sonderausweises. Wird ein zu niedriger Kaufpreis gezahlt, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. In diesen Fällen ist gegebenenfalls Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Ein zu niedriger Kaufpreis ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Anteile über die Börse oder im Tender-Verfahren veräußert werden.

Die Einziehung eigener Anteile ist grundsätzlich steuerneutral. Angemessene Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Weiterveräußerung sind grundsätzlich als Betriebsausgaben voll abziehbar.

Steuerrechtliche Behandlung auf Ebene des Anteilseigners

Beim Anteilseigner stellt der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft ein Veräußerungsgeschäft dar, das nach den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung zu beurteilen ist.

Werden die Anteile in einem Depot eines inländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts, eines inländischen Wertpapierhandelsunternehmens oder einer inländischen Wertpapierhandelsbank verwaltet oder verwahrt oder wird die Veräußerung der Beteiligungsrechte durch inländische Kreditinstitute durchgeführt, haben die genannten Unternehmen als auszahlende Stelle die Kapitalertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn einzubehalten und abzuführen.

Ist im Einzelfall aufgrund eines überhöhten Kaufpreises oder – bei der Weiterveräußerung eigener Anteile – aufgrund eines zu niedrigen Kaufpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, ist dem Anteilseigner ein entsprechender Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen.

Ergänzung des BMF zur Behandlung eigener Anteile:

Das BMF hat mit Schreiben vom 16.10.2026 (IV C 2 – S 2742/00111/003/021) das BMF-Schreiben vom 27.11.2013 (IV C 2 – S 2742/07/10009, BStBl I S. 1615) zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile ergänzt.

Das BMF-Schreiben wurde um folgende Randnummer 19a ergänzt:

„6. Behandlung bei Umlaufgeschäften: In Fällen des kurzfristigen Eigenhandels mit eigenen Anteilen werden die vorstehenden Regelungen zur Veränderung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nur auf die Saldoveränderung beim Bestand der eigenen Aktien an den jeweiligen Bilanzstichtagen angewendet.“

Praxishinweis:

Bei kurzfristigen Handelsgeschäften mit eigenen Aktien ist für die steuerliche Behandlung nicht jeder einzelne An- oder Verkauf entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Saldoveränderung des Bestands eigener Aktien zwischen den jeweiligen Bilanzstichtagen.

Für die Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos ist somit ausschlaggebend, ob sich der Bestand eigener Aktien zum Bilanzstichtag insgesamt erhöht oder verringert hat. Bestandsveränderungen, die sich im Laufe des Geschäftsjahres wieder ausgleichen, bleiben unberücksichtigt.

Die bisherigen Grundsätze des BMF-Schreibens aus dem Jahr 2013 zur steuerlichen Behandlung eigener Anteile gelten im Übrigen weiterhin.

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