Das BMF hat den Referentenentwurf zur Vierten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung veröffentlicht. Die Anpassung berücksichtigt die aktualisierte EU-Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete: Während acht Gebiete weiterhin gelistet bleiben, werden unter anderem Panama, die Bahamas und Belize aus der Einstufung herausgenommen.
Vierte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf für eine Vierte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung veröffentlicht. Gegenstand der Änderung ist insbesondere § 2 StAbwV, in dem die nach der EU-Liste als nicht kooperativ eingestuften Steuerhoheitsgebiete aufgeführt sind.
Der ECOFIN-Rat hat am 9. Oktober 2026 eine Änderung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke beschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) sind das BMF und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zu erlassen. In dieser Verordnung werden die Steuerhoheitsgebiete benannt, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG als nicht kooperativ gelten, sofern sie in der jeweils aktuellen Fassung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste aufgeführt sind.
Die Rechtsverordnung legt außerdem fest, ab welchem Zeitpunkt ein bislang als nicht kooperativ eingestuftes Steuerhoheitsgebiet diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Steueroasen-Abwehrverordnung ist für die Anwendung der Abschnitte 3 und 4 des StAbwG maßgeblich.
Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Nach der aktualisierten Liste gelten folgende Länder und Gebiete weiterhin als nicht kooperativ:
- Amerikanisch-Samoa – seit dem 24. Dezember 2021
- Anguilla – seit dem 21. Dezember 2022
- Guam – seit dem 24. Dezember 2021
- Palau – seit dem 24. Dezember 2021
- Russische Föderation – seit dem 20. Dezember 2023
- Turks- und Caicosinseln – ab dem Tag der Verkündung
- Amerikanische Jungferninseln – seit dem 24. Dezember 2021
- Vanuatu – seit dem 24. Dezember 2021
Geänderte Einstufung
Die folgenden Steuerhoheitsgebiete sind in der aktuellen Fassung der EU-Liste nicht mehr enthalten. Sie werden daher künftig in § 2 Abs. 2 StAbwV als ehemals nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete aufgeführt:
- Antigua und Barbuda – seit dem 8. Oktober 2024
- Bahamas – seit dem 20. Februar 2024
- Belize – seit dem 20. Februar 2024
- Fidschi – seit dem 17. Februar 2026
- Panama – seit dem 9. Oktober 2026
- Samoa – seit dem 17. Februar 2026
- Seychellen – seit dem 20. Februar 2024
- Trinidad und Tobago – seit dem 17. Februar 2026
- Turks- und Caicosinseln – vom 20. Februar 2024 bis zum Tag vor der Verkündung
Die Änderungen sollen am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.