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Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

Der BFH konkretisiert in seinem Beschluss vom 17.12.2025 den Anscheinsbeweis bei der Privatnutzung betrieblicher Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein vertragliches Privatnutzungsverbot allein genügt nicht, um eine verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen. Fehlen Fahrtenbücher, wirksame Kontrollen und eine Beschränkung des Fahrzeugzugriffs, kann die private Nutzung vermutet werden. Unternehmen sollten Nutzungsverbote daher konsequent dokumentieren und überwachen.

In seinem Beschluss vom 17.12.2025 (I B 17/24) hat sich der BFH zum Anscheinsbeweis bei Privatnutzung von betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer geäußert. Demnach ist die BFH-Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei Überlassung von Dienstwagen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2010 (VI R 46/08)) nicht auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs übertragbar.

Sachverhalt

Ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer (Kläger) hatte für seine GmbH mehrere hochwertige Fahrzeuge angeschafft. Per Gesellschafterbeschluss war festgelegt worden, dass diese ausschließlich betrieblich genutzt werden dürfen (Privatnutzungsverbot). Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung für die private Nutzung der Fahrzeuge festgestellt und der außerbilanziell hinzuzurechnende Betrag mit 25 % der Nettoaufwendungen geschätzt. Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung, erließ die entsprechenden Bescheide, gegen die der Kläger wiederum mit Hinweis auf das vertraglich geregelte Privatnutzungsverbot erfolglos Einspruch einlegte. Die hierauf folgende Klage wurde vom FG Hessen abgewiesen und eine Revision nicht zugelassen, sodass der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einreichte.

Entscheidungsgründe

Nutzt ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw, wird nach der Lebenserfahrung vermutet (Anscheinsbeweis), dass er diesen auch für private Fahrten nutzt. Das gilt selbst dann, wenn die Privatnutzung vertraglich verboten wurde oder die Privatnutzung nicht vertraglich festgehalten wurde. Dies greift insb. dann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, keine wirksamen Kontrollmaßnahmen bestehen und der Gesellschafter-Geschäftsführer unbeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf den Pkw hat. Nach der Lebenserfahrung wird bei Fahrten zu teils betrieblichen und teils privaten Zwecken kein Fahrzeugwechsel durchgeführt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das gerade zur Verfügung stehende Fahrzeug genutzt wird.

Eine Übertragung der Rechtsprechung zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil ist nicht auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt übertragbar, da Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung und keinen Arbeitslohn begründet, die wiederum an die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs anknüpft. Hierfür spricht der Anscheinsbeweis bei solchen Konstellationen. Dies gilt auch, weil es hier an einem Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite fehlt. Demnach sind bei Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer strengere Maßstäbe anzulegen.

Praxisfolgen

Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Firmenwagen im Betriebsvermögen zeigt der Beschluss: Ein vertragliches Nutzungsverbot allein schützt nicht vor einer verdeckten Gewinnausschüttung. Entscheidend ist, ob die Privatnutzung durch wirksame organisatorische Maßnahmen tatsächlich verhindert wird, etwa durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, eine klare Fahrzeugzuordnung oder die Verwahrung außerhalb des privaten Zugriffs.

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