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BFH-Urteil: Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG steht nur Betrieben mit einem Gewinn von höchstens 200.000 € zu. Strittig war bislang, auf welchen Gewinn abgestellt werden muss. Der BFH hat mit Urteil vom 01.10.2025 (X R 16, 17/23) entschieden: Auch die hinzuzurechnende Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG zählt mit.

Hintergrund:

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG ermöglicht kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten künftiger Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bereits vor der eigentlichen Investition gewinnmindernd abzuziehen. Die Förderung soll die Liquidität, die Eigenkapitalbildung sowie die Investitions- und Innovationsbereitschaft kleiner und mittlerer Betriebe stärken.

Die Begünstigung steht allerdings nur betriebsgrößenabhängig zur Verfügung: Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG darf der Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug vorgenommen werden soll, – ohne Berücksichtigung der IAB selbst und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG – 200.000 € nicht überschreiten. Strittig war bislang, ob der reine Steuerbilanzgewinn oder der steuerliche Gewinn nach Vornahme außerbilanzieller Korrekturen maßgeblich ist.

Sachverhalt:

Ein verheirateter Steuerpflichtiger (Kläger), der u. a. einen Garten- und Landschaftsbau-Betrieb als Gewerbebetrieb betrieb und seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelte, nahm für das Streitjahr 2020 einen IAB in Anspruch. Der Jahresüberschuss betrug 189.821,39 €. Nach außerbilanziellen Korrekturen – darunter die Abrechnung des IAB, die Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG (25.722,00 €) sowie Hinzurechnungen für in Vorjahren gebildete IAB nach § 7g Abs. 2 EStG (33.601,00 €) – belief sich der steuerliche Gewinn auf 203.381,39 €.

Das Finanzamt erkannte den IAB nicht an. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lag der maßgebliche Gewinn – bereinigt um die Zu- und Abrechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG, jedoch einschließlich der hinzuzurechnenden Gewerbesteuer – mit 215.543,39 € über der Grenze von 200.000 €. Einspruch und Klage vor dem Niedersächsischen FG blieben erfolglos (FG v. 09.05.2023 – 2 K 202/22, 2 K 203/22). Der Kläger sah den Gewinnbegriff enger und argumentierte, dass allein der Steuerbilanzgewinn maßgeblich sei. Außerbilanzielle Korrekturen – insbesondere die Hinzurechnung der Gewerbesteuer – seien nicht einzubeziehen. Auch dem Förderzweck der Norm, kleinere Betriebe mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu unterstützen, widerspreche eine Einbeziehung der Gewerbesteuer.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Klage mit Urteil vom 01.10.2025 (X R 16, 17/23) zurück. Nach Auffassung des X. Senats ist unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung der Gewinngrenze sind daher auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen – ausdrücklich auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer. Lediglich die IAB selbst und die Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG sind nach dem klaren Wortlaut der Norm ausgenommen.

Der Senat begründet seine Entscheidung damit, dass nach Wortlaut und Verweisung § 7g EStG den Gewinnbegriff nicht selbst definiert. Die ausdrückliche Herausnahme der IAB und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG aus der Grenzbetrachtung wäre überflüssig, wenn ohnehin nur der unkorrigierte Steuerbilanzgewinn maßgeblich wäre. Die Rechtsprechung zu § 4 Abs. 4a Satz 2 und § 34a Abs. 2 EStG, wonach dort auf den Steuerbilanzgewinn abzustellen ist, ist nicht übertragbar. § 7g EStG dient der Abgrenzung kleiner und mittlerer von großen Betrieben. Das Jahressteuergesetz 2020 wollte eine für alle Einkunftsarten einheitliche Gewinngrenze schaffen. Nur der steuerliche Gewinn nach Hinzurechnung der Gewerbesteuer gewährleistet einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab.

Da der steuerliche Gewinn des Klägers 215.543,39 € betrug und damit die Grenze von 200.000 € überschritt, lagen die Voraussetzungen für den IAB nicht vor.

Auswirkungen für die Praxis:

Der BFH hat mit dem Urteil vom 01.10.2025 (X R 16, 17/23) klargestellt, dass bei der Prüfung der 200.000-€-Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auf den steuerlichen Gewinn einschließlich außerbilanzieller Korrekturen abzustellen ist – also insbesondere auch auf die hinzuzurechnende Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG. Die Gewinngrenze ist damit ein einheitlicher, Einkunftsarten übergreifender Betriebsgrößenmaßstab.

Vor Inanspruchnahme eines IAB sollte die Gewinngrenze daher anhand des steuerlichen Gewinns ohne IAB und ohne § 7g-Abs.-2-Hinzurechnungen geprüft werden. Bei Gewinnen nahe der 200.000-€-Grenze kann gerade die Hinzurechnung der Gewerbesteuer den Ausschlag geben. Wer die Grenze überschreitet, riskiert die Versagung der Begünstigung mit den entsprechenden Änderungen der Steuerfestsetzungen.

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