Im Zuge des Konjunkturpakets („Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona- Krise, „Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“) werden unter anderem verschiedene ertragsteuerliche Änderungen vorgenommen. Diese teilweise für 2020 und 2021, teilweise auch dauerhaft wirksamen Maßnahmen werden im Folgenden erläutert:
Verluste
In den Jahren 2020 und 2021 wird der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag von EUR 1 Mio. auf EUR 5 Mio. erhöht (bei Verheirateten jeweils doppelte Beträge). Ferner wird es ermöglicht, bei der Veranlagung 2019 bereits einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 zu berücksichtigen (§ 111 EStG-neu). § 110 EStG-neu ermöglicht überdies eine pauschale Berücksichtigung zukünftiger Verluste bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für 2019. Diese können rückwirkend um 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte mit Ausnahme von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (maximal EUR 5 Mio. bzw. EUR 10 Mio.) gekürzt werden. Dies gilt nur, wenn die Vorauszahlungen für 2020 EUR 0 betragen. Die vorgenannten Änderungen gelten aufgrund von § 8 KStG auch für die Körperschaftsteuer.
Nach § 10a GewStG ist ausschließlich ein Vortrag von Verlusten möglich. Hier erfolgt keine Änderung, sodass gewerbesteuerlich keine vergleichbare Entlastung möglich ist.
Weitere Änderungen im Unternehmen
Wie bereits in der Finanzkrise (Jahre 2009 und 2010) wird erneut befristet auf zwei Jahre (2020 und 2021) die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe der 2,5-fachen linearen Abschreibung, maximal 25 %, eingeführt. Die hieraus resultierenden Liquiditätsvorteile sollen betroffenen Steuerpflichtigen bereits in Form reduzierter Vorauszahlungen im laufenden Jahr zugutekommen. Bei entsprechenden Investitionen kann also eine Herabsetzung beantragt werden. In § 6b EStG und § 7g EStG werden im Jahr 2020 (bei § 6b EStG beschränkt auf nach dem 29.02.2020 endende Wirtschaftsjahre) endende Fristen jeweils um ein Jahr verlängert, um Investitionen auch noch nach Beendigung der Corona-Pandemie durchführen zu können.
In § 6b EStG wird überdies eine Ermächtigung des Bundesfinanzministeriums zur Gewährung einer weiteren Verlängerung für den Fall einer andauernden Pandemie geschaffen. Ferner wird die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2025 von EUR 2 Mio. auf EUR 4 Mio. verdoppelt (§ 3 Abs. 5 FZulG), die maximale Zulage beläuft sich damit auf EUR 1 Mio.
Der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung von kohlendioxidfreien Fahrzeugen wird rückwirkend ab dem 01.01.2020 von EUR 40.000 auf EUR 60.000 erhöht.
Die einzige Erleichterung in der Gewerbesteuer ist die dauerhafte Erhöhung des Höchstbetrags für Hinzurechnungen (§ 8 Nr. 1 GewStG) von EUR 100.000 auf EUR 200.000 ab 2020. Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften ergibt sich außerdem eine Entlastung bei der Einkommensteuer durch die dauerhafte Erhöhung des Höchstbetrags für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vom 3,8-fachen auf das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags ab dem VAZ 2020, mit der den vielfach erhöhten Hebesätzen Rechnung getragen werden soll. Kinderbezogene
Änderungen
Für alle im Jahr 2020 (mindestens in einem Monat) zu berücksichtigenden Kinder wird ein Kinderbonus in Höhe von EUR 300 gezahlt, welcher als Kindergeld bei der Günstigerprüfung berücksichtigt wird. Eine Entlastung ergibt sich somit nur, soweit das Kindergeld (inklusive Kinderbonus) günstiger ist als der Kinderfreibetrag.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in den Jahren 2020 und 2021 jeweils von EUR 1.908 auf EUR 4.008 erhöht. Hier ist zu beachten, dass keine Anpassung der Steuerklasse II erfolgt. Eine Berücksichtigung beim Lohnsteuereinbehalt ist daher nur durch Eintrag eines Freibetrags in Höhe des Differenzbetrags von EUR 2.100 möglich, ein für 2020 eingetragener Freibetrag gilt auch für 2021.
Fazit
Angesichts der Corona-Pandemie wurden durch dieses Gesetz umfangreiche steuerliche Fördermaßnahmen beschlossen. Dies erfolgte in kürzester Zeit, um eine schnellstmögliche Wirkung zu erzielen. Diese werden gleichzeitig in einer Zeit getroffen, in der noch vielfache Beschränkungen bestehen, sodass es sehr von der weiteren Entwicklung der Pandemie und der hieraus resultierenden Maßnahmen abhängen wird, inwiefern die steuerlichen Entlastungen wirken werden bzw. ob weitere Maßnahmen erfolgen werden. Die weitere Entwicklung ist daher abzuwarten.