Am 29.09.2022 wurde die finale Neufassung der IDW Stellungnahme zu Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB (IDW RS HFA 33 n.F.) verabschiedet. Gegenstand der Neufassung sind Änderungen zu Hinweisen hinsichtlich Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen.
Mit der Neufassung des IDW RS HFA 33 (Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen) vom 29.09.2022 wird der IDW-Standard erstmals seit seiner Verabschiedung am 09.09.2010 vom Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW aktualisiert. Dies passiert insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen der §§ 288 Abs. 2 und 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB durch das BilRUG aus dem Jahr 2015.
Die aktualisierte IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung gilt für die Aufstellung von sämtlichen Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.
Der Anwendungsbereich der Stellungnahme (§§ 285 Nr. 1, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB) sind Angabepflichten zu folgenden Aspekten:
- Es sind zumindest die „wesentlichen nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen“, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind, im Anhang anzugeben. Entsprechendes gilt nach § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB für den Konzernanhang. Erleichterungen gelten größenabhängig für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (vgl. Tz. 25 ff.) sowie innerhalb eines Konsolidierungskreises für unmittel- oder mittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehende, in den HGB-Konzernabschluss einbezogene, Unternehmen (vgl. Tz. 28 ff.).
- „Geschäfte“ im Sinne der Stellungnahme betreffen üblicherweise die Übertragung oder die Nutzung von Vermögensgegenständen, die Einräumung von Krediten oder das Erbringen von Dienstleistungen. Die Stellungnahme beinhaltet eine nicht abgeschlossene Aufzählung hierzu.
- Die Formulierung „zu Stande gekommene[r] [Geschäfte]“ bewirkt den Ausschluss unterlassener Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte von der Angabepflicht.
- Es sind nur die Geschäfte anzugeben, die für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich sind.
- „Nahe stehende Unternehmen und Personen“ sind anhand der in IAS 24 enthaltenen Definitionen auszulegen. Die Definition nahe stehender Unternehmen und Personen gemäß IAS 24 ist der Stellungnahme als Anlage beigefügt.
- Maßgeblich für die „Marktüblichkeit“ eines Geschäfts ist laut IDW-Stellungnahme das Vorgehen eines unabhängigen Dritten bei gleichliegenden Verhältnissen (sogenannter Drittvergleich).
Anzugeben sind, sofern der Anwendungsbereich eröffnet ist, die Arten von Beziehungen, die Arten von Geschäften und der Wert der Geschäfte. Unter Umständen können weitere Angaben erforderlich sein, sofern sie für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich sind. Das IDW empfiehlt eine matrixförmige Darstellung, in der die folgenden Aspekte aufzunehmen sind:
- Arten von Beziehungen
- Hierbei können die angabepflichtigen Beziehungen der nahe stehenden Unternehmen bzw. nahe stehenden Personen in geeigneten Gruppen zusammengefasst werden (Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen, Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens und nahe Familienangehörige).
- Arten von Geschäften
- Hierbei können angabepflichtige Geschäfte in sachgerechte Kategorien zusammengefasst werden. In Betracht kommt bspw. eine Aufteilung in die Kategorien Beschaffungs-, Absatz-, Finanzierungs- und sonstige Geschäfte.
- Wert der Geschäfte
- Der Wert meint nicht den üblichen Marktpreis, sondern das vereinbarte Gesamtentgelt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der auf das Geschäftsjahr entfallene Wert anzugeben. Darüber hinaus sind auf die Restlaufzeit des Schuldverhältnisses voraussichtlich entfallende Entgelte nach dem Abschlussstichtag anzugeben, sofern das Näheverhältnis weiter gegeben ist.
- Weitere Angaben für die Beurteilung der Finanzlage
- Hiermit ist nach Auffassung des IDW keine Erweiterung des Anwendungsbereichs beabsichtigt. Gemeint sind einzelfallbezogene Angaben, die bspw. aufgrund ungewöhnlichen Volumens von Geschäften sowie ungewöhnlich langer Bindungsdauer oder ungewöhnlichen Kündigungskonditionen von Dauerschuldverhältnissen notwendig sind.
Weitere Angaben, die Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen betreffen, bleiben unberührt. Bei Angaben zu Mitgliedern des Geschäftsführerorgans, Aufsichtsrats oder Beirats genießen die §§ 285 Nr. 9, 314 Abs. 1 Nr. 6 als lex specialis Vorrang.
Insgesamt ist die Aktualisierung des Standards zu begrüßen, da sie an die inzwischen geltende Gesetzeslage anpasst und sowohl Bilanzierenden als auch Wirtschaftsprüfern nützliche Hinweise in der Praxis gibt.