Die durch das Ende Dezember 2023 durch das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in das HGB aufgenommenen Regelungen beinhalten sowohl eine Ausnahme von der Bildung latenter Steuern als auch korrespondierend eine Ausweitung der Anhangberichtspflichten. DRS 18 zu latenten Steuern soll entsprechend ergänzt werden.
Mit dem am 28.02.2024 vorgelegten Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 14 (E-DRÄS 14) soll DRS 18 an die aktuelle Gesetzeslage aufgrund der Mindestbesteuerung angepasst werden. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an dem Standard vorgeschlagen und die Bezeichnung in „Latente Steuern im Konzernabschluss“ geändert.
Ende Dezember 2023 ist das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Es setzt die Vorgaben sowohl der OECD als auch der Richtlinie (EU) 2022/2523 (Mindestbesteuerungsrichtlinie – MinBestRL) in deutsches Recht um. Die Regelungen des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes richten sich an große Unternehmen und Gruppen, die in unterschiedlichen Ländern wirtschaftlich aktiv sind und – zum Teil – von niedrigen Ertragsteuersätzen profitieren. Sie basieren auf Ergänzungssteuern, die eine effektive Ertragsteuerbelastung von 15 % sicherstellen sollen. Die Regelungen adressieren in erster Linie effektive Ertragsteuern, entfalten aber auch Folgewirkungen für die Bilanzierung latenter Steuern.
Hinsichtlich der latenten Steuern hat der deutsche Gesetzgeber bis auf Weiteres eine Ausnahme von der Bilanzierung sowohl im Jahres- als auch im Konzernabschluss geschaffen. Dies ist in § 274 Abs. 3 HGB für den Jahresabschluss vorgesehen; § 306 HGB für den Konzernabschluss verweist auf diese Regelung, sodass die Ausnahme auch im Konzernabschluss verpflichtend anzuwenden ist.
Gleichzeitig werden aber ergänzende Berichtspflichten im (Konzern-)Anhang eingeführt. Diese sollen für die Adressaten Transparenz hinsichtlich der Auswirkungen der Mindestbesteuerung schaffen. Die neue Berichtspflicht ist für den Jahresabschluss in § 285 Nr. 30a HGB verankert; für den Konzernanhang wurde § 314 Abs. 1 HGB um eine neue Nr. 22a ergänzt. Gemäß diesen Vorschriften sind im (Konzern-)Anhang Angaben zu machen zum tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen nach § 274 Abs. 3 Nr. 2 HGB für das Geschäftsjahr ergibt, oder, wenn diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf die Kapitalgesellschaft bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind.
Durch E-DRÄS 14 soll eine Definition des Begriffs „Mindeststeuergesetze“ in DRS 18 aufgenommen werden. Durch die Klarstellung, welche Gesetze als Mindeststeuergesetze im Sinne der neuen gesetzlichen Regelungen zu qualifizieren sind, wird der Anwendungsbereich sowohl der Ausnahmeregelung für latenter Steuern als auch der Berichterstattungspflichten im (Konzern-)Anhang konkretisiert.
Hinsichtlich der Anhangberichtspflichten wird empfohlen, dass die Erläuterungen, welche Auswirkungen aus den jeweiligen nationalen Gesetzen zur Mindestbesteuerung zu erwarten sind, auch in Geschäftsjahren vorgenommen werden, in denen die entsprechenden Mindeststeuergesetze zwar schon in Kraft getreten, aber noch nicht anzuwenden sind. Hierfür sollen qualitative Angaben ausreichen, ergänzende quantitative Angaben sind darüber hinaus möglich.
Sofern die Auswirkungen der Anwendung der Mindeststeuergesetze nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich abschätzbar sind, wird empfohlen, dies anzugeben und darüber hinaus Informationen zum Fortschritt zu geben, den das Mutterunternehmen in Bezug auf die Einschätzung der Auswirkungen gemacht hat.
Das DRSC spricht sich in E-DRÄS 14 dafür aus, dass bei zum 31.12.2023 endenden kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren zumindest qualitative Angaben zu den (künftigen) – in Deutschland ab 2024 geltenden – Auswirkungen zur Mindestbesteuerung gemacht werden. Ein Weglassen der Angaben zum 31.12.2023 oder eine Angabe in der Form, dass der Effekt mit „Null“ angegeben wird, lehnt das DRSC grundsätzlich ab. Die Empfehlungen, die das DRSC für die Berichterstattung im Konzernanhang gibt, sind auch auf die Berichtspflicht nach § 285 Nr. 30a HGB im Einzelabschluss übertragbar.
Die Kommentierungsfrist zu E-DRÄS 14 wurde bis 12.04.2024 festgelegt. Das DRSC hat explizit um Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Empfehlung hinsichtlich der Angaben zu in Kraft getretenen, aber noch nicht anwendbaren Mindeststeuergesetzen gebeten.