Ende November 2023 hat das IASB den Exposure Draft ED/2023/5 „Financial Instruments with Characteristics of Equity – Proposed amendments to IAS 32, IFRS 7 and IAS 1” veröffentlicht. Mit den darin enthaltenen Regelungen sollen die Prinzipien zur Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital gestärkt werden. Die Kommentierungsfrist zu ED/2023/5 endet am 29.03.2024.
Die in IAS 32 enthaltene Regelung zur Kapitalabgrenzung von Eigen- und Fremdkapital war seit ihrer Verabschiedung vor annähernd dreißig Jahren immer wieder Gegenstand der Kritik. Sowohl in der Fachliteratur als auch seitens der Anwender. In der Folge gab es mehrere Reformprojekte, die jedoch wieder aufgegeben wurden. Nach einer erneuten Aufnahme des Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital wurde dieses im Jahr 2020 formal zu einem Standardsetting-Projekt, aus dem der Exposure Draft ED/2023/5 hervorgeht.
Entgegen der vielfältigen Kritik an den bisherigen Regelungen kam das IASB im Verlauf dieses Projekts zu dem Schluss, dass die Regelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital grundsätzlich zufriedenstellende Ergebnisse und entscheidungsnützliche Informationen liefern. Aufgrund der zunehmenden Anzahl komplexer Finanzinstrumente wurde jedoch punktuell Anpassungsbedarf erkannt. Um eine uneinheitliche Anwendung der Regelungen in der Unternehmenslandschaft (diversity in practice) zu vermeiden, erfordern bestimmte Herausforderungen bei der Anwendung der Regelungen eine Nachbesserung.
Diese eher punktuellen Anpassungen sind Gegenstand des Exposure Drafts ED/2023/5. Das Bestreben des IASB liegt darin, die Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital nur dann zu ändern, wenn ausreichende Hinweise vorliegen, dass die Anpassung zu entscheidungsnützlicheren Informationen für die Stakeholder führt. Zudem sollen die Erläuterungsvorschriften verbessert werden.
Die in IAS 32 vorgesehenen Anpassungen bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigenkapital oder Fremdkapital betreffen folgende Instrumente:
- Finanzinstrumente, deren Vertragsbestimmungen von gesetzlichen Regelungen beeinflusst werden,
- Finanzinstrumente, die gemäß der fixed-for-fixed-Bedingung in eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden,
- Finanzinstrumente mit einer Rückkaufverpflichtung,
- Finanzinstrumente mit bedingten Erfüllungsvereinbarungen,
- Finanzinstrumente, bei denen Ermessen der Eigentümer eine Rolle spielt,
- Finanzinstrumente, bei denen nach Erstansatz eintretende Umstände eine Umklassifizierung erfordern könnten.
Die geplanten Änderungen in IFRS 7 beziehen sich auf diverse Zusatzangaben zu diesen spezifischen Instrumenten.
Mit den Anpassungen in IAS 1 soll ein separater Ausweis von Beträgen, die den Stammaktionären bzw. dem Mutterunternehmen zuzurechnen sind, in den betroffenen Abschlussbestandteilen sichergestellt werden.
Das IASB hat zu ED/2023/5 um Stellungnahmen bis zum 29.03.2024 gebeten. Als Grundlage der Kommentierungen wurden insgesamt zehn Fragestellungen zu dem adressierten Themenkomplex formuliert.