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IDW-Hinweise vom 05.04.2024 zur (rückwirkenden) Anwendung der neuen Schwellenwerte

Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) hat der Bundestag im Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes die Erhöhung der monetären HGB-Schwellenwerte geregelt, was vom Bundesrat abschließend gebilligt wurde. Die Gesetzesverkündung und das Inkrafttreten des Gesetzes stehen noch aus. Das IDW hat nun Hinweise veröffentlicht, in denen die Auswirkungen insb. der freiwilligen rückwirkenden Anwendung der erhöhten Schwellenwerte auf Jahres- und Konzernabschlüsse beschrieben werden. Zudem gibt das IDW Hinweise für die Praxis zum Umgang mit diesen Auswirkungen.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes werden die monetären Schwellenwerte der Größenmerkmale „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ nach §§ 267 f. HGB und nach § 293 HGB um 25 % angehoben. Dies kann Konsequenzen für Unternehmen dahingehend haben, in welche handelsrechtliche Größenklasse sie fallen („kleinst“, „klein“, „mittelgroß“ oder „groß“). An die handelsrechtliche Größenklasse schließen sich wiederum diverse bedeutende Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses an. Auch kann dies Auswirkungen darauf haben, inwiefern eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses erfolgen kann.

Die neuen Schwellenwerte sind erstmals für Geschäftsjahre zu beachten, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Auf freiwilliger Basis können die neuen Schwellenwerte aber bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden, also bspw. bereits für das abgelaufene kalendergleiche Geschäftsjahr 2023.

Obwohl das Gesetz noch nicht veröffentlicht und noch nicht in Kraft getreten ist, hat das IDW nun bereits Hinweise dazu veröffentlicht, wie mit Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Erstanwendung der neuen Schwellenwerte, insb. bei freiwilliger rückwirkender Erstanwendung, umgegangen werden kann. Wesentlicher Auslöser der Unsicherheit ist, dass Unternehmen durch die Erstanwendung unmittelbar bereits für das Geschäftsjahr 2023 in eine niedrigere Größenklasse fallen können als bisher, also auf Basis der bisherigen Schwellenwerte.

So weist das IDW in Bezug auf solche Fälle darauf hin, dass bereits festgestellte Jahresabschlüsse durch neue Jahresabschlüsse, die dann nach den Vorschriften für die kleinere Größenklasse aufgestellt werden, ersetzt werden können, wenn die erstmalige Feststellung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erfolgte. Hierbei sind dann wertaufhellende Ereignisse zu berücksichtigen. Gebilligte Konzernabschlüsse können durch einen entsprechenden Beschluss beseitigt werden.

Ungeachtet davon können Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen einer sich ergebenden niedrigeren Größenklasse auch ausschließlich für Offenlegungszwecke angewendet werden. Hierauf ist entsprechend bei der Offenlegung hinzuweisen. Ein gebilligter Konzernabschluss, für den nach den neuen Schwellenwerten die Verpflichtung zur Erstellung weggefallen ist, muss nicht mehr offengelegt werden.

Insgesamt sollten aus Transparenzgründen Angaben gemacht werden zur Inanspruchnahme des Wahlrechts zur freiwilligen Anwendung der neuen Schwellenwerte, entweder im Anhang oder unter der Bilanz.

Bei noch nicht begonnenen Abschlussprüfungen kann bei Wegfall der Prüfungspflicht auf eine Abschlussprüfung verzichtet werden. Wenn die Abschlussprüfung bereits beendet ist, ist das Rechtsverhältnis grundsätzlich unveränderbar abgeschlossen. Bei laufenden Abschlussprüfungen kann die Prüfung grundsätzlich vorzeitig beendet werden, wobei die bereits vom Abschlussprüfer erbrachte Leistung zu entlohnen ist, oder als freiwillige Prüfung fortgesetzt werden. Bei der Fortsetzung einer freiwilligen Prüfung sind u. U. die ursprünglichen Verträge und Vereinbarungen zu aktualisieren bzw. anzupassen.

Die Vorteilhaftigkeit der freiwilligen Frühanwendung der neuen Schwellenwerte sollten Unternehmen im Hinblick auf die handelsrechtlichen Auswirkungen genau analysieren. Hervorzuheben ist, dass beispielsweise auch nur für die Offenlegung Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen in Anspruch genommen werden können, ohne dass der Jahresabschluss nochmal neu festgestellt werden muss. Insofern ergibt sich eine gewisse Flexibilität aufseiten der Unternehmen bei der rückwirkenden Erstanwendung der Schwellenwerte. Für Zwecke des Konzernabschlusses und etwaiger Befreiungen nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB ist zu beachten, ob die freiwillige Erstellung eines Konzernabschlusses künftig vorteilhafter sein kann als der nach den neuen Schwellenwerten mögliche Verzicht auf die Erstellung des Konzernabschlusses.

In der Praxis führen die neuen Schwellenwerte ab dem (kalenderjahrgleichen) Geschäftsjahr 2024 zu Erleichterungen für die Unternehmen, die von der Aufstellung über die Prüfung bis hin zur Offenlegung reichen. Die Einstufung eines Unternehmens in eine „kleinere“ handelsrechtliche Größenklasse bringt hierbei entsprechende Erleichterungen – insbesondere auch im Bereich der Offenlegung – mit sich.

Für Zwecke der Konzernrechnungslegung kann die Anpassung der Schwellenwerte dazu führen, dass die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses aufgrund des Unterschreitens der Größenkriterien ersatzlos wegfällt. Die Unternehmen können diese Erleichterungen freiwillig auch bereits für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2023 in Anspruch nehmen. Bei Zweifelsfragen sollten eine Abstimmung mit dem Abschlussprüfer oder Berater der Gesellschaft erfolgen.

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