Laut Urteil des FG Köln (1 K 1234/22) mindern die Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil für die private Dienstwagennutzung. In Höhe der Parkplatzmiete wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer laut dem FG Köln keinen geldwerten Vorteil zu, da die Kosten für den Parkplatz unmittelbar zum Halten und zum Betrieb des Firmenwagens bestimmt sind.
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs stellt für den Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG einen zu versteuernden geldwerten Vorteil dar. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer für die private Nutzung, das heißt für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ein Nutzungsentgelt zahlt, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Das FG Köln sieht dies in seinem Urteil vom 20.04.2023 (1 K 1234/22) auch dann als erfüllt an, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz zahlt.
In dem konkreten Streitfall bot die Klägerin ihren Beschäftigten aufgrund des öffentlichen Parkplatzmangels die Möglichkeit an, gegen ein Entgelt von EUR 30 pro Monat in der Nähe der Tätigkeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Das Entgelt für den Parkplatz berücksichtigte die Klägerin mindernd in den Lohnabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer. Im Gegensatz dazu vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass das Nutzungsentgelt für den Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für private Zwecke nicht mindern darf. Laut Finanzamt zählt das Nutzungsentgelt für den Parkplatz nämlich nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.
Die Minderung des geldwerten Vorteils ergibt sich laut FG Köln aus dem Umstand, dass es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn i. S. d § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG fehle. Der Arbeitgeber wendet dem Arbeitnehmer in Höhe des Nutzungsentgelts gerade keinen Vorteil zu. Im Vergleich zum zuständigen Finanzamt rechnet das FG Köln die vom Arbeitnehmer für den Parkplatz am Arbeitsort geleisteten Aufwendungen unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Dienstwagens zu. Die Aufwendungen fallen mithin zwangsläufig durch die Nutzung an. Das FG Köln führt weiter aus, dass die Aufwendungen nicht notwendigerweise auf rechtlichen oder faktischen Gründen beruhen müssen. Die Minderung des Nutzungsvorteils könne unabhängig davon erfolgen, ob die Parkplatzmiete freiwillig bezahlt wird oder ob sie vertraglich festgelegt ist.
In der Praxis ist vor Rückgriff auf das Urteil des FG Köln und der etwaigen Minderung der geldwerten Vorteile unter anderem zu berücksichtigen, dass in dem Verfahren Revision eingelegt wurde. Darüber hinaus weicht die Auffassung des FG Köln von dem Urteil des BFH vom 04.07.2023 (VIII R 29/20) zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unterstellen des Dienstwagens in einer Garage ab. Laut BFH muss der Arbeitgeber für bestimmte nutzungsabhängige Aufwendungen, die den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers mindern können, den Anfall dieser Aufwendungen zwingend verlangen, z. B. muss der Arbeitgeber das Unterstellen des Dienstwagens in der Garage dem Arbeitnehmer als Pflicht auferlegen. Zudem muss der Arbeitnehmer sich verpflichten, die Aufwendungen zu tragen. In diesen Fällen akzeptiert der BFH auch eine entsprechende Minderung des geldwerten Vorteils um die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen.
Im Zweifel sollte daher zum Abzug der Aufwendungen für einen Parkplatz am Arbeitsort vom geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens für private Zwecke eine solche Klausel vereinbart werden.