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Thesaurierungs- und Optionsbesteuerung von Personengesellschaften – Änderungen

Die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG und die Optionsbesteuerung nach § 1a KStG wurden zuletzt durch Rechtsprechung, das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 und das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 geändert.

Systematisch wird durch die Thesaurierungs- und Optionsbesteuerung grundlegend in die Besteuerung von Personengesellschaften eingegriffen.

Die in § 34a EStG geregelte Thesaurierungsbesteuerung und die Optionsbesteuerung nach § 1a KStG wurden zuletzt durch Rechtsprechung, aber auch gesetzliche Änderungen, wie das Wachstumschancengesetz und das Jahressteuergesetz 2024 geändert. Diese Änderungen sollen im Folgenden dargestellt werden.

Änderungen bei der Thesaurierungsbesteuerung

Durch das Wachstumschancengesetz ergaben sich verschiedene Änderungen der Thesaurierungsbesteuerung.

Verzinsung

In § 34a Abs. 1 S. 3 EStG wurde ein Verweis auf § 233a Abs. 2a AO aufgenommen. Dies bedeutet, dass der Zinslauf bei einem rückwirkenden Antrag erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Antragsstellung auf Thesaurierungsbesteuerung erfolgt, beginnt.

Erweiterung des Thesaurierungsvolumens

Mit Änderungen in § 34a Abs. 2 EStG wurde das Thesaurierungsvolumen erweitert. Der Steuerbilanzgewinn, der der günstigeren Thesaurierungsbesteuerung unterliegt, wird erhöht um:

• Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres,
• Entnahmen für die Zahlung der Thesaurierungs-Einkommensteuer und des -Solidaritätszuschlags und
• Entnahmen, die vorrangig bis zur Höhe dieser Thesaurierungs-Einkommensteuer als entnommen gelten.

Änderungen bei der Nachversteuerung

Die Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 EStG ist die Kehrseite der Thesaurierungsbegünstigung. Entnahmen des nachversteuerungspflichtigen Betrags unterliegen der sogenannten Nachsteuer. Auch hier wurden einige Änderungen vorgenommen.

Zur Nachversteuerung kommt es auch dann, wenn eine unentgeltliche Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG erfolgt. Durch die Streichung der Passage „im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG“ kommt es nun auch bei Übertragungen auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaften zur Nachversteuerung, was bislang nicht der Fall war. Zur Nachversteuerung kommt es im Übrigen auch bei der Anwachsung auf eine Körperschaft. Auch dies wurde nun klargestellt.

Bislang war eine nur anteilige Nachversteuerung, wie z. B. bei nur einer Veräußerung eines Teiles eines Mitunternehmeranteils ausgeschlossen. Auch dies wurde nun geändert, was bedeutet, dass es nun auch zur anteiligen Nachversteuerung kommen kann. Beispielfällen der anteiligen Nachversteuerung:

• Entgeltliche Aufnahme eines Mitunternehmers in ein Einzelunternehmen,
• Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils,
• Einbringung eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft,
• Unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eines Teilbetriebs an eine Kapitalgesellschaft.

Änderungen bei der Optionsbesteuerung nach § 1a KStG

Die Optionsbesteuerung wurde durch das Wachstumschancengesetz und das Jahressteuergesetz in folgenden Bereichen geändert.

Ergänzung des Anwendungsbereichs für eingetragene GbRs

Unter die Personengesellschaften, die zur Körperschaftsteuer optieren können, zählen nun auch die eingetragenen GbRs (eGbR). BGB-Gesellschaften fallen weiterhin nicht in den Anwendungskreis von derartigen Personengesellschaften.

Neu gegründete Personengesellschaften

Bislang konnten neu gegründete Personengesellschaften nicht von Beginn an zur Körperschaftsteuer optieren, da der Antrag bislang erst ab dem folgenden Wirtschaftsjahr galt. Nach Änderung durch das Wachstumschancengesetz kann der Antrag bereits bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit Wirkung für das laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden.

Durchgängige Körperschaftbesteuerung beim Formwechsel

Aufgrund der Antragsstellung kam es beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine optierende Personengesellschaft zur Aussetzung der Körperschaftbesteuerung von zumindest einem Jahr. Auch dies wurde durch das Wachstumschancengesetz geändert. Dadurch, dass der Antrag nun bis zum Ablauf von einem Monat nach Anmeldung des Formwechsels beim relevanten Register für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden kann, ist nun eine durchgängige Körperschaftbesteuerung möglich.

Beteiligung an der Komplementär-GmbH

Die Option zur Körperschaftsteuer erfolgt durch einen fingierten buchwertneutralen Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Körperschaft. Dafür ist auch eine Übertragung aller wesentlichen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter der Personengesellschaft Voraussetzung. Dazu zählte auch die Beteiligung an der Komplementär-GmbH. Da somit eine Option nach § 1a KStG nur für Einheitsgesellschaften möglich war, erfolgte eine Änderung der gesetzlichen Regelungen: Für den fiktiven buchwertneutralen Formwechsel ist nicht mehr erforderlich, dass auch die Anteile an der Komplementär-GmbH mitübertragen werden.

Ausschüttungen

Bei einer optierenden Personengesellschaft wird dann eine Ausschüttung von Gewinnanteilen fingiert, wenn Gewinnanteile entnommen werden oder deren Auszahlung verlangt werden kann. Dieses Auszahlungsverlangen als mögliche Voraussetzung für die Fiktion einer Ausschüttung wurde durch das Wachstumschancengesetz gestrichen. Damit wird eine Ausschüttung nur noch dann fingiert, wenn Gewinnanteile tatsächlich entnommen und ausbezahlt werden oder auf einem Privat- bzw. Fremdkapitalkonto der Personengesellschaft verbucht werden.

Durch eine entsprechende Vorgabe im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft kann die Fiktion einer Ausschüttung vermieden werden.

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