https://www.kleeberg.de/en/team/christina-inioutis/
https://www.kleeberg.de/en/team/patrick-reinhardt/
https://www.kleeberg.de/en/team/antonie-drexler/
https://www.kleeberg.de/en/team/laura-hertwig/
https://www.kleeberg.de/en/team/monika-buhring/
https://www.kleeberg.de/en/team/dmitriy-levitskiy/
https://www.kleeberg.de/en/team/christine-schrodl/
https://www.kleeberg.de/team/maria-andrea-wekerle/
https://www.kleeberg.de/en/team/laura-zwirner/
https://www.kleeberg.de/en/team/andreas-kuhn-2/
https://www.kleeberg.de/en/team/julian-philipp/
https://www.kleeberg.de/en/team/carina-boegner/
https://www.kleeberg.de/en/team/ann-katrin-schad/
https://www.kleeberg.de/en/team/katharina-frank/
https://www.kleeberg.de/en/team/carola-springfeld/
https://www.kleeberg.de/en/team/julian-liebmann/
https://www.kleeberg.de/en/team/nils-klaube/
https://www.kleeberg.de/en/team/alexander-weyer/
https://www.kleeberg.de/en/team/anna-guenther/
https://www.kleeberg.de/en/team/sebastian-schoffel/
https://www.kleeberg.de/en/team/alexander-gressierer/
https://www.kleeberg.de/en/team/lisa-spirkl/
https://www.kleeberg.de/en/team/arzum-esterhammer/
https://www.kleeberg.de/en/team/karolin-bihler/
https://www.kleeberg.de/en/team/tim-zumbach/
https://www.kleeberg.de/en/team/amelie-merath/
https://www.kleeberg.de/en/team/aylin-oezcan/
https://www.kleeberg.de/en/team/annika-ruettgers/
https://www.kleeberg.de/en/team/volker-blau/
https://www.kleeberg.de/en/team/kathrin-hamann/
https://www.kleeberg.de/en/team/angela-popp/
https://www.kleeberg.de/en/team/sebastian-sieber/
https://www.kleeberg.de/en/team/stefan-reutin/
https://www.kleeberg.de/en/team/jacqueline-goldberg/
https://www.kleeberg.de/en/team/stefan-latteyer/
https://www.kleeberg.de/en/team/lorenz-neu/
https://www.kleeberg.de/en/team/frank-straser/
https://www.kleeberg.de/en/team/jasmin-morz/
https://www.kleeberg.de/en/team/karl-nagengast/
https://www.kleeberg.de/en/team/katharina-monius/
https://www.kleeberg.de/en/team/joana-maria-ordinas-ordinas/
https://www.kleeberg.de/en/team/sanja-mitrovic/
https://www.kleeberg.de/en/team/karl-petersen/
https://www.kleeberg.de/en/team/katharina-julia-missio/
https://www.kleeberg.de/en/team/hermann-plankensteiner/
https://www.kleeberg.de/en/team/ronald-mayer/
https://www.kleeberg.de/en/team/stefan-prechtl/
https://www.kleeberg.de/en/team/lars-ludemann/
https://www.kleeberg.de/en/team/sabine-lentz/
https://www.kleeberg.de/en/team/katharina-lauschke/
https://www.kleeberg.de/en/team/daniel-lauschke/
https://www.kleeberg.de/en/team/philipp-rinke/
https://www.kleeberg.de/en/team/kai-peter-kunkele/
https://www.kleeberg.de/en/team/alexander-kruger/
https://www.kleeberg.de/en/team/hans-martin-sandleben/
https://www.kleeberg.de/en/team/beate-konig/
https://www.kleeberg.de/en/team/andreas-knatz/
https://www.kleeberg.de/en/team/christian-klose/
https://www.kleeberg.de/en/team/reinhard-schmid/
https://www.kleeberg.de/en/team/jurgen-schmidt/
https://www.kleeberg.de/en/team/thea-schopf/
https://www.kleeberg.de/en/team/steffen-sieber/
https://www.kleeberg.de/en/team/sandra-inioutis/
https://www.kleeberg.de/en/team/martina-strobel/
https://www.kleeberg.de/en/team/michael-h-thiel/
https://www.kleeberg.de/en/team/michael-vodermeier/
https://www.kleeberg.de/en/team/robert-hortnagl/
https://www.kleeberg.de/en/team/monika-walke/
https://www.kleeberg.de/en/team/erwin-herzing/
https://www.kleeberg.de/en/team/martina-hermes/
https://www.kleeberg.de/en/team/stephanie-gruber-jorg/
https://www.kleeberg.de/en/team/thomas-gottler/
https://www.kleeberg.de/en/team/kristin-fichter/
https://www.kleeberg.de/en/team/juliana-engesser/
https://www.kleeberg.de/en/team/tobias-ehrich/
https://www.kleeberg.de/en/team/gerhard-de-la-paix/
https://www.kleeberg.de/en/team/markus-wittmann/
https://www.kleeberg.de/en/team/julia-busch/
https://www.kleeberg.de/en/team/corinna-boecker/
https://www.kleeberg.de/en/team/christoph-bode/
https://www.kleeberg.de/en/team/christian-binder/
https://www.kleeberg.de/en/team/frank-behrenz/
https://www.kleeberg.de/en/team/hannes-zieglmaier/
https://www.kleeberg.de/en/team/christian-zwirner/
https://www.kleeberg.de/en/team/dirk-baum/

If you would like to arrange an appointment or receive further information about our firm, or if you have any questions, comments or suggestions for improvement, please do not hesitate to contact us. We look forward to hearing from you!

Dr. Kleeberg & Partner Gmbh
Audit & Accountancy Company
Tax Advisory Company

Augustenstraße 10
80333 Munich
Germany

Phone +49(0)89-55983-0
Fax +49(0)89-55983-280

E-Mail 

Your way to our office:
Arrival (Google Maps)

If you arrive by car, reserved parking spaces are available in our underground car park.

Zurück zum Kleeberg Blog

Finalisierung der überarbeiteten ESRS 2026 und des Standards zur freiwilligen Berichterstattung (VS) auf der Zielgeraden

Delegierte Verordnungen zu ESRS und VS von der EU-Kommission verabschiedet

Mit den am 03.07.2026 verabschiedeten zwei Delegierten Verordnungen zu den überarbeiteten ESRS und dem neuen Voluntary Standard (VS) setzt die Europäische Kommission die Ziele der Omnibus-I-Richtlinie konsequent um. Unternehmen profitieren von deutlich reduzierten Berichtspflichten, mehr Rechtssicherheit und praxisnahen Erleichterungen. Besonders für KMU schafft der neue Value Chain Cap wirksamen Schutz vor übermäßigen Datenanforderungen entlang der Lieferkette.

Status quo und Hintergrund

Am 03.07.2026 hat die Europäische Kommission zwei delegierte Verordnungen verabschiedet:

  • Zum einen die überarbeitete Fassung der europäischen Berichtsstandards für zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen (European Sustainability Reporting Standards (ESRS)),
  • zum anderen einen freiwilligen Standard für nicht berichtspflichtige Unternehmen (Voluntary Standard (VS)), der auf dem vormaligen VSME-Standard beruht.

Die Veröffentlichung dieser beiden delegierten Verordnungen markiert das (vorläufige) Ende von intensiven politischen und fachlichen Debatten über die Verhältnismäßigkeit von Transparenzpflichten und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft, die Auslöser und damit auch Gegenstand des sog. „Omnibus-I-Pakets“ aus dem Februar 2025 waren. Auf Basis der Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24.02.2026, mit der die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vom 14.12.2022 zuletzt geändert worden war, reagiert die EU damit unmittelbar auf die Forderungen nach Entlastung und globaler Wettbewerbsfähigkeit.

Die beiden delegierten Verordnungen wurden dem EU-Parlament und dem EU-Rat zur Prüfung übermittelt. Beide Instanzen haben nun eine zweimonatige Prüfungsfrist (Scrutiny Period), die um zwei weitere Monate verlängert werden kann. Sofern es nicht zu weiteren Veränderungen kommt, treten die beiden Verordnungen nach Ablauf der Scrutiny Period – konkret am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt – in Kraft (voraussichtlich spätestens im November 2026). Eine Transformation in nationales Recht der Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich, da es sich um Verordnungen (keine Richtlinien) der EU handelt.

Beide Delegierten Rechtsakte sollen für ab dem 01.01.2027 beginnende Geschäftsjahre gelten.

Konkret hat die EU-Kommission folgende zwei Rechtstexte angenommen:

  • C(2026) 5010 – revidierte ESRS für die berichtspflichtigen Unternehmen: Eine Änderungsverordnung zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, die die ursprünglichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – das sog. „Set 1“ – überarbeitet und verschlankt (sog. „ESRS 2.0“ oder „ESRS 2026“).
  • C(2026) 5011 – neuer freiwilliger Standard (VS): Eine neue Delegierte Verordnung, die den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard (Voluntary Standard (VS)) für Unternehmen einführt, die nicht der gesetzlichen Berichtspflicht gemäß CSRD unterliegen.

Beide Rechtsakte basieren auf dem technischen Rat der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) und reflektieren die Erfahrungen aus den ersten Anwendungsjahren der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in der EU. Während die berichtspflichtigen Unternehmen durch die überarbeiteten ESRS spürbar entlastet werden sollen, dient der neue freiwillige Standard (VS) primär dazu, allen anderen Unternehmen ein standardisiertes Instrument an die Hand zu geben, um den Informationsbedürfnissen von Banken, Investoren und großen Geschäftspartnern effizient zu begegnen.

Der neue VS basiert auf dem vormaligen VSME-Standard – durch die Verabschiedung als Delegierter Rechtsakt mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt soll er allerdings ein höheres Maß an Akzeptanz erhalten.

Im Kern geht es bei den geschaffenen Erleichterungen darum, die Berichtslasten deutlich zu senken, ohne dabei die übergeordneten Ziele des European Green Deal zu gefährden. Schätzungen der EU-Kommission sowie Analysen der EFRAG gehen davon aus, dass die Vereinfachungen zu Kosteneinsparungen von durchschnittlich 34 % über einen Fünfjahreszeitraum führen werden. Unter Berücksichtigung der Effekte in der gesamten Wertschöpfungskette könnten die kumulierten Einsparungen für Unternehmen in der EU zwischen 2027 und 2031 sogar bis zu 4,7 Milliarden EUR erreichen.

Neben der deutlichen Reduzierung der in den ESRS enthaltenen Datenpunkte ist die Einführung des sog. Value Chain Cap ein zentrales Element der Reform. Bisher klagten viele kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht selbst CSRD-berichtspflichtig sind, über unverhältnismäßige Datenabfragen seitens ihrer großen, berichtspflichtigen Kunden (sog. „Trickle-down-Effekt“). Die neuen Regelungen untersagen es großen Unternehmen künftig ausdrücklich, von ihren nicht berichtspflichtigen Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette Informationen zu verlangen, die über den Umfang des neuen freiwilligen Standards (VS) hinausgehen. Damit fungiert der VS als eine Art gesetzliches „Schutzschild“ für KMU.

Darüber hinaus schafft der neue Delegierte Rechtsakt zu den ESRS 2.0 die dringend benötigte Rechtssicherheit. Die überarbeiteten ESRS enthalten klarere Anweisungen zur Wesentlichkeitsanalyse und führen zahlreiche Erleichterungen („Reliefs“) sowie zeitliche Aufschübe („Phase-ins“) ein, die insbesondere für komplexe Themengebiete wie Biodiversität oder die Berichterstattung über die eigene Belegschaft in Drittstaaten gelten.

Die Basis für die Vereinfachung bildet die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24.02.2026, besser bekannt als die Omnibus-I-Richtlinie. Diese am 18.03.2026 in Kraft getretene Richtlinie hatte insbesondere das Ziel, den Anwendungsbereich der CSRD zu präzisieren und die bürokratischen Hürden für Unternehmen abzubauen. Omnibus-I ermächtigte die EU-Kommission ausdrücklich dazu, innerhalb weniger Monate einen delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der ESRS vorzulegen. Die Zielrichtung der Omnibus-Regelungen war klar definiert:

  • Entfernung weniger wichtiger Datenpunkte aus den Berichtsstandards: Informationen, die für die allgemeine Nachhaltigkeitsbewertung eine untergeordnete Rolle spielen, wurden gestrichen.
  • Fokus auf Quantifizierung: Wo immer möglich, wurden qualitative Narrativberichte durch quantitative Datenpunkte ersetzt, um die Vergleichbarkeit zu erhöhen und gleichzeitig den Erstellungsaufwand zu senken.
  • Klärung der Wesentlichkeit: Es wurde klargestellt, dass Unternehmen grundsätzlich nur wesentliche Informationen berichten sollen und keine Verpflichtung besteht, die spezifischen Bedürfnisse jedes einzelnen Nutzers zu befriedigen.

Mit den jüngsten Beschlüssen der EU-Kommission vom 03.07.2026 wird dieser Auftrag nun in die Tat umgesetzt. Die neuen Standards treten ab dem Geschäftsjahr 2027 verbindlich in Kraft, wobei Unternehmen die Option haben, diese bereits freiwillig für das Geschäftsjahr 2026 anzuwenden, um früher von den Erleichterungen zu profitieren.

Die wichtigsten Änderungen in den ESRS

Grundlagen
Die verabschiedete Modifikation der ESRS stellt eine grundlegende Neuausrichtung der Berichtsinhalte dar, die den Fokus weg von einer rein datengetriebenen Vollständigkeit hin zu einem risikoorientierten und pragmatischen Managementansatz verschiebt. Während die ursprüngliche Fassung der Standards oft als bürokratisch und überfordernd kritisiert wurde, zielt die überarbeitete Version darauf ab, die Berichtslast signifikant zu senken, ohne die Kernziele des European Green Deal zu untergraben.

Das primäre Ziel dieser umfassenden Überarbeitung war es, die Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung wiederherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu sichern. Die Europäische Kommission reagierte damit auf die Erfahrungen aus der ersten Anwendungswelle der CSRD und ESRS in der EU, die zeigten, dass insbesondere die Datenerhebung in der Wertschöpfungskette und die Quantifizierung langfristiger finanzieller Effekte viele Unternehmen vor enorme praktische Herausforderungen stellten. Diese Erkenntnisse basieren u. a. auf einer konkreten Befragung von zahlreichen Unternehmen und sonstigen Stakeholdern der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Reduzierung der Datenpunkte
Eines der sichtbarsten Ergebnisse der Überarbeitung ist die Kürzung des Umfangs der ESRS. Die Anzahl der verpflichtend zu berichtenden Datenpunkte wurde um 61 % reduziert. Strukturell spiegelt sich dies darin wider, dass die ursprünglichen ESRS im EU-Amtsblatt 284 Seiten umfassten, während nunmehr 185 Seiten ausreichen. Die Gesamtzahl der Disclosure Requirements sank von etwa 91 auf rund 75 Offenlegungspflichten. Diese Reduktion dient unmittelbar der Sicherung des „Competitive Growth“ der EU-Wirtschaft, indem administrative Lasten gesenkt werden.

Diese Kürzung wurde nicht durch das Streichen ganzer Themen erreicht, sondern durch eine Bündelung und den Verzicht auf weniger entscheidungsrelevante Detailangaben. So wurden bspw. in den Sozialstandards die Berichtspflichten zu Beschwerdemechanismen und Abhilfeprozessen direkt in die allgemeinen Kapitel zur Stakeholder-Einbindung integriert, anstatt sie als separate, redundante Blöcke zusätzlich in den themenspezifischen Standards zu führen.

Methodische Änderungen
Die Überarbeitung der ESRS führt mehrere methodische Neuerungen ein, die den Erstellungsprozess des Nachhaltigkeitsberichts grundlegend vereinfachen:

  1. Einführung des Top-down-Ansatzes bei der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (double materiality assessment – DMA): Unternehmen sind künftig nicht mehr verpflichtet, jede einzelne potenzielle Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance (Impact, Risk, Opportunity (IRO)) separat auf Wesentlichkeit zu prüfen. Stattdessen dürfen sie eine Wesentlichkeitsentscheidung unmittelbar auf der Ebene von Themen oder Unterthemen treffen, basierend auf ihrer Strategie, ihrem Geschäftsmodell und ihrem sektoralen Kontext. Nur wenn die Wesentlichkeit auf dieser aggregierten Ebene nicht eindeutig bestimmt werden kann, ist eine detaillierte Einzelprüfung auf IRO-Ebene erforderlich.

Merkmal„Bottom-up“-Ansatz„Top-down“-Ansatz
AnalyseBewertung jedes einzelnen individuellen IRO.Beurteilung unmittelbar auf (Unter-)Themenebene.
MethodikVollständige Suche und detailliertes Einzel-Scoring.Informed Assessment (fundierte Einschätzung) basierend auf Strategie, Sektor und Geografie.
DokumentationHoher Nachweisaufwand für jeden Einzelaspekt.Fokus auf strategische Plausibilität, Detailanalyse nur bei Unklarheit.
  1. Prinzip der „Reasonable and Supportable Information“: Die Nachweisanforderungen wurden erheblich gelockert. Es gilt nun das allgemeine Prinzip, dass Unternehmen nur Informationen verwenden müssen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand („without undue cost or effort“) verfügbar sind. Dies befreit Unternehmen von der Pflicht zu einer langwierigen Suche nach Daten, insbesondere in der (weiter entfernten) Wertschöpfungskette.
  1. Konzept der „Fair Presentation“: Die Nachhaltigkeitserklärung muss als Ganzes ein zutreffendes Bild der materiellen Nachhaltigkeitsaspekte vermitteln. Gemäß Appendix B zu den ESRS 2026 wird dies durch zwei qualitative Merkmale definiert:
    • Relevanz: Die Informationen bilden die tatsächlichen IROs des Unternehmens ab.
    • Faithful Representation: Die Darstellung muss vollständig, neutral und genau sein. Reicht die Anwendung der ESRS allein nicht aus, um dieses Bild zu vermitteln, sind zusätzliche unternehmensspezifische Angaben zwingend erforderlich.
  1. Zentralisierung der antizipierten finanziellen Effekte (AFE): Die Berichterstattung über voraussichtliche finanzielle Auswirkungen wurde in dem übergreifenden Standard ESRS 2 (dort in SBM-3) zentralisiert. Zudem wurde klargestellt, dass quantitative Angaben zu zukünftigen Effekten nicht verpflichtend sind, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Schätzaufwand verbunden wären. Qualitative Erläuterungen sind in solchen Fällen ausreichend.

Strukturänderung: von MDR zu GDR
Ein technischer, aber für die Berichtserstellung wesentlicher Aspekt ist die Umbenennung der Minimum Disclosure Requirements (MDR) in General Disclosure Requirements (GDR). Diese Anforderungen zu Richtlinien (Policies), Maßnahmen (Acts), Zielen (Targets) und Kennzahlen (Metrics) sind nun gebündelt in ESRS 2 zu finden und bilden eine einheitliche Logik für jedes wesentliche Thema. Diese Verschiebung – weg von den einzelnen zehn themenspezifischen Standards hin zu ESRS 2 – erhöht die Effizienz, da die Berichterstattung nicht mehr als isolierte Compliance-Aufgabe, sondern als Spiegelbild der tatsächlichen Managementinstrumente fungiert.

Zudem wurden die Anwendungsanforderungen (Application Requirements – AR) aus den Anhängen der jeweiligen Standards direkt in den Fließtext unter die jeweiligen Datenpunkte integriert, was die Lesbarkeit und Handhabung der Standards deutlich verbessert.

Verhältnis zur CSRD und zeitliche Anwendung
Die überarbeiteten ESRS 2026 bleiben der technische Kern der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), setzen aber den neuen politischen Fokus auf Entbürokratisierung um. Besonders wichtig für berichtspflichtige Unternehmen sind die neu gefassten Übergangsregelungen. Es wird nun strikt zwischen sogenannten „Wave-one“-Unternehmen (die bereits berichten) und anderen Unternehmen unterschieden.

Für besonders komplexe Themen wie Biodiversität (ESRS E4) oder die Berichterstattung über Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette (ESRS S2-ESRS S4) gewährt die neue Fassung einen verlängerten Aufschub bis zum Geschäftsjahr 2027. Die Pflicht zur quantitativen Berichterstattung über antizipierte finanzielle Effekte wurde sogar bis zum Geschäftsjahr 2030 verschoben, um den Unternehmen Zeit zu geben, robuste Methoden für diese komplexen Schätzungen zu entwickeln.

Zwischenfazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die ESRS durch die Überarbeitung im Jahr 2026 zu einem praxistauglicheren Berichtsrahmen transformiert wurden. Der Fokus liegt nun auf der Plausibilität und strategischen Relevanz der Informationen, was den Erstellungsprozess für Unternehmen zwar immer noch anspruchsvoll, aber deutlich effizienter und zielgerichteter gestaltet.

Der freiwillige Nachhaltigkeitsstandard für KMU (VS)

Grundlagen
Parallel zur Vereinfachung der ESRS für berichtspflichtige Unternehmen hat die Europäische Kommission mit einer weiteren Delegierten Verordnung einen standardisierten Rahmen für die freiwillige Berichterstattung geschaffen. Der sog. Voluntary Standard (VS) ist die Antwort der EU auf die wachsende Sorge, dass kleinere Unternehmen, die nicht in den direkten Anwendungsbereich der CSRD fallen, durch indirekte Anforderungen ihrer Geschäftspartner und Banken überfordert werden. Dieser Standard für eine freiwillige Berichterstattung fungiert als strategisches Bindeglied für Unternehmen außerhalb der gesetzlichen Berichtspflicht. Er basiert inhaltlich auf dem VSME-Standard (Empfehlung 2025/1710) und wurde für eine konsistente Interoperabilität mit den revidierten ESRS optimiert.

Konkret ist der VS für Unternehmen konzipiert, die an ihren Abschlussstichtagen im Durchschnitt während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Damit werden Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen abgedeckt, die die Schwellenwerte in der CSRD für die verpflichtende ESRS-Berichterstattung unterschreiten. Die Anwendung der Regelungen ist freiwillig. Unternehmen können den Standard ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nutzen, um ihre Nachhaltigkeitsleistung transparent zu machen.

Namensänderung von VSME zu VS
Während die ursprüngliche Empfehlung der EU-Kommission noch unter der Bezeichnung VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) bekannt war, wurde der finale Rechtsakt nun schlicht als Voluntary Standard (VS) verabschiedet.

Hintergrund ist die durch Omnibus-I vorgenommene Neukalibrierung der Schwellenwerte. Da die Anwendungspflicht der CSRD nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. EUR Umsatz betrifft, wird nun der Anwendungsbereich des freiwilligen Rahmens ausgeweitet. Daher soll der Titel des VS (früher VSME) die gesamte Breite der nun vor einer CSRD-Berichtspflicht „geschützten“ Unternehmen widerspiegeln, ohne sie ausschließlich als KMU zu bezeichnen. Mit der Verabschiedung der neuen Verordnung wird die bisherige unverbindliche VSME-Empfehlung (2025/1710) offiziell ersetzt.

Inhalte des VS
Der VS ist im Vergleich zu den ESRS deutlich schlanker und folgt einer modularen Struktur, die es Unternehmen erlaubt, den Umfang ihres Berichts an ihre Kapazitäten und die Bedürfnisse ihrer Stakeholder anzupassen. Er besteht – wie schon der VSME – aus zwei Modulen:

  1. Basis-Modul (Basic Module): Dies ist der Mindeststandard für alle VS-Anwender. Es umfasst grundlegende Informationen zur Erstellung (B1) sowie zu den Praktiken und Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft (B2). Ergänzt wird dies durch Kennzahlen (B3 bis B11) zu Themen wie Energie und Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Abfallmanagement sowie wesentliche Kennzahlen zur Belegschaft (Arbeitssicherheit, Entlohnung, Weiterbildung) und zur Korruptionsbekämpfung.
  2. Erweitertes Modul (Comprehensive Module): Dieses Modul richtet sich an Unternehmen, die tiefergehende Informationen bereitstellen möchten oder müssen, z. B. auf Anfrage von Investoren oder Großkunden. Es umfasst zusätzliche Angaben zur Strategie und zum Geschäftsmodell (C1), detailliertere Klimaziele und -risiken (C3, C4) sowie erweiterte Informationen zu Menschenrechten und Diversität (C6, C9).

Wichtig zu beachten ist, dass die Anwendung des Basis-Moduls die Voraussetzung ist, um Informationen aus dem erweiterten Modul zu berichten. Der Standard enthält zudem Erleichterungen für Kleinstunternehmen (bis 10 Mitarbeiter), für die bestimmte Kennzahlen lediglich auf freiwilliger Basis vorgesehen sind.

Nutzen des VS
Der primäre Nutzen des VS liegt in der Standardisierung der Datenabfragen. KMU sahen sich bisher oft mit einer Flut an unterschiedlichen, unkoordinierten Fragebögen von bspw. Banken, Versicherern und Kunden konfrontiert. Der VS dient hier als standardisierter Rahmen. Wenn ein Unternehmen nach diesem Standard berichtet, können Geschäftspartner darauf vertrauen, dass die Daten konsistent und auch mit dem ESRS-Rahmenwerk kompatibel sind. Weitere Vorteile einer freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Anwendung des VS sind:

  • Verbesserter Zugang zu Kapital: Banken nutzen Nachhaltigkeitsdaten zunehmend für Kreditentscheidungen. Ein VS-Bericht kann die Informationsbedarfe der Finanzinstitute effizient erfüllen.
  • Wettbewerbsfähigkeit: Die systematische Erfassung von Verbräuchen (Energie, Wasser) hilft KMU, Ineffizienzen zu identifizieren und ihre Resilienz gegenüber regulatorischen Änderungen oder steigenden Ressourcenpreisen zu erhöhen.
  • Kosteneffizienz: Da der VS keine Prüfungspflicht (Assurance) vorsieht, bleiben die Compliance-Kosten für Anwender gering. Gleichwohl schafft eine freiwillige Prüfung von VS-basierten Informationen eine noch höhere Verlässlichkeit am Markt.

Value Chain Cap (VCC)
Das wohl wichtigste Instrument für den Mittelstand ist der neu eingeführte Value Chain Cap. Um den „Trickle-down-Effekt“, d. h. die Weitergabe von Berichtslasten durch (sehr) große Unternehmen bzw. Konzerne an KMU, zu verhindern, etabliert die Omnibus-I-Regulatorik einen rechtlich verbindlichen „Cap“. Berichtspflichtige Großunternehmen dürfen von ihren Zulieferern (< 1.000 Mitarbeiter) keine Informationen verlangen, die über die im VS definierten „Essential Datapoints“ hinausgehen.

Die so geschützten Unternehmen haben das Recht, die Bereitstellung von Informationen zu verweigern, die über das im VS definierte Maß hinausgehen. Großunternehmen sind zudem verpflichtet, ihre Lieferanten bei Datenfragen explizit über deren Verweigerungsrecht zu informieren. Der Cap bezieht sich dabei spezifisch auf die „Essential Datapoints“ des VS, wobei zwischen Kleinstunternehmen (bis 10 Mitarbeiter) und anderen Unternehmen unterschieden wird, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Der Value Chain Cap tritt für die Berichtspflichten der von der CSRD unmittelbar betroffenen Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2027 (bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr) verbindlich in Kraft.

Zwischenfazit
Somit fungiert der VS nicht nur als Berichtsrahmen, sondern als gesetzliches Schutzschild gegen bürokratische Überforderung durch den sog. „Trickle-down-Effekt“. Dennoch ist kritisch anzumerken, dass berichtspflichtige Unternehmen Lieferanten bevorzugen könnten, die über die gesetzlich vorgesehenen Informationen hinausgehende Daten bereitstellen. Dadurch wird der Trickle-down-Effekt zwar rechtlich begrenzt, faktisch jedoch nicht vollständig verhindert.

Was bedeuten die ESRS 2026 und der VS für die Praxis?

Für Unternehmen bedeuten die Neuregelungen in den beiden delegierten Rechtsakten nicht nur eine formale Anpassung an neue Regelungsinhalte, sondern eine grundlegende Chance, den Prozess der Berichterstattung effizienter und aussagekräftiger zu gestalten.

Obwohl die Überarbeitung der Berichtsstandards eine erhebliche Entlastung bringt, müssen Unternehmen ihre bisherigen Vorbereitungen kritisch überprüfen:

  • Überprüfung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (DMA): Unternehmen sollten ihre bestehenden Materialitätsbewertungen auf den neuen Top-down-Ansatz umstellen. Dies erlaubt es, die Relevanz von Themen unmittelbar auf Basis des Geschäftsmodells und der Strategie festzulegen, anstatt mühsam jeden einzelnen Datenpunkt (IRO) zu bewerten.
  • Anpassung der Berichtsgrenzen: Durch die neue Flexibilität bei der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen hinsichtlich der Wahl zwischen dem „Financial Control Approach“ und dem „Operational Control Approach“ (Angleichung an den GHG-Protocol-Standard) müssen Unternehmen prüfen, welcher Ansatz für ihre Struktur und Treibhausgasbilanzierung am vorteilhaftesten und zugleich konsistent mit globalen Standards ist.
  • Implementierung des Value Chain Cap (VCC): Große berichtspflichtige Unternehmen müssen ihre Einkaufsprozesse anpassen. Sie sind künftig verpflichtet, ihre Partner in der Wertschöpfungskette über deren gesetzliches Recht zur Verweigerung überschießender Datenabfragen aufzuklären.
  • Nutzung von Erleichterungen (Reliefs): Es muss geprüft werden, welche unwesentlichen Aktivitäten künftig aus Kennzahlen ausgeschlossen werden können, um den Erhebungsaufwand in Randbereichen zu senken.

Die Überarbeitung der Berichtsstandards bietet erhebliche wirtschaftliche und strategische Vorteile:

  1. Massive Kosteneinsparungen: Die EFRAG prognostiziert durch die Vereinfachungen (insbesondere die Reduzierung der Datenpunkte um 61 %) Kosteneinsparungen von durchschnittlich 34 % über einen Fünfjahreszeitraum.
  1. Schutzschild für den Mittelstand: Der Voluntary Standard (VS) beendet das „Fragebogen-Chaos“ in der Wertschöpfungskette. Er fungiert als gesetzliche Obergrenze und schützt sehr viele Unternehmen vor unverhältnismäßigen Anforderungen ihrer Großkunden.
  1. Fokus auf „Fair Presentation“: Anstatt eine statische Checkliste abzuarbeiten, können Unternehmen nun ein zutreffendes Gesamtbild ihrer Nachhaltigkeitsleistung vermitteln. Dies erhöht die Qualität der Kommunikation gegenüber Investoren und Banken, da die wirklich steuerungsrelevanten Informationen in den Vordergrund rücken.
  1. Internationale Anschlussfähigkeit: Die stärkere Harmonisierung mit globalen Standards wie denen des ISSB (IFRS S1/S2) reduziert das Risiko von Doppelberichterstattungen für global agierende Konzerne.

Empfehlungen für die Praxis

Um optimal von den Neuregelungen und Vereinfachungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu profitieren, sind folgende Schritte zu empfehlen:

  • Mut zur Lücke durch das „Undue Cost or Effort“-Prinzip: Machen Sie konsequent von dem neuen Grundsatz Gebrauch, nach dem nur Informationen verwendet werden müssen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind. Dokumentieren Sie plausibel, warum bestimmte Daten in der tiefen Wertschöpfungskette (aktuell) nicht erhoben werden können, anstatt teure und unsichere Schätzmodelle zu finanzieren.
  • Anwendung der Klima-Sonderregel: Auch wenn für die meisten Themen künftig ein einfaches „nicht wesentlich“ ausreicht, erfordert das Thema Klimawandel weiterhin eine explizite Begründung bei Nicht-Wesentlichkeit. Stellen Sie sicher, dass diese Argumentation robust und konsistent mit Ihrer Unternehmensstrategie ist.
  • Nutzung der Executive Summary: Nutzen Sie die neue Option einer Zusammenfassung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen am Anfang des Nachhaltigkeitsberichts. Dies ist ein exzellentes Instrument, um die komplexen ESRS-Inhalte für Ihre Stakeholder (insb. Aufsichtsgremien und Investoren) verständlich aufzubereiten.
  • Frühzeitige Anwendung (FY 2026): Unternehmen, die bereits nachhaltigkeitsbezogene Informationen berichten, sollten prüfen, ob sie die neuen Standards bereits freiwillig für das Geschäftsjahr 2026 anwenden. Dies ermöglicht es, früher von der Reduzierung der Datenpunkte und den methodischen Erleichterungen zu profitieren.
  • Modularer Einstieg für KMU: Nicht berichtspflichtige KMU sollten den VS zunächst über das Basis-Modul pilotieren. Dies erleichtert bspw. den Zugang zu nachhaltiger Finanzierung (z. B. bei Kreditverhandlungen), ohne die Kapazitäten des Unternehmens durch das umfassende Modul (Comprehensive Module) des VS sofort zu überfordern.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Praxis künftig weniger Zeit für die reine Datenaggregation und mehr Zeit für die inhaltliche Steuerung von Nachhaltigkeitsthemen haben wird. Der Wegfall oder die Vereinfachung quantitativer Pflichtangaben bei hohen Unsicherheiten (wie bei antizipierten finanziellen Effekten) stärkt die Glaubwürdigkeit der Berichte und schützt Unternehmen vor Haftungsrisiken durch mangelhafte Schätzungen.

Fazit

Das neue Regulierungspaket ist ein Schritt in Richtung Verhältnismäßigkeit und Wettbewerbsfähigkeit. Durch die Reduzierung der verpflichtend zu berichtenden Datenpunkte in den ESRS 2026 um 61 % und die Einführung pragmatischer Grundsätze wie dem Top-down-Ansatz bei der doppelten Wesentlichkeitsanalyse wird der Erstellungsaufwand für berichtspflichtige Unternehmen gesenkt. Besonders für den (großen) Mittelstand fungiert der VS in Kombination mit dem Value Chain Cap als rechtlich verankerter Schutzschild.

Mit Verabschiedung der beiden Delegierten Rechtsakte am 03.07.2026 begann die sog. Scrutiny Period (Prüfungsfrist), in der das Europäische Parlament und der Rat der EU das Recht haben, Einspruch gegen die Rechtsakte zu erheben. Die Prüfungsfrist beträgt zwei Monate, sie kann auf Antrag um weitere zwei Monate verlängert werden. In dieser Zeit können Parlament und Rat den Text nur als Ganzes annehmen oder ablehnen, aber inhaltlich nicht mehr verändern.

Da die EU-Kommission die Entwürfe der überarbeiteten ESRS sowie des VS jedoch eng mit den Mitgliedstaaten und Experten abgestimmt hat, gilt eine Ablehnung durch Parlament bzw. Rat der EU als unwahrscheinlich. Dennoch sind die Standards rechtlich erst nach Ablauf dieser Frist und der anschließenden Veröffentlichung im EU-Amtsblatt rechtlich finalisiert und können anschließend erst in Kraft treten.

Ausgehend von einer maximal viermonatigen Scrutiny Period sollte dies voraussichtlich spätestens im November 2026 der Fall sein. Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass die überarbeiteten ESRS sowie auch der freiwillige Berichtsstandard VS noch im Jahr 2026 Gültigkeit erlangen werden.

Der Praxis ist daher anzuraten, sich noch im Geschäftsjahr 2026 mit den entsprechenden Berichtspflichten auseinanderzusetzen. Gerade im „Mittelstand“, also den Unternehmen und Konzernen, die nicht unter die unmittelbare CSRD-Pflicht fallen, weil sie nicht mehr als 1.000 Mitarbeitende und nicht mehr als 450 Mio. EUR Umsatz haben, werden die Anforderungen aus vor- und nachgelagerten Stufen der Liefer- und Wertschöpfungsketten an Bedeutung gewinnen. Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit einer Berichterstattung nach VS ist daher zu empfehlen.

Gleiches gilt für die Unternehmen, die perspektivisch, bspw. auf Basis angedachten Wachstums oder auf Grundlage von M&A-Aktivitäten (wenn sie in größere, CSRD-berichtspflichtige Einheiten integriert werden sollen), selbst von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst sein werden. Auch hier bietet sich eine rechtzeitige Beschäftigung mit den Berichtsanforderungen – zumindest auf VS-Niveau – an.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist unverändert, insbesondere für die von der CSRD unmittelbar betroffenen Unternehmen und Konzerne, ein aufwändiges, neues Berichtsinstrument, das neben die finanzielle Berichterstattung tritt. Zugleich hat die EU mit den ESRS 2.0 deutliche Erleichterungen geschaffen. Dies ist zumindest ein richtiger Schritt in Richtung einer aus Kosten-Nutzen-Perspektive ausgewogeneren Berichterstattungspflicht.

Weitere interessante Themen

Kleeberg Social Day

Zeit schenken, zuhören, mit anpacken.
to the post
Tax

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte – Wenn eine Vereinfachungsregel zur Steuerfalle wird

Drei Unternehmer, zwei Lieferungen, eine Warenbewegung – kaum ein anderer Sachverhalt des internationalen Warenverkehrs birgt ein vergleichbares Fehlerpotenzial wie das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft.
to the post

Bilanzierung von KI-Systemen und Softwareentwicklung nach HGB – Eigenentwicklung und Lizenzmodelle im Vergleich

Künstliche Intelligenz hält Einzug in die Unternehmenspraxis – das Handelsrecht hingegen kennt weder Software noch KI als eigenständige Bilanzierungsobjekte.
to the post