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News

Anhang­angaben zu Geschäften mit nahe­stehenden Unternehmen und Personen

Gemäß § 285 Nr. 21 HGB sind zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, soweit sie wesentlich sind, mit nahestehenden Unternehmen und Personen im Anhang anzugeben.

Mit IDW RS HFA 33 nimmt das IDW zur Anhangangabe nach § 285 Nr. 21 HGB Stellung. IDW RS HFA 33 wurde überarbeitet und an das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) angepasst. Der aktualisierte Rechnungslegungsstandard wurde am 29.09.2022 verabschiedet.

Nach § 285 Nr. 21 HGB sind zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, soweit sie wesentlich sind, mit nahestehenden Personen und Unternehmen, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind, anzugeben.

Die Angabepflicht entfällt für Geschäfte mit und zwischen unmittelbar oder mittelbar in 100%igem Anteilsbesitz stehenden Unternehmen, wenn diese in einen Konzernabschluss einbezogen werden. Kleine Gesellschaften sind von der Angabepflicht ebenso befreit. Mittelgroße Gesellschaften brauchen nur Angaben zu Geschäften mit Gesellschaftern, Unternehmen in Beteiligungsbesitz (nach § 271 Abs. 1 HGB) und Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans zu machen.

Unter einem „Geschäft“ versteht man sämtliche Transaktionen rechtlicher und wirtschaftlicher Art, die sich auf die gegenwärtige und künftige Finanzlage auswirken können, wie z.B. Kauf und Verkauf von Vermögensgegenständen, Bezug und Erbringung von Dienstleistungen, Nutzungen und Nutzungsüberlassungen, Finanzierungen, Bürgschaften etc.

„Nahestehende Personen und Unternehmen“ werden nach dem ins EU-Recht übernommenen IAS 24 verstanden. Die genaue Definition ist als Anlage IDW RS HFA 33 angefügt. Dabei kommen beherrschende Unternehmen, assoziierte Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, Partnerunternehmen, Familienangehörige oder Mitglieder des Managements in Frage. Maßgeblich ist, ob das Unternehmen oder die Person zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Geschäfts nahe stehend war.

Bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften ist auf die Konditionen bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen. Bei Dauerschuldverhältnissen sind die Angaben sowohl für das Geschäftsjahr des Vertragsschlusses als auch für die Geschäftsjahre während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses erforderlich.

Bei der Beurteilung der Marktunüblichkeit ist auf vergleichbare Geschäfte mit fremden Dritten im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen. Dabei kann auf die steuerlichen Kriterien des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung abgestellt werden.

Anzugeben ist außerdem die Art der Beziehung zu einer nahestehenden Person oder zu einem nahestehenden Unternehmen, wie z.B. Tochterunternehmen, Personen in Schlüsselpositionen oder nahe Familienangehörige. Dabei dürfen Gruppen gebildet werden.

Darüber hinaus sind die Arten von Geschäften anzugeben. Auch hier dürfen Gruppen und Kategorien gebildet werden, beispielsweise: Verkäufe, Käufe, Erbringen von Dienstleistungen oder der Bezug von Dienstleistungen.

Auch der Wert der Geschäfte ist im Anhang anzugeben. Mit dem Wert eines Geschäfts ist das Entgelt gemeint. Bei Dauerschuldverhältnissen ist das Entgelt, welches auf das Geschäftsjahr entfällt und das Entgelt für die Restlaufzeit des Schuldverhältnisses anzugeben.

Sind weitere Angaben für die Beurteilung der Finanzlage notwendig, sind auch diese in den Anhang aufzunehmen. Dies können z.B. ungewöhnliche Volumen, lange Bindungsdauern oder ungewöhnliche Kündigungskonditionen sein.

§ 285 Nr. 21 HGB eröffnet ein Wahlrecht hinsichtlich des Umfangs der Anhangangabe. Es können entweder die wesentlichen nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte angegeben werden oder es werden alle wesentlichen Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen angegeben.

Nach § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB sind im Konzernanhang zum einen Geschäfte des Mutterunternehmens und zum anderen Geschäfte seiner Tochterunternehmen mit jeweils nahestehenden, nicht in den Konsolidierungskreis einbezogenen Dritten berichtspflichtig.

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