News

Bundesrat stimmt Forschungs­zulagen­gesetz zu

Nach dem Bundestag hat am 29.11.2019 auch der Bundesrat dem Forschungs­zulagen­gesetz (FZulG) zugestimmt. Mit dem FZulG wird eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Form einer Zulage eingeführt, die unabhängig von der Größe und Gewinnsituation für alle Unternehmen gleichermaßen gilt. Hierdurch soll der Forschungsstandort Deutschland in Zukunft noch attraktiver werden. Die Forschungs­zulage kann für Aufwendungen ab dem Jahr 2020 beantragt werden.

Mit dem FZulG wird eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Form einer steuerlichen Forschungszulage eingeführt. Vorgesehen ist eine steuerliche Förderung von FuE mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, die bei den Personalausgaben ansetzt und für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe, Gewinnsituation oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit Anwendung findet. Die Förderung wird in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum EStG und KStG geregelt.

Anspruchsberechtigt sind nach § 1 FZulG unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige, welche die im Gesetz definierten Voraussetzungen erfüllen. Die begünstigten FuE-Vorhaben werden anhand verschiedener Kriterien in § 2 FZulG definiert. Förderfähige Aufwendungen sind nach § 3 FZulG die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Abs. 1 EStG unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Auch für Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften sind Regelungen bzgl. förderfähigen Aufwendungen im neuen FZulG enthalten. Die Bemessungsgrundlage ist auf EUR 2 Mio. pro Anspruchsberechtigtem im Wirtschaftsjahr begrenzt. Verbundene Unternehmen können diese nur einmal in Anspruch nehmen.

Die steuerliche Zulage beträgt nach § 4 FZulG 25 % der Bemessungsgrundlage. Allerdings darf die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von EUR 15 Mio. nicht überschreiten. Der Anspruch auf die Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind und wird nur auf einen elektronisch gestellten Antrag unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung gewährt. Details bzgl. des Antrags und der Bescheinigung sollen noch in einer gesonderten Rechtsverordnung bestimmt werden.

Die Forschungszulage kann für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, aber frühestens dem 01.01.2020, begonnen wird. Die förderfähigen Aufwendungen müssen vom Arbeitnehmer nach dem 31.12.2019 bezogen werden.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory

Prüfungsschwerpunkte für kapitalmarktorientierte Konzernabschlüsse 2023

Die Finanzaufsicht BaFin wird in den Konzernabschlüssen 2023 schwerpunktmäßig prüfen, wie die Unternehmen ihre Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme im Lagebericht darstellen. Im Hinblick auf die Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Konzerns wird die BaFin schwerpunktmäßig die Darstellung der Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme von Unternehmen im Lagebericht prüfen. Da sich das zweistufige Verfahren...
Advisory Valuation

Der Basiszinssatz unterliegt auch im Jahr 2023 einem dynamischen Wachstum

Der hohe Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus prägt nach 2022 auch das noch laufende Jahr 2023. Der risikolose Basiszinssatz nach IDW S1 steigt ebenfalls weiter. Zum 31.12.2022 betrug der risikolose Basizinssatz gerundet 2,00 %, während er aktuell (Anfang Dezember 2023) bei gerundet 3,00 % (zum 30.11.2023 noch bei 2,75 %)...
Advisory Nachhaltigkeit

Veröffentlichung der EU-Green Bond Verordnung

Nach den Trilogverhandlungen 2022–2023 wurde die Einigung unterzeichnet und im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Green Bond Verordnung tritt damit am 20.12.2023 in Kraft, kann von Emittenten allerdings erst ab dem 21.12.2024 angewendet werden. Nachdem das Europäische Parlament den Inhalt der vorläufigen Einigung am 05.10.2023 angenommen hatte und anschließend der Rat...
Tax Audit

Auslaufende Reinvestitionsfristen zum Jahresende

Nach dem Ablauf der Vier- oder Sechsjahresfrist sind Rücklagen nach § 6b EStG gewinnerhöhend plus Zuschlag von 6% pro Jahr aufzulösen. Gerade vor einem Jahresende ist Ablauf der Reinvestitionsfristen zu beachten. Gerade zum Jahresende ist das Ablaufen von Reinvestitionsfristen der in der Vergangenheit gebildeten Rücklagen nach § 6b EStG zu beachten....