Insolvenzplanverfahren, welche eine Sanierung in der Insolvenz ermöglichen, gewinnen immer mehr an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat das IDW den IDW S 2 zu den Anforderungen an Insolvenzpläne überarbeitet. Der Standard wurde im Dezember 2019 vom Hauptfachausschuss billigend zur Kenntnis genommen und wurde Anfang 2020 veröffentlicht.
Im Insolvenzverfahren stehen durch die Insolvenzrechtsreform aus dem Jahr 1999 grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen. § 1 Satz 1 InsO sieht als Regelfall eine gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung durch die Verwertung des Schuldnervermögens vor. Daneben existiert das Insolvenzplanverfahren, welches einen Erhalt des Unternehmens anstrebt. Durch die bis zum 17.07.2021 in nationales Recht umzusetzende Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.06.2019) könnte nun ein weiteres Verfahren geschaffen werden. Dieses soll zeitlich bereits vor einem potenziellen Insolvenzverfahren ansetzen.
Vor dem Hintergrund der durch die umzusetzende Restrukturierungsrichtlinie notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen hat auch das IDW die Anforderungen an Insolvenzpläne nach IDW S 2 überarbeitet. Im Dezember 2019 ist der modifizierte Standard vom Hauptfachausschuss des IDW billigend zur Kenntnis genommen worden. Die Neufassung des IDW S 2 spiegelt sowohl gesetzgeberische Handlungen als auch die neusten Entwicklungen aus der Rechtsprechung wider. Diesbezüglich sind zahlreiche Ergänzungen und Anforderungen in den Standard aufgenommen worden. Wesentliche Änderungen sind u.a.:
- Anpassung der Anforderungen an die Darstellung des Verfahrensablaufs;
- die Notwendigkeit eines Sanierungskonzeptes nach IDW S 6 wird betont;
- Präzisierung hinsichtlich der Bildung von Gläubigergruppen nach § 222 InsO und der Quotenvergleichsrechnungen;
- Erläuterungen zum Debt-Equity-Swap (sogenannter Schuldenbeteiligungstausch) zum Schuldenerlass oder zur Mängelgewährleistung.
Der überarbeitete IDW S 2 wurde in Heft 1/2020 der IDW Life (S. 45 ff.) veröffentlicht.