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Neuerungen durch die EU-Prospektverordnung 2017/1129 in Bezug auf die Erstellung und Prüfung von Gewinn­prognosen und -schätzungen in Wertpapier­prospekten

Wesentliche Regelungsinhalte der neuen, am 30.06.2017 veröffentlichten EU-Prospektverordnung 2017/1129 finden seit dem 21.07.2019 Anwendung. Dies führt dazu, dass in Wertpapierprospekten publizierte Gewinnprognosen und -schätzungen seitdem nicht mehr prüfungspflichtig sind. Gleichwohl können Gewinnprognosen und -schätzungen weiterhin auf freiwilliger Basis einer Prüfung unterzogen werden. In diesem Fall können die entsprechenden Prüfungsergebnisse im Comfort Letter aufgenommen werden. Entlang den neuen Vorgaben erfolgt eine Anpassung des IDW Prüfungshinweises: Prüfung von Gewinnprognosen und -schätzungen i.S.v. IDW RH HFA 2.003 und Bestätigung zu Gewinnschätzungen auf Basis vorläufiger Zahlen (IDW PH 9.960.3) sowie des IDW Rechnungslegungshinweises: Erstellung von Gewinnprognosen und -schätzungen nach den besonderen Anforderungen der Prospektverordnung sowie Gewinnschätzungen auf Basis vorläufiger Zahlen (IDW RH HFA 2.003).

Am 30.06.2017 wurde die neue EU-Prospektverordnung 2017/1129 vom 14.06.2017 publiziert. Sie ersetzte mit ihrer Vollanwendung zum 21.07.2019 die alte EU-Prospektverordnung vom 29.04.2004. Die Verordnung formuliert Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts fest, welches beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel in europäischen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen ist.

Während nach altem Rechtsstand im Fall von in Wertpapierprospekten enthaltenen Gewinnprognosen und -schätzungen ein vom Abschlussprüfer zu erstellender Bericht, der die ordnungsmäßige Erstellung der fraglichen Gewinnprognosen und -schätzungen sowie die Kohärenz der den Gewinnprognosen und -schätzungen zugrunde liegenden Rechnungslegungsgrundlagen mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten attestieren soll, in den Wertpapierprospekten aufzunehmen war, ist in der neuen EU-Prospektverordnung eine derartige Anforderung nicht mehr enthalten. Gleichwohl kann weiterhin eine vergleichbare Prüfung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, die dann ggf. im Comfort Letter zu berücksichtigen wäre.

Der bisher für die Prüfung von in Wertpapierprospekten enthaltenen Gewinnprognosen und -schätzungen relevante IDW Prüfungshinweis: Prüfung von Gewinnprognosen und -schätzungen i.S.v. IDW RH HFA 2.003 und Bestätigung zu Gewinnschätzungen auf Basis vorläufiger Zahlen (IDW PH 9.960.3) wurde entsprechend der neuen EU-Prospektverordnung überarbeitet. Die überarbeitete Version trägt nunmehr die neue Kurzbezeichnung „IDW PH 9.910.1: Prüfung von Gewinnprognosen und -schätzungen i.S. von IDW RH HFA 2.003“. Analog wurde der IDW Rechnungslegungshinweis: Erstellung von Gewinnprognosen und -schätzungen nach den besonderen Anforderungen der Prospektverordnung sowie Gewinnschätzungen auf Basis vorläufiger Zahlen (IDW RH HFA 2.003) überarbeitet.

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