News

Möglichkeiten einer nach­träglichen Änderung des im geprüften Jahres­abschluss enthaltenen Ergebnis­ver­wendungs­vorschlags

In schnelllebigen Krisenzeiten überschlagen sich oftmals die Ereignisse. Nichts Anderes gilt auch aktuell für die Unsicherheiten in der Wirtschaft hinsichtlich der Abschätzung der nachhaltigen bzw. langfristigen Auswirkungen infolge des Corona-Virus. Zunehmend gehen Unternehmen daher dazu über, Liquidität zu sichern. Daher kann es schnell dazu kommen, dass eine noch im Februar 2020 geplante Ausschüttung vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse nun nicht mehr vorgenommen werden soll. Sofern abweichend vom Ergebnis­verwen­dungs­vorschlag im Anhang, der nach § 285 Nr. 34 HGB Gegenstand des testierten Jahres­abschlusses ist, eine andere Gewinn­verwendung (z.B. Thesaurierung statt bisher geplanter Ausschüttung) erfolgen soll, stellt sich die Frage, ob dies bzw. unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Der dem Aufsichtsrat vorzulegende Gewinn­verwendungs­vorschlag unterliegt nicht der Prüfung durch den Abschlussprüfer. Aus diesem Grund hat ein gegebenenfalls zum Anhang des testierten Jahresabschlusses abweichender Vorschlag, der vom Vorstand dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorgelegt wird, keinen Einfluss auf den Bestätigungsvermerk des Jahresabschlusses. Darüber hinaus ist der Gewinn­verwendungs­vorschlag des Vorstands nicht Bestandteil des Feststellungsprozesses durch den Aufsichtsrat. Die Feststellung des Jahresabschlusses ist damit unabhängig des Vorschlags vorzunehmen und sollte grundsätzlich ohne jegliche Beschränkungen auch bei einer nachträglichen Vorschlagsänderung möglich sein.

Auch wenn im Zweifel ein Gewinn­verwendungs­vorschlag bereits dem Aufsichtsrat vorgelegt wurde, ist ohnehin zunächst im weiteren Verlauf eine Einigung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat anzustreben, bei der der Vorstand seine aktuellen Vorstellungen einfließen lassen kann. Vor diesem Hintergrund wird der erstmalige Vorschlag des Vorstands zur Vorlage beim Aufsichtsrat auch als Entwurf angesehen, der als Grundlage für die finale Fassung dient, die nach Prüfung durch den Aufsichtsrat und Rücksprache mit dem Vorstand zu formulieren ist.

Der vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der Hauptversammlung unterbreitete Vorschlag zur Gewinnverwendung besitzt lediglich Suggestivwirkung, obgleich ihm eine wesentliche Weisungsfunktion für den Gewinnverwendungsbeschluss zuzuschreiben ist. Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe des Vorstands und des Aufsichtsrats darin, durch einen angemessenen Gewinn­verwendungs­vorschlag Einfluss auf die Hauptversammlung und den Gewinn­verwendungs­beschluss in der Art zu nehmen, dass die Gewinninteressen der Aktionäre auf der einen und die finanziellen Interessen der Gesellschaft in Form einer ausreichenden Solvabilität und Liquidität auf der anderen Seite in Einklang gebracht werden.

Wenn der finale Gewinn­verwendungs­vorschlag inhaltlich von dem im Anhang enthaltenen und vom Abschlussprüfer testierten Vorschlag, gegebenenfalls unter Initiative des Vorstands selbst, abweicht, so sind die Gründe hierfür im schriftlichen Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung darzustellen. Des Weiteren sollte in der Bekanntmachung zur Hauptversammlung unter dem Tages­ordnungspunkt des Gewinn­verwendungs­beschlusses auf einen zu dem im testierten Jahresabschluss enthaltenen Ergebnis­verwendungs­vorschlag abweichenden Gewinn­verwendungs­vorschlag hingewiesen werden. Anhand des Berichts, der im Vorfeld der Hauptversammlung den Aktionären zugänglich zu machen ist, und der Bekanntmachung zur Hauptversammlung wird den Aktionären die Möglichkeit gegeben, sich über die aktuell von Vorstand und Aufsichtsrat empfohlene Gewinnverwendung zu informieren.

Im Ergebnis ist eine vom testierten Jahresabschluss abweichende Ergebnisverwendung möglich. Unabhängig von dem Ergebnisverwendungsvorschlag, der sich in dem testierten Jahresabschluss befindet, können Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine abweichende Ergebnisverwendung vorschlagen. Dies ändert nichts daran, dass der testierte Jahresabschluss vom Aufsichtsrat festgestellt werden kann. Letztlich müssen die Aktionäre am Tag der Hauptversammlung über die endgültige Ergebnisverwendung beschließen. Auch hier sind erneut Abweichungen von dem (geänderten) Vorschlag zur Ergebnisverwendung denkbar.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory

IDW veröffentlicht Trendwatch Positionspapier zum Thema Krankenhausfinanzierung

Das IDW hat mit Datum vom 20.03.2024 ein Trendwatch Positionspapier zum Thema „Krankenhausfinanzierung auf dem Prüfstand – Auswirkungen aktueller Entwicklungen auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser“ veröffentlicht. Das Positionspapier analysiert die Gründe und Auswirkungen der angespannten wirtschaftlichen Lage von Krankenhäusern, wobei aktuelle Entwicklungen und wesentliche Herausforderungen im Hinblick auf...
Tax Audit Advisory

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Das LfSt Niedersachsen hat sich in seiner Verfügung vom 21.02.2024 mit der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier oder digitaler Form beschäftigt. Für die Aufbewahrung ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die einigen Voraussetzungen unterliegt. Aufbewahrungspflicht Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungspflichten muss eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für zu...
Audit

Währungsumrechnung im Konzernabschluss

Der § 308a HGB erweitert die im Einzel- und Konzernabschluss zu beachtenden Regelungen gemäß § 256a HGB hinsichtlich der Währungsumrechnung von einzelnen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die in Fremdwährung ausgewiesen sind. Dabei werden zusätzliche Vorschriften zur Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen eingeführt. Die Umrechnung hat dabei anhand der „modifizierten Stichtagskursmethode“ zu erfolgen. Der DRS 25...
Tax Advisory

BFH-Urteil zu Verrechnungspreisaspekten bei Warentransaktionen

Der BFH hat sich mit seinem Urteil vom 09.08.2023 (I R 54/19) auf diverse Aspekte bei der Bestimmung von Warenverrechnungspreisen bezogen. Der BFH urteilte über praxisrelevante Aussagen zur Rangfolge der Korrekturnormen und schafft somit Rechtssicherheit in der Frage der Normenhierarchie. Zudem äußert sich der BFH auch zur Wahl der Verrechnungspreismethode...