Gesetzgeber beschließt Erleichterungen bei der Durchführung von Haupt-Gesellschafts- und Mitgliederversammlungen sowie zur rückwirkenden Umwandlung.
Am 28.03.2020 ist mit Wirkung bis zum Ablauf des 31.12.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in Kraft getreten. Angesichts der gravierenden Einschnitte im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus beschloss der Gesetzgeber folgende Erleichterungen im Gesellschaftsrecht:
Einberufung, Abhaltung und Durchführung von Versammlungen nach Aktienrecht, GmbH-Recht und Vereins- bzw. Stiftungsrecht im Jahr 2020
- AG, KGaA und SE
- Verkürzung der Frist zur Einberufung der Hauptversammlung der AG, KGaA und SE auf mindestens 21 Tage;
- Die Hauptversammlung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres stattfinden; ob entsprechende Erleichterungen auch für die SE durch den europäischen Gesetzgeber beschlossen werden, bleibt abzuwarten, ist dem Vernehmen nach aber wahrscheinlich;
- Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung der AG, KGaA und SE, sofern zum Schutz der Aktionäre folgende Voraussetzungen sichergestellt sind: Bild- und Tonübertragung während der gesamten Versammlung, Ausübung des Stimmrechts, Fragemöglichkeit, Möglichkeit zum Widerspruch;
- Zahlung eines Abschlags auf den Bilanzgewinn.
- GmbH:Beschlüsse der Gesellschafter können in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.
- Verein:Erleichterung zur Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen. Die Stimmabgabe der Vereinsmitglieder kann elektronisch erfolgen oder alternativ ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung per Briefwahl
Amtszeit von Vereins- und Stiftungsvorständen
Endet die Amtszeit von Vereins- oder Stiftungsvorständen im Jahre 2020, bleiben diese bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
Umwandlungsrecht
Für Anmeldungen von Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung) zum Handelsregister im Jahr 2020 wird die Frist zur rückwirkenden Umwandlung von acht Monaten auf zwölf Monate verlängert.
Weitere Informationen erhalten sie auf unserer Corona-Seite.