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Energieaudit – Frist für Wieder­holungs­audits für Unternehmen

Das Energie­dienst­leis­tungs­gesetz (EDL-G) verpflichtet alle Unter­nehmen, die nicht unter die KMU-Definition für Energieaudits fallen, erstmalig bis zum 05.12.2015 ein Energieaudit durchzuführen. Spätestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und danach turnusmäßig alle weiteren vier Jahre ist ein Wiederholungsaudit durchzuführen. Nicht zuletzt aufgrund der hohen Auslastung von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren konnten viele Unternehmen ihr erstes Energieaudit erst im Jahr 2016 durchführen. Für zahlreiche Unternehmen ergibt sich daher, dass das vorgeschriebene Wiederholungs­audit noch im laufenden Jahr 2020 durchgeführt werden muss. 

Die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die ein Nicht-KMU im Sinne der EU darstellen. Anders ausgedrückt sind KMU von der Pflicht zur Erstellung eines Energieaudits befreit. Unternehmen, die nicht zu den KMU zählen und auch nicht aufgrund einer Erleichterungsvorschrift befreit sind, müssen alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen. Für zahlreiche Unternehmen läuft die Frist für die Durchführung des Wiederholungsaudits im Jahr 2020 ab.

Die mit der anhaltenden Corona-Krise verbundenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie führen bei zahlreichen Unternehmen dazu, dass diese ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Energieaudits nicht nachkommen können. Das Energieaudit ist nach DIN EN 16247- 1 erst dann vollständig abgeschlossen, wenn eine Vor-Ort-Begehung stattgefunden hat. Aufgrund der Corona-Krise ist diese geforderte Vor-Ort-Begehung in den letzten Wochen faktisch nicht möglich gewesen. In diesen Fällen sollte eine Dokumentation erfolgen, dass eine Begehung aufgrund der Corona-Krise nicht möglich gewesen ist. Das BAFA weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass falls aufgrund der Corona-Krise ein Energieaudit nicht fristgerecht durchgeführt werden kann, das Energieaudit sowie die mit dem Audit einhergehende Online-Meldung unverzüglich nach Beendigung der Krise nachzuholen sind. Zudem erklärt das BAFA, dass während der Corona-Krise keine Stichprobenkontrollen durch das BAFA durchgeführt werden. Verpflichtete Unternehmen sollten sich dennoch zeitnah mit einem anstehenden Wiederholungsaudit auseinandersetzen, nicht zuletzt, weil ungewiss ist, wie lange die mit der Corona-Krise noch anhalten wird bzw. wann das BAFA wieder beginnt, Stichprobenkontrollen durchzuführen respektive Bußgelder aufgrund von Missachtung der Fristen zu verhängen.

Um keine hohen Bußgelder zu riskieren, sollten Unternehmen ihre individuellen Fristen im Blick behalten. Obwohl es die anhaltende Corona-Krise in vielen Fällen faktisch unmöglich macht, ein Energieaudit fristgerecht abzuschließen, müssen Unternehmen damit rechnen, dass das BAFA unverzüglich nach Beendigung der Corona-Krise wieder Stichprobenkontrollen durchführen könnte und auch ein noch ausstehendes Energieaudit unverzüglich abzuschließen ist.

 

PDF-Download:  Kleeberg_Kurzinformation_Energieaudit

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