News

EU-Übernahme der Änderung in IFRS 3 bei der Definition eines Geschäftsbetriebs

Im Oktober 2018 hat das IASB eine Änderung von IFRS 3 – Business Combinations publiziert, durch die die Definition eines Geschäftsbetriebs modifiziert wird. Diese wurde im April 2020 von der EU im Rahmen des Endorsement übernommen und ist für Erwerbe in nach dem 01.01.2020 beginnenden Geschäftsjahren anwendbar.

Bereits im Oktober 2018 hatte das IASB Im Rahmen des Post-Issuance Review von IFRS 3 – Business Combinations Änderungen hinsichtlich der Definition eines Geschäftsbetriebs veröffentlicht. Diese waren nach Ansicht des Standardsetters erforderlich, um den in der Praxis immer wieder aufkommenden Anwendungsfragen bei der Abgrenzung eines Geschäftsbetriebs im Sinne von IFRS 3 zu begegnen.

Dabei wurde einerseits die Definition des Geschäftsbetriebs selbst angepasst und andererseits wurden zusätzliche Vorgaben und Beispiele aufgenommen. Es wird klargestellt, dass für das Vorliegen eines Geschäftsbetriebs das Vorhandensein einer Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten erforderlich ist, die mindestens einen Ressourceneinsatz sowie einen substanziellen Prozess umfassen, die gemeinsam signifikant zu der Fähigkeit des Geschäftsbetriebs beitragen, Output im Sinne von Leistungen zu produzieren. Hinsichtlich der Leistungserbringung wird auf Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden abgestellt. Alternativ ermöglichen die neuen Regelungen einen optionalen Konzentrationstest zur vereinfachten Identifikation eines Geschäftsbetriebs.

Die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb vorliegt, ist unter anderem von Bedeutung für den Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus einer Transaktion, da dieser nur aus dem Erwerb eines Geschäftsbetriebs, nicht jedoch aus dem Erwerb (nur) einer Gruppe von Vermögenswerten resultieren kann. 

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 22.04.2020 die Verordnung (EU) Nr. 2020/551 vom 21.04.2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht, mit der die Änderung an IFRS 3 im Rahmen des Endorsement-Verfahrens für die Anwendung in Europa übernommen wird. Die angepasste Definition des Geschäftsbetriebs in IFRS 3 und die weiteren Ergänzungen sind daher in der EU verpflichtend auf Unternehmenszusammenschlüsse mit einem Erwerbszeitpunkt am oder nach dem 01.01.2020 anzuwenden. Eine frühere Anwendung der Regelungen ist zulässig.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory

Prüfungsschwerpunkte für kapitalmarktorientierte Konzernabschlüsse 2023

Die Finanzaufsicht BaFin wird in den Konzernabschlüssen 2023 schwerpunktmäßig prüfen, wie die Unternehmen ihre Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme im Lagebericht darstellen. Im Hinblick auf die Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Konzerns wird die BaFin schwerpunktmäßig die Darstellung der Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme von Unternehmen im Lagebericht prüfen. Da sich das zweistufige Verfahren...
Advisory Valuation

Der Basiszinssatz unterliegt auch im Jahr 2023 einem dynamischen Wachstum

Der hohe Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus prägt nach 2022 auch das noch laufende Jahr 2023. Der risikolose Basiszinssatz nach IDW S1 steigt ebenfalls weiter. Zum 31.12.2022 betrug der risikolose Basizinssatz gerundet 2,00 %, während er aktuell (Anfang Dezember 2023) bei gerundet 3,00 % (zum 30.11.2023 noch bei 2,75 %)...
Advisory Nachhaltigkeit

Veröffentlichung der EU-Green Bond Verordnung

Nach den Trilogverhandlungen 2022–2023 wurde die Einigung unterzeichnet und im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Green Bond Verordnung tritt damit am 20.12.2023 in Kraft, kann von Emittenten allerdings erst ab dem 21.12.2024 angewendet werden. Nachdem das Europäische Parlament den Inhalt der vorläufigen Einigung am 05.10.2023 angenommen hatte und anschließend der Rat...
Audit Advisory Valuation

Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.12.2023 (noch) gerundet auf 2,75 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 stagniert zum 01.12.2023 auf gerundet 2,75 %. Der ungerundete Basiszinssatz steigt allerdings von 2,80 % zum 01.11.2023 auf 2,86 % zum 01.12.2023. Somit setzt sich der Anstieg des Basiszinssatzes der letzten Monate fort, schlägt sich jedoch nicht im gerundeten Basiszinssatz nieder. Der für...