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EU-Übernahme der Änderung in IFRS 3 bei der Definition eines Geschäftsbetriebs

Im Oktober 2018 hat das IASB eine Änderung von IFRS 3 – Business Combinations publiziert, durch die die Definition eines Geschäftsbetriebs modifiziert wird. Diese wurde im April 2020 von der EU im Rahmen des Endorsement übernommen und ist für Erwerbe in nach dem 01.01.2020 beginnenden Geschäftsjahren anwendbar.

Bereits im Oktober 2018 hatte das IASB Im Rahmen des Post-Issuance Review von IFRS 3 – Business Combinations Änderungen hinsichtlich der Definition eines Geschäftsbetriebs veröffentlicht. Diese waren nach Ansicht des Standardsetters erforderlich, um den in der Praxis immer wieder aufkommenden Anwendungsfragen bei der Abgrenzung eines Geschäftsbetriebs im Sinne von IFRS 3 zu begegnen.

Dabei wurde einerseits die Definition des Geschäftsbetriebs selbst angepasst und andererseits wurden zusätzliche Vorgaben und Beispiele aufgenommen. Es wird klargestellt, dass für das Vorliegen eines Geschäftsbetriebs das Vorhandensein einer Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten erforderlich ist, die mindestens einen Ressourceneinsatz sowie einen substanziellen Prozess umfassen, die gemeinsam signifikant zu der Fähigkeit des Geschäftsbetriebs beitragen, Output im Sinne von Leistungen zu produzieren. Hinsichtlich der Leistungserbringung wird auf Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden abgestellt. Alternativ ermöglichen die neuen Regelungen einen optionalen Konzentrationstest zur vereinfachten Identifikation eines Geschäftsbetriebs.

Die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb vorliegt, ist unter anderem von Bedeutung für den Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus einer Transaktion, da dieser nur aus dem Erwerb eines Geschäftsbetriebs, nicht jedoch aus dem Erwerb (nur) einer Gruppe von Vermögenswerten resultieren kann. 

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 22.04.2020 die Verordnung (EU) Nr. 2020/551 vom 21.04.2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht, mit der die Änderung an IFRS 3 im Rahmen des Endorsement-Verfahrens für die Anwendung in Europa übernommen wird. Die angepasste Definition des Geschäftsbetriebs in IFRS 3 und die weiteren Ergänzungen sind daher in der EU verpflichtend auf Unternehmenszusammenschlüsse mit einem Erwerbszeitpunkt am oder nach dem 01.01.2020 anzuwenden. Eine frühere Anwendung der Regelungen ist zulässig.

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