News

IDW aktualisiert Fachlichen Hinweis zu Steuerlichen Maßnahmen zur Be­rück­sichti­gung des Corona-Virus

Der Steuerfachausschuss (StFA) des IDW hatte bereits am 02.04.2020 unter dem Titel „Überblick über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ einen Fachlichen Hinweis veröffentlicht, der einen Überblick über die steuerlichen Maßnahmen des Gesetzgebers zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vermittelt. Da die Regierung laufend neue Regelungen, Entwürfe und Vorschläge erarbeitet, wurde der Fachliche Hinweis vom 02.04.2020 nun mit Stand vom 26.05.2020 aktualisiert.

Das IDW hat sich in verschiedenen fachlichen Hinweisen zu unterschiedlichen Themen rund um die Auswirkungen der Corona-Krise geäußert. Unter anderem hat der Steuerfachausschuss des IDW am 02.04.2020 einen Fachlichen Hinweis zu den steuerlichen Maßnahmen der Bundesregierung zur Berücksichtigung des Corona-Virus publiziert. Dieser wurde nun mit Stand vom 26.05.2020 aktualisiert und gibt einen Überblick über die aktuell geltenden steuerlichen Maßnahmen. Zudem enthält er praktische Hinweise und Links zu den Corona-Informationsseiten der Bundes- und Landesbehörden. 

Die jüngsten Aktualisierungen umfassen bspw. die Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise um maximal zwei Monate, die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % sowie Erleichterungen im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens.

In dem aktualisierten fachlichen Hinweis vom 26.05.2020 wurde auch ein Beschluss der EU-Kommission zur Fristverlängerung der Meldepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen aufgenommen. So hat die Kommission beschlossen, bestimmte Fristen für die Einreichung und den Austausch von Informationen im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) um drei Monate zu verlängern. 

Hierdurch haben die Mitgliedstaaten drei Monate mehr Zeit, um Informationen über Finanzkonten, deren Begünstigte ihre steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat haben, und über grenzüberschreitende Steuerplanungsregelungen auszutauschen. Die Umsetzung der geplanten Fristverlängerung in nationales Recht ist jedoch noch nicht erfolgt.

Der aktualisierte Fachliche Hinweis des IDW vom 26.05.2020 kann unterwww.idw.de abgerufen werden.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Tax Audit Advisory

Rückstellungen in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2023 betreffend das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für steuerlich zulässige Rückstellungen klargestellt, dass der entsprechende Ansatz grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt. Ein hiervon abweichender steuerlicher Wertansatz ist nur dann zulässig – dann auch geboten -, wenn der steuerrechtliche Wertansatz...
Tax

Erweiterte Kürzung bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks

Entsprechend der Rechtsprechung des BFH und der Verwaltungsauffassung entfällt bei einer eigenen Grundbesitz verwaltenden gewerblichen Gesellschaft die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff GewStG für den gesamten Erhebungszeitraum, wenn die Gesellschaft ihre letzte Immobilie unterjährig veräußert. Das FG Münster (27.10.2022, 10 K 3572/18 G)...
Tax Audit

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten bei Produktionsunternehmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil III R 35/21 vom 20. Oktober 2022 (veröffentlicht am 6. April 2023) gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten bei einem Produktionsunternehmen entschieden. Leitsätze des BFH-Urteils zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Messekosten: Anlagevermögen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Zum...
Tax

Wegzugsbesteuerung und lediglich vorübergehende Abwesenheit

Der BFH hat entschieden, dass eine zum rückwirkenden Entfallen der sogenannten Wegzugsbesteuerung führende nur vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG a.F. keine subjektive Rückkehrabsicht bereits im Zeitpunkt des Wegzugs erfordert. Eine tatsächliche Rückkehr in die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb des gesetzlichen bestimmten Zeitraums sei...