News

Veröffentlichung von Änderungen an IFRS 17

Schon im März 2020 hat das IASB beschlossen, das Inkrafttreten des neuen IFRS 17 „Versicherungs­verträge“ vom 01.01.2021 um zwei Jahre auf den 01.01.2023 zu verschieben. Im Anschluss hat das IASB nun am 25.06.2020 Amendments zu IFRS 17 veröffentlicht, die neben der Verschiebung der Erstanwendung auch weitere Themenbereiche mit inhaltlichen Modifikationen betreffen.

IFRS 17 „Versicherungs­verträge“ wurde bereits im Mai 2017 vom IASB verabschiedet. Er beinhaltet neue Bilanzierungsvorgaben für Unternehmen aus der Versicherungsbranche und soll die bisherige Vorschrift IFRS 4 ersetzen. Bereits vor Inkrafttreten des neuen Standards wurden im Juni 2019 Änderungen an den ursprünglichen Regelungen vorgeschlagen (Exposure Draft ED/2019/4). Die Diskussionen um diese Modifikationen haben gezeigt, dass eine Verschiebung der verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 17 geboten erscheint, damit die Praxis den Übergang auf die neuen Regelungen – einhergehend mit den Änderungen gemäß ED/2019/4 – meistern kann.

So wurde bereits im März 2020 beschlossen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Standards um zwei Jahre in die Zukunft zu verschieben: IFRS 17 ist nun erstmals auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, anzuwenden. Aufgrund der Verknüpfung mit IFRS 9 gilt für Versicherungsunternehmen in diesen Fällen auch für diesen Standard der 01.01.2023 als maßgebliches Übergangsdatum.

Basierend auf ED/2019/4 hat das IASB am 25.06.2020 Amendments zu IFRS 17 veröffentlicht, die neben der Verschiebung des Inkrafttretens in das Jahr 2023 diese weiteren Themenbereiche betreffen:

  • Bilanzierung von bestimmten Zahlungsmitteln und Darlehen, die Versicherungsrisiken beinhalten,
  • Vereinnahmung vom Gewinnen bei erbrachten Investmentmanagement-Dienstleistungen,
  • Verteilung von Abschlusskosten bei Vertragsverlängerungen,
  • Berücksichtigung von Risikomanagement-Maßnahmen bei verschiedenen Formen der Risikominderung,
  • Ausweis von Aktiva und Passiva bei Versicherungsverträgen auf Portfolio-Ebene,
  • Behandlung der Rückversicherung bei bestimmten verlustträchtigen Verträgen,
  • Bilanzierung von bei einem Unternehmenserwerb übernommenen Schadenverpflichtungen.

Die grundsätzlichen Prinzipien der Bilanzierung nach IFRS 17 werden durch die jüngsten Amendments nicht verändert. Für die IFRS-Bilanzierer in der EU erfordert die Erstanwendung des IFRS 17 (inklusive der jüngsten Modifikationen) das Endorsement des Standards durch die EU.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Advisory Valuation

Basiszinssatz nach IDW S 1 steigt zum 01.06.2023 gerundet auf 2,50 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 steigt zum 01.06.2023 auf gerundet 2,50 %. Der ungerundete Basiszinssatz steigt ebenfalls von 2,33 % zum 01.05.2023 auf 2,39 % zum 01.06.2023. Somit setzt sich der Anstieg der letzten Monate beim Basiszinssatz weiterhin fort, der sich diesen Monat auch wieder im gerundeten Basiszinssatz...
Advisory Valuation

Basiszinssatz

Basiszinssätze nach IDW S 1 i. d. F. 2008 Die folgende Tabelle stellt die Basiszinssätze für Unternehmens­bewertungen nach IDW S 1 i. d. F. 2008 bzw. IDW RS HFA 10 für Bewertungsstichtage, beginnend ab 01.11.2017, dar. Die Zinssätze wurden gemäß Vorgaben des IDW (vgl. WPH Edition, Bewertung und Transaktionsberatung,...
Audit Legal

IDW Stellungnahme zur Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

Das IDW hat in einem Schreiben vom 31. März 2023 Stellung zum Entwurf des Bayerischen Stiftungsgesetzes 2023 genommen. Zur Entlastung der Stiftungsbehörden soll nach Art. 14 Abs. 2 des neuen Entwurfs des Bayerischen Stiftungsgesetzes die Prüfung der Rechnungslegung einer Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen für höchstens 3 Jahre ausgesetzt werden. Das IDW geht...
Tax Audit Advisory

Rückstellungen in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2023 betreffend das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für steuerlich zulässige Rückstellungen klargestellt, dass der entsprechende Ansatz grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt. Ein hiervon abweichender steuerlicher Wertansatz ist nur dann zulässig – dann auch geboten -, wenn der steuerrechtliche Wertansatz...